Verordnung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen
Erscheinungsbild
[75]
(Nr. 1903.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen. Vom 27. Juni 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I.
[Bearbeiten]- In den Artikel I §. 1c der Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 142) wird als vorletzter Absatz folgende Bestimmung eingeschaltet:
- Für die schweren Pferde kaltblütigen Schlages beträgt der Tagesfouragesatz
- 12.000 Gramm Hafer,
- 3.000 Gramm Heu,
- 3.000 Gramm Futterstroh.
- Für die schweren Pferde kaltblütigen Schlages beträgt der Tagesfouragesatz
II.
[Bearbeiten]- Artikel II §. 1 der Verordnung vom 14. April 1888 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
- §. 1. Die Ziffer 3 in dem laut Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für Kriegsverhältnisse erhält folgende Fassung:
[76]

- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, den 27. Juni 1890.