Verordnung zur Herabsetzung des Bierpreises wegen der guten Ernte
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[1] Von GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen hiemit zu wissen: Als wegen des eine zeither ziemlich hochgestiegenen Korn-Preißes der Bier-Kauff in Unsern Fürstenthum und Landen erhöhet werden müssen / welchen numehro / da durch des Höchsten gnädige Verleyhung der bisherige hohe Preiß des Getreydes umb ein merckliches wiederumb gefallen / sonderlich der Armuht zu gute hinwiederumb auf das ehemahlige gewöhnliche Quantum herunter zu setzen die Nohtdurfft erfodern will; So ist Unser gnädigster doch ernstlicher Wille und Befehl hiemit / daß von nechst bevorstehenden Michaëlis an das halbe Stübgen[1] Breyhan[2] hin-
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[2] führo durchgehends wiederumb vor 10. Pf. in Maß- und Faß-Zahl / und nicht höher bey Vermeydung unausbleiblicher harter Straffe gegeben und bezahlet werden solle. Wornach nebst denen sämbtlichen Brauer-Genoßen in denen Städten / auch diejenige so das Gilde-Brau-Werck auf dem Lande exerciren / ingleichen alle Gastwirthe und Krüger sich gehorsamst zu achten haben / und vor Ungelegenheit zu hüten wissen werden. Zu Uhrkund dessen haben Wir dieses Unser offenes Edict unter Unsern Handzeichen und beygedruckten Fürstl. Geheimbten Cantzley-Secret gehöriger Orten affigiren[3] lassen. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 20. Septembr. 1700.
Rudolph Augusts. L. S. Anthon Ulrich.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Ein halbes „Stübchen“ waren 1,838 Liter, siehe Wikipedia
- ↑ Ein helles Bier, das Cord Broyhan in Hannover erfunden hatte
- ↑ lat. affigere, anschlagen, annageln