Verordnung zur Herabsetzung des Bierpreises wegen der guten Ernte

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Gesetzestext
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Titel: Von GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
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Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. September 1700.
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Quelle: im VD17 unter der Nummer 23:684018F
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[1] Von GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen hiemit zu wissen: Als wegen des eine zeither ziemlich hochgestiegenen Korn-Preißes der Bier-Kauff in Unsern Fürstenthum und Landen erhöhet werden müssen / welchen numehro / da durch des Höchsten gnädige Verleyhung der bisherige hohe Preiß des Getreydes umb ein merckliches wiederumb gefallen / sonderlich der Armuht zu gute hinwiederumb auf das ehemahlige gewöhnliche Quantum herunter zu setzen die Nohtdurfft erfodern will; So ist Unser gnädigster doch ernstlicher Wille und Befehl hiemit / daß von nechst bevorstehenden Michaëlis an das halbe Stübgen[1] Breyhan[2] hin-

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[2] führo durchgehends wiederumb vor 10. Pf. in Maß- und Faß-Zahl / und nicht höher bey Vermeydung unausbleiblicher harter Straffe gegeben und bezahlet werden solle. Wornach nebst denen sämbtlichen Brauer-Genoßen in denen Städten / auch diejenige so das Gilde-Brau-Werck auf dem Lande exerciren / ingleichen alle Gastwirthe und Krüger sich gehorsamst zu achten haben / und vor Ungelegenheit zu hüten wissen werden. Zu Uhrkund dessen haben Wir dieses Unser offenes Edict unter Unsern Handzeichen und beygedruckten Fürstl. Geheimbten Cantzley-Secret gehöriger Orten affigiren[3] lassen. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 20. Septembr. 1700.

Rudolph Augusts. L. S. Anthon Ulrich.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Ein halbes „Stübchen“ waren 1,838 Liter, siehe Wikipedia
  2. Ein helles Bier, das Cord Broyhan in Hannover erfunden hatte
  3. lat. affigere, anschlagen, annageln