Verordnungen und Beschlüsse linkes Rheinufer (1799)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, welches die Conscribirten aller Classen in Dienstthätigkeit setzt und ein Anlehen von hundert Millionen auf die bemittelte Bürgerklasse verordnet. / Gesetz, über die Abschiede und über die Freisprechungen und Erledigungen vom Kriegsdienste.
Abkürzung: Wehrpflichtgesetz
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessische Provinzen Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom: 28. Juni 1799 / 15. Juli 1799
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1799
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Beginn des 2. Koalitionskrieges gegen Napoleon
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[003]
Bulletin No. I.
Verordnung
Vom 12ten Vendemiair 8ten Jahrs[WS 1] der unteilbar-vereinten Frankenrepublik.

Der Kommissär der Republik, vermöge der Gewalt, welche ihm durch den Beschluß des Vollziehungs-Direktoriums vom 14ten Brümär 6ten Jahrs[WS 2] ertheilt worden,

     Beschließt:

Daß die hiernächst folgenden Gesezze und Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers, als eine daselbst zu vollziehende Verordnung, verkündet werden sollen; zu dem Ende sollen dieselben Gegenwärtigem in beiden Sprachen beigedrukt, und den Verwaltungs- und Justiz-Stellen zugeschikt werden, welche gehalten sind, sie in ihre Register einzutragen, und ihre Bekanntmachung dem Kommissär der Republik in der Dekade nach dem Empfange zu bescheinigen.

Folgt der Inhalt gedachter Gesezze und Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums:

[005] Gesetz, welches die Conskribirten aller Classen in Dienstthätigkeit setzt, und ein Anlehen von hundert Millionen auf die bemittelte Bürgerklasse verordnet.[1]

Vom 10ten Messidor.[WS 6]

Der Rath der Aeltern nimmt die Beweggründe der Erklärung des dringenden Falls an, welche untenstehender Resolution vorhergehet, und genehmigt den Akt der Dringlichkeit.

Folgt der Inhalt der Erklärung des dringenden Falls, und der Resolution vom 9ten Messidor:

Der Rath der Fünfhunderte, erwägend daß die Gefahren des Vaterlands zu kraftvollen Maßregeln aufbieten;

Erwägend daß es dringend ist, die traurigen Folgen der Unvorsichtigkeit und der Dilapidationen[WS 7] wieder gut zu machen, und das französische Territorium vor dem Einfalle, der es bedrohet, zu verwahren,

Erklärt den Fall dringend.

Nach erklärter Dringlichkeit, nimmt der Rath folgende Resolution:

Erster Artikel.[Bearbeiten]

Die Konscribirten aller Klassen, die durch die vorhergehenden Gesetze noch nicht zu den dienstthätigen Armeen gerufen worden, sind in Dienstthätigkeit gesetzt.

[007]  

II.[Bearbeiten]

Sie sollen Bataillons- oder Kompagnienweis organisirt werden.

III.[Bearbeiten]

Diese Bataillone oder Kompagnien sollen in den Departementern, wo die Organisirung statt gehabt, gekleidet, bewaffnet und equipirt werden.

IV.[Bearbeiten]

Die Offiziere und Unter-Offiziere sollen unter den Ueberzähligen und Abgedankten gewählt werden.

V.[Bearbeiten]

Es sollen Frei-Kompagnien in den westlichen Departementern aufgerichtet werden.

VI.[Bearbeiten]

Es soll eine Summe von hundert Millionen zu den Ausgaben, welche die durch vorstehende Verfügungen angeordneten Maßregeln erfordern, zu Verproviantirung der Plätze, zur Bewaffnung und Equipirung der von den vorherigen Gesetzen berufenen Konscribirten, bestimmt seyn.

VII.[Bearbeiten]

Dieser Fonds soll vermittelst eines Anlehens zusammen gebracht werden.

VIII.[Bearbeiten]

Die Klasse der bemittelten Bürger soll allein zur Erfüllung dieses Anlehens aufgefordert werden.

IX.[Bearbeiten]

Die Vertheilung des Anlehens soll stufenweis gehen.

X.[Bearbeiten]

Die nicht verkauften National-Domänen sollen zur Rückzahlung des Anlehens bestimmt seyn.

[009]  

XI.[Bearbeiten]

Gegenwärtige Resolution soll gedrukt werden.
Unterschrieben Genissieu, Präsident; Augereau, Grandmaison, ältere Sohn, Sekretäre.

Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 10ten Messidor, Jahr VII.[WS 8] der fränkischen Republik.

Unterschrieben P. E. L. Baudin (von den Ardennen), Präsident; Hubar, Gastaud, Violand, Sekretäre.

Gesetz, über die Abschiede und über die Freisprechungen und Erledigungen vom Kriegsdienste.

Vom 27. Messidor.[WS 9]

Der Rath der Aeltern nimmt die Beweggründe der Erklärung des dringenden Falls an, welche untenstehender Resolution vorhergehet, und genehmigt den Akt der Dringlichkeit.

Folgt der Inhalt der Erklärung des dringenden Falls und der Resolution vom 10ten Messidor:

Der Rath der Fünfhunderte, nach angehörtem Vortrag einer Special-Kommission;

Erwägend, daß man eiligst die Bürger, welche man mit allzuviel Leichtigkeit vom Kriegsdienst befreit hat, zu den Armeen zurückrufen und neue Formalitäten vorschreiben muß, wie die Gesuche um Dienstbefreiung wegen Gebrechlichkeit und Unvermögen zu beurtheilen sind;

Erklärt den Fall dringend.

Der Rath nimmt, nach Erklärung des dringenden Falls, folgende Resolution: [011]  

Erster Artikel[Bearbeiten]

Alle Verabschiedungen, alle Freisprechungen und Erledigungen vom Kriegsdienst, sie seien nur provisorisch oder definitif, welche seit dem 23sten August 1793 bis heute, Konscribirten oder Requisitionsleuten zugestanden worden, sind hiemit für nichtig erklärt, auf welchem Beweggrund sie auch beruhen mögen; mit Vorbehalt für diejenigen, welche sie erlangt hatten, daß sie neuerdings um Dienstbefreiung, wo es statt findet, wegen den Ursachen und in den Formen, die gegenwärtiges Gesez vorschreibt, anhalten.

II.[Bearbeiten]

Sind ausgenommen von den Verfügungen des vorstehenden Artikels,
1.o Die Reform-Abschiede, welche von Verwaltungs-Räthen der Korps wegen Wunden oder Gebrechen, die man im Dienst bekommen hat, erhalten worden sind;
2.o Die definitiven Abschiede und Dienstbefreiungen, welche bis auf heutigen Tag Bürgern ertheilt worden, die nunmehr verheurathet oder im Wittwerstand sind;
3.o Die Abschiede, welche man Offizieren oder Unter-Offizieren ertheilt hat; und sollen in diesem Betracht die Absezungen von Offizieren und Unter-Offizieren, wie auch ihre Entlassungen im Fall, wo sie erlaubt waren, als Abschiede gelten.
In keinem Fall kann die Absezung oder Entlassung eines vor der gesezlichen Frist zum Offiziers-Grad beförderten Konscribirten statt eines Abschieds dienen.

III.[Bearbeiten]

Die Inhaber von solchen Abschieden oder Dienstbefreiungen, die der vorstehende Artikel berührt, müssen dieselben von der Munizipal-Verwaltung ihres Wohnorts visiren und einregistriren lassen, wenn es nicht schon geschehen ist, und zwar in dem Monat der auf die Kundmachung des Gegenwärtigen folgt; in Ermanglung dessen sollen gesagte Abschiede oder Dienstbefreiungen als nicht ertheilt angesehen seyn.

[013]  

IV.[Bearbeiten]

Es ist nichts abgeändert an den Verfügungen der Geseze, in Betreff der vor dem 23sten Nivose Jahr 6[WS 10] vereheligten Konscribirten[WS 11], und der Requisitionsleute und anderer Militäre, welche vor dem 1sten Germinal desselben Jahrs[WS 12] verheurathet waren, eben so wenig als am Artikel XI des Gesezes vom 23sten Fruktidor Jahr 6[WS 13], die Konscribirten und Requisitionsleute betreffend.

V.[Bearbeiten]

Es soll in jedem Departemente ein Jury[2] angestellt seyn, um über die Dienstbefreiungen zu erkennen, welche[WS 14] von denen, deren Abschiede oder Freisprechungen vernichtet worden, und von allen andern Requisitionnären, Konscribirten oder Militären, die zur Vertheidigung des Vaterlands nunmehr berufen sind, wegen Gebrechen oder Unvermögen begehrt werden könnten.

VI.[Bearbeiten]

Dieser Jury soll aus drei der ältesten Kapitäne bestehen, welche das Vollziehungs-Direktorium für die Organisirung der Hilfs-Bataillone oder Frei-Kompagnien, deren Aufrichtung durch das Gesez vom 14ten dieses verordnet ist, bezeichnet hat.

VII.[Bearbeiten]

So bald die drei Kapitäne, die den Jury ausmachen müssen, am Ort ihrer Bestimmung vereiniget seyn werden, soll es die Central-Verwaltung durch eine in den Kantonen und Gemeinden publizirte Nachricht den Bürgern bekannt machen; diejenigen, welche sich im Fall glauben befreit zu werden, sollen sich in der Dekade, welche auf diese Publizirung folgt, vor dem Jury stellen.

[015]  

VIII.[Bearbeiten]

Der Jury soll sich zwei Gesundheits-Offizianten zugeben, welche auf den Orten genommen und vorzüglich unter denen gewählt werden, die von der Republik besoldet sind; er soll öffentlich an dem von der Central-Verwaltung angezeigten Ort in Beiseyn des Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei derselben Verwaltung oder eines mit den Verrichtungen desselben beauftragten Verwalters zu diesen Operationen schreiten.

IX.[Bearbeiten]

Die Gesundheits-Offizianten sollen ihren Rapport mündlich und auf der Stelle, gemeinschaftlich oder jeder besonders machen, und der Jury soll alsbald, nach Anhörung des Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums, über jedes Gesuch erkennen, ohne daß der Jury nach ihrem Gutachten sich richten müste.

X.[Bearbeiten]

Keine Kriegsdienstbefreiung soll für eine andre Ursache als Fehler der Gestalt, Wunden, Verstümmelungen oder haftende Gebrechlichkeiten, in so fern der damit behaftete dadurch ausser Stand gesetzt wird, die Waffen zu tragen, bewilliget werden.

XI.[Bearbeiten]

Wenn der Jury an dem Reklamanten Gebrechen bemerkt, die nur eine kurzdauernde Hinderung veranlassen, so soll er die Frist festsetzen, nach deren Verlauf der Reklamant zur Armee zurück muß.

XII.[Bearbeiten]

Wenn ein Individuum Gestaltsfehler oder Wunden oder Verstümmlungen auf sich hat, die ihn offenbar ausser Stand setzen, sich vor den Jury zu begeben, soll ihm die Munizipal-Verwaltung seines Wohnorts ein Attestat deswegen ertheilen, die der Kommissarius des Direktoriums zu visiren hat.

[017]

Aus Ansicht dieses Attestats soll der Jury an den Orten zwei Kommissarien ernennen, um einen umständlichen Rapport über den Zustand des Reklamanten aufzusetzen; nach diesem Raport soll er die Freilassung bewilligen oder abschlagen.

XIII.[Bearbeiten]

Wenn ein Individuum mit einer schweren Krankheit behaftet ist, welche ihn auf eine Zeitlang ausser Stand setzt, sich vor den Jury zu verfügen, soll er ein Attestat deswegen von der Munizipal-Verwaltung seines Wohnorts begehren, welche, wenn es statt findet, dasselbe auf den umständlichen Rapport eines von ihr ernanntem Gesundheits-Offizianten und nach Anhörung des Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums ertheilen soll.
Nach diesem Attestat soll der Jury die Frist festsetzen, nach Verlauf dessen der Reklamant zur Fahne muß.

XIV[Bearbeiten]

Keine Dienstbefreiung kann vom Jury anders als mit Einmütigkeit der Stimmen bewilliget werden.
Der Schein davon soll denen, die sie erlangen, von den Mitgliedern des Jury unterschrieben, vom Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums visirt und dem hierbeigefügten Muster gleich, ertheilt werden.
Die Frist, um zu den Fahnen abzugehen, soll auf die Mehrheit der Stimmen bewilligt werden: aber in keinem Fall kann sie länger als drei Monate dauern.

XV.[Bearbeiten]

Der Jury soll seine Operationen auf einem desfalls gehaltenen Register protokolliren: das Protokoll muß von allen Gliedern des Jury, von den Gesundheits-Offizianten, die er gebraucht hat, und vom Kommissarius des Vollziehung-Direktoriums unterzeichnet werden. Dasselbe Register soll man im Sekretariat der Departements-Central-Verwaltung

[019]

gleich nach Endigung der Operationen des Jury hinterlegen.

XVI.[Bearbeiten]

Der Jury soll seine Operationen spätestens im Monat nach seiner Zusammenkunft endigen.

XVII.[Bearbeiten]

In der Dekade, die auf Niederlegung des Registers folgt, soll der Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei der Central-Verwaltung eine Expedition davon an den Kriegs-Minister senden: er soll in der nemlichen Frist dem Kommandanten der Gendarmerie, die Liste I.o aller derjenigen, denen man Dienst-Befreiungen ertheilt hat, 2o derer, welchen man solche abgeschlagen, 3o derer, welchen man eine Frist, zur Armee abzugehen, festgesetzt hat, übergeben.
Zu gleicher Zeit soll er der Munizipal-Verwaltung das besondre Verzeichnis derjenigen Bürger ihres Bezirks, denen man Dienst-Befreiungen zuerkannt hat, nebst Anzeige der Beweggründe, zuschicken: dieses Verzeichnis muß von den Munizipal-Verwaltungen publizirt werden, und in den Dekaden-Tempeln und an den Orten der Verwaltungs-Sitzungen angeschlagen bleiben.

XVIII.[Bearbeiten]

Der Kriegs-Minister kann ausserordentliche Kommissarien ernennen, welche aus den Departementern selbst zu nehmen sind, um die Rechtmäßigkeit der bewilligten Dienst-Befreiungen zu untersuchen, und auf den Rapport dieser Kommissarien diejenigen zu vernichten, welche einen schlechten Grund oder Mißbrauch darbieten; aber in keinem Fall können diese Kommissarien noch der Minister, noch das Vollziehungs-Direktorium selbst, welche ertheilen.

XIX.[Bearbeiten]

Die Glieder der Munizipal-Verwaltungen, die Kommissarien des Vollziehungs-Direktoriums und die Gesundheits-

[021] Offizianten, die durch falsche Raporte oder auf irgend eine Art Bürger begünstiget haben, um sie widerrechtlich dem Kriegsdienst zu entziehen oder von der Pflicht, in der gesetzliechen Frist zu den Fahnen abzugehen, frei zu machen, sollen zuchtpolizeimäßig belangt, mit einer Geldbuße, die nicht unter fünfzig Franks seyn noch über fünf hundert gehen darf, und mit einer Gefängnishütung, die nicht kürzer als drei Monate, und nicht länger als zwei Jahre dauern kann, bestraft werden.

Die Mitglieder der Jurys sollen im nämlichen Fall vor einen Kriegsrath gebracht werden, um abgesetzt und überdies zu den nemlichen Strafen kondemnirt zu werden.

XX.[Bearbeiten]

Die Gesundheits-Offizianten welche nicht im Sold der Republik stehen und vom Jury gebraucht werden, sollen vom öffentlichen Schatz, zu einem Frank für jede Besichtigung, bezahlt werden.
Die Zahlung soll von den Zahlern der Departementer nach den Verzeichnissen, die der Kommissarius des Vollziehungs-Direktoriums bei der Central-Verwaltung aufgesetzt, der Kriegs-Kommissarius visirt und der Kommissarius Ordonnator ordonnancirt hat, mit den Geldern, welche für die unvorgesehenen Kriegs-Ausgaben bestimmt sind, bewerkstelliget werden.

XXI.[Bearbeiten]

Gegenwärtige Resolution soll gedruckt werden.
Unterschrieben Genissien, Präsident; Grandmaison älterer Sohn, Augereau, F. Lamarque, Pouret, Sekretäre.
Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 27ten Messidor, Jahr VII der fränkischen Republik.
Unterschrieben P. C. L. Baudin (von den Ardennen), Präsident, Gastaud, Violand, Hubar, Sekretäre.
Folgt das Model.[WS 15]

Anmerkungen des Originals[Bearbeiten]

  1. Anmerkung: Die in diesem Bülletin enthaltenen[WS 3] Gesezze und Beschlüsse des Vollziehungs-Direktoriums vom 10, 27 Messidor[WS 4], und 14 Fruktidor 7ten Jahrs[WS 5], über die Militär-Requisition und Konskription, sind, gegenwärtig, nicht auf die jungen Leute der vier neuen Departemente anwendbar. Die Verfügungen derselben sind hier nur eingerükt, zur Belehrung der jungen Leute von den übrigen Departementen, welche sie betreffen, und um die Gewalten der vier neuen Departemente in ihrem Benehmen gegen diejenigen zu leiten, die in denselben sich aufhalten mögten, um sich gedachten Gesezzen zu entziehen.
  2. Da dieses Jury nur in den Departementen des innern errichtet werden soll, so sind die Konskribirten gehalten, sich dahin zu begeben.

Anmerkungen (Wikisource)[Bearbeiten]

  1. 4. Oktober 1799
  2. 14. November 1797
  3. Vorlage: enhaltenen
  4. 28. Juni / 15. Juli 1799
  5. 31. August 1799
  6. 28. Juni 1799
  7. Dilapidation = Verwahrlosung, Ruin.
  8. 28. Juni 1799
  9. 15. Juli
  10. 12. Januar 1798
  11. Vorlage: "Konseribirten".
  12. 21. März 1798
  13. 9. September 1798
  14. Vorlage: "weche".
  15. Wurde nicht transkribiert, liegt aber als Scan vor.