Vertrag mit Baden über Deserteure (Großh. Hessen)(1819)
Erscheinungsbild
[129]
Nachtrag zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention.
- Da mit dem Großherzoglich Badischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Karlsruhe, nachträglich zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention[WS 1], verabredet worden ist, daß für jeden in Gemäßheit derselben ausgelieferten Deserteur oder Refractair[WS 2] in Zukunft eine Fanggebühr von zehen Gulden wechselseitig bezahlt werden solle, so wird sämmtlichen Großherzoglichen Militärbehörden und Civilbeamten hiervon, mit Beziehung auf das General-Rescript vom 1. December 1807, zu ihrer Nachachtung Kenntniß gegeben.
- Darmstadt, den 19. November 1819.
Großherzogl. Hessisches Ober-Kriegs-Collegium daselbst.
Scriba. Schenck. Fabricius.
vt. Scriba.