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Vertrag mit Baden über Deserteure (Großh. Hessen)(1819)

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Gesetzestext
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Titel: Nachtrag zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819 Nr. 26 S. 129.
Fassung vom: 19. November 1819
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Dezember 1819
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Nachtrag zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention.
Da mit dem Großherzoglich Badischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Karlsruhe, nachträglich zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention[WS 1], verabredet worden ist, daß für jeden in Gemäßheit derselben ausgelieferten Deserteur oder Refractair[WS 2] in Zukunft eine Fanggebühr von zehen Gulden wechselseitig bezahlt werden solle, so wird sämmtlichen Großherzoglichen Militärbehörden und Civilbeamten hiervon, mit Beziehung auf das General-Rescript vom 1. December 1807, zu ihrer Nachachtung Kenntniß gegeben.
Darmstadt, den 19. November 1819.
Großherzogl. Hessisches Ober-Kriegs-Collegium daselbst.
Scriba.  Schenck.  Fabricius.
vt. Scriba.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vertrag zwischen Staaten über die Auslieferung von Straftätern.
  2. Soldat, der sich unerlaubt vom Dienst entfernt hat.