Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 18, Seite 149 - 150
Fassung vom: 2. März 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Mai 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[149]

(Nr. 3321.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft. Vom 2. März 1907.

Nachdem im Großherzogtume Luxemburg durch Gesetz vom 27. Juni 1906 eine mit dem deutschen Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 im wesentlichen übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe eingeführt worden ist, haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, anderseits, beschlossen, einen Vertrag wegen Beitritts des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler,

und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. Paul Eyschen,

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Vom 1. April 1907 an soll zwischen den zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten und dem Großherzogtume Luxemburg, außer der bereits bestehenden Gemeinschaft der Übergangsabgabe von Bier, auch eine Gemeinschaft der Brausteuer eintreten. [150]

Artikel 2.[Bearbeiten]

Der Ertrag der Brausteuer und der Übergangsabgabe von Bier wird zwischen der norddeutschen Brausteuergemeinschaft und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete geteilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten aus den bezeichneten Abgaben aufkommenden Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen;
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen;
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind, wie für die zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die Verwaltung und Erhebung der Brausteuer wird im Großherzogtume Luxemburg wie bisher durch die Landesbehörden bewirkt.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Der vorstehende Vertrag gilt für die Dauer des Anschlusses des Großherzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem.
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den 1. April jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Änderung der in Luxemburg oder im Deutschen Reiche bestehenden Brausteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Luxemburg, am 2. März 1907.
(L. S.) C. Pückler.   (L. S.) Eyschen.


__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.