Verzeichnuß / Deß Heyl: Römischen Reichs / Teutscher Nation / Hochlöblichster: Hoch: und Wol-löblicher Stände / nach den Zehen Reichs-Craissen /

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Titel: Verzeichnuß / Deß Heyl: Römischen Reichs / Teutscher Nation / Hochlöblichster: Hoch: und Wol-löblicher Stände / nach den Zehen Reichs-Craissen /
Untertitel: samt ihrem Monatlich: Einfachen Anschlag zum Römerzug; als vil man namlich in Schrifften gefunden / und berichtet worden ist / nach dem gegenwärtigen Stande deß Reichs / zusammen getragen; Einen Reuter zu 12. und einen Fußknecht zu 4. fl. gerechnet
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Auflage: 3. Aufl.
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Erscheinungsdatum: 1663
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[1]
Verzeichnuß/
Deß Heyl: Römi-
schen Reichs / Teutscher Nation /
Hochlöblichster: Hoch: vnd Wol-löblicher Stände / nach
den Zehen Reichs-Craissen / samt jhrem Monatlich: Einfachen
Anschlag zum Römerzug; als vil man namlich in Schrifften
gefunden / vnd berichtet worden ist / nach dem gegenwärti-
gen Stande des Reichs / zusammen getragen;
Einen Reuter zu 12. vnd einen
Fußknecht zu 4. fl.
gerechnet.
Anjetzo wider durchsehen / vnd
zum dritten mal gedruckt.
Im 1663. Jahr.

[2]

[3]
Eingang.

Dieweil ein Zeit hero vil nachfragens vmb ein ordenliche Verzeichnuß deß H: Röm: Reichs Ständen / nach den Zehen Craisen / gewesen: Als hat man dise / vnd zwar nicht vnersucht / zusammen tragen: Damit aber Niemanden an seinem Stande / wolher gebrachten Sessions: oder Praecedenz: vnd Alternations: oder auch andern Rechten / Gerechtigkeiten / erlangten Freyheiten / vnd Nachlaß / etwas praejudiciren (deßwegen man sich dann hiemit bester massen verwahren / vnd feyerlich bedingen thut) wollen vnd sollen. Wie dann auch theils Stände / wegen vnterschiedlicher Herrschafften / andern bißweilen vor: bißweilen nachgehen: Auff welches man aber allhie so genaw nicht gesehen: sondern / wegen mehrer Richtigkeit / die Herrschafften meistentheils zusammen gesetzt / oder bey einander gelassen hat. Was die Sieben Reichs-Craisse / als den Nider: vnd Ober:Rheinischen / Ober: vnd Vnter-Sächsischen / Fränkischen / Schwäbischen vnd Westphälischen / anbelangt: So ist der Anschlag auff 133½ Monat / für die Schwedische Kriegs-Satisfaction[1], gerechnet / in der zu Nürnberg vnd Meyntz / Anno 1650. getrukter Repartition,[2] [4] zwar zu finden: Weilen aber nicht eines jeden gelegenheit ist / die grosse daselbst gesetzte Posten / was sich davon für einen Monat belauffen möchte / außzurechnen: benebens auch daselbst etliche Stände / so sich in den vorhin außgegangenen Schrifften befunden / außgelassen: Andern aber ihre vorhin gehabte quota, vnd zwar / wie leicht zu erachten / nicht ohne sonderbar erhebliche Vrsachen, als beschehener anderwertigen Assignationen[3], oder Anweisungen; allbereit erlegter Gelter / strittig gemachten / oder / noch vor dem nächsten Krieg / begehrter moderation, grossen seithero erlittenen Schäden / Armut / vnd dergleichen / geringert worden: Deßwegen so hat man den Anschlag / wie solcher / vor wenig Jahren / noch gewesen / vnd zwar auf einen Einfachen Monat gerichtet; aber / wie oben gemeldt / Niemands zu Nachtheil / allhie etwas setzen wollen. Wie dann in obernanter / zu Nürnberg den 25. Junij An: 1650. bey den General-Frieden Executions angestellten Tractaten / gemachten Repartition, am ende / also stehet: Nach deme auch dise Außtheilung vor die Königl: Schwedische Soldatesca, auff der Craiß angeben / alles ist eingericht / vnd calculirt worden; Wordurch etliche Ständ über die Gebür beschwert / dargegen andere zu gering angelegt worden seyn möchten / welchem allem billich zu remediren [4] / jetzt aber / ob periculum in mora[5], nicht hat geschehen können, sondern die versprochene repartitio den Herren Königlich Schwedischen Plenipotentiarijs eylfertig extradirt[6] werden müssen: Als wird hiermit per expressum bedingt / daß dise Anlag / vnd derselben Außtheilung / dem Heil: Römischen Reich / oder einem andern Craiß / [5] oder Stand / zu keinem Praejuditz gereichen / sondern was dißmal zu vil / oder zu wenig angesetzt / oder nach gar praeterirt[7] worden / nach der bey nächstem ReichsTag / ohngesäumt rectificirender Reichs-Matricul / gerestituirt, vnd bey den nächstfolgenden Reichs-Anlagen respective decurtirt, addirt, vnd ersetzt werden soll. Biß hieher besagter Beschluß.

Sonsten wird nicht gezweifelt / daß theils leiden möchten / daß auch die Jährliche Gebür / so dem hochlöblichen Cammergericht zu geben[8] / allhie mit eingebracht wurde: Weilen aber hierzu ein mehrer Bericht / als in den außgangenen Verzeichnussen zu finden / erfordert wird: Als hat man es / damit kein Irrthumb begangen werden möchte / zu thun vnterlassen: sonderlich / weil der Thaler / als solche Anlag gemacht worden / etwan vmb 69. Kreutzer / oder dergleichen geringen Werth / gängig gewesen; der jetzt an den meisten Orten anderhalben Gulden gelten thut: vnd also / an statt hundert Thaler zu 69. Kr. gerechnet / oder 115. fl. jetzo man 150. vnd für 212½. Thaler / dem gegenwertigen Werth nach / 318. fl. 49. Kr. zu erlegen hat; so damalen nur 244. fl. vnd etliche Kreutzer / gebracht haben. Zumalen auch dise Anlagen auff 2. Zihl / namlich alle halbe Jahr zu Franckfurt / in beyden Messen / wie man berichtet / erlegt werden. Wer nun ein Zihl für ein gantzes Jahr rechnen wolte / der wurde sich grob jrren.

Hierauff nun folgen die Craisse ordenlich nach einander / Vnd zwar

[6]
I.
Oesterreichischer Craiß.

Gibt alle Monat / dem Einfachen Anschlag nach / 120. zu Roß / vnd 554. zu Fuß / oder an Gelt 3656. fl.

Es werden aber / vnter solchem Craisse / verstanden alle dem Hochlöblichsten Hauß von Oesterreich zugehörige / auch vnter dessen Landsfürstlichen Obrigkeit / vnd Schutz / gelegene / vnd sich befindende / Teutsche Landschafften / Stiffter / Oerter / etc. vnd deren Innhabere / es seyen gleich Bischöffe / Fürsten / Grafen / Herren / vnd Andere; welche / ob Sie gleich bey den Oesterreichischen Landtägen erscheinen / keine Reichs-Stände seyn; oder einen besonderen Reichs-Anschlag haben: Ausser Trient / Brixen / Kirchberg / vnd die Statt Costantz[9]: die zwar höchstgedachtes Hause auch eximiret; aber Sie gegen dem Reich absonderlich mit den Anlagen vertrittet; Wiewol die Herren Bischöffe zu Trient vnd Brixen / jhr Gebür zu Vnterhaltung deß Cammergerichts zu Speyer / selbsten jährlich geben; auch Session, vnd votum[10] bey den Reichstägen: Sonsten aber Tyrol zum Schirm: oder Schutz-Herren haben. Vnd an disem doppelten Churfürsten Anschlag der 120. zu R. vnd 554. zu F. oder den 3656 fl. gab weyland Kayser Rudolff der Ander[11] / wegen Oesterreich / ein dritttheil: Ertz Hertzogs Ferdinanden [12] zu Insprugg Lande / als Tyrol / vnd was solcher Gefürsten Grafschafft in Schwaben / vnd Elsaß / etc. einverleibt war / auch 1/3. vnd dann Ertz Hertzog Ferdinand[13] [7] zu Grätz / wegen Steyer / Kändten [14] / Crain / etc. deßgleichen 1/3. oder 40. zu Roß / 1842/3. zu Fuß / oder an Gelt 1218. fl. 40. Kreutzer.

Trient / gibt ferner vnd absonderlich / alle Monat 14. zu Roß / vnd 91. zu Fuß / oder an Gelt 532. fl.

Brixen / das Stifft / auch so vil: vnd werden beede / gegen dem Reich / mit solchen ihren Anlagen / von Tyrol / vertretten.

Kirchberg / Grafschafft in Schwaben / so der Zeit Gräflich-Fuggerisch / gibt 1. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl. so Tyrol auch vertritt.

Costantz / die Statt / hat Monatlich dem Reich zu geben / 3. zu Roß / vnd 50. zu Fuß / oder an Gelt 236. fl.

II.
Burgundischer Craiß.

Im Jahr 1548. auff dem Reichstag zu Augspurg / hat Kayser Carl der Fünffte / die Niderlanden vnter einen Craiß gebracht / Ihn den Burgundisch: Niderländischen genannt / vnd an das Römische Reich gebunden / also / daß Er von dem Reich solte beschützt werden; hergegen aber so vil / als zween; vnd / wider den Türcken / so vil / als drey Churfürsten / das ist / 120. oder 180. zu Roß / 554. oder 831. zu Fuß / oder an Gelt 3656. vnd 5484. fl. alle Monat / einfach geben: jedoch seine privilegia behalten / vnd an die Reichs Abschiede / vnd Ordnungen / [8] nicht gebunden seyn. Als aber / nach dises Keysers Absterben / bey Regierung seines Sohns / Königs Philipsen deß Andern in Hispanien / der Niderländische langwürige Krieg sich erhoben; So hat es auch mit solcher Reichs-hülffe ein andere Gestalt bekommen: Wie hievon beym Theodoro Reinkingk de Regim. secul. & Eccl: p. 351. deß letzten Abtrucks im Jahr 1651. vnd Limnaeo tom. 4. de J. publ. Imperij Romano-Germanici, p. 697. hievon zu lesen.


III.
Der Nider-Rheinisch: oder Chur-Rheinische Craiß.

Den man sonsten gemeinlich gleich nach dem Oesterreichischen / vnd vor dem Burgundischen / zu setzen pfleget, vnd in welchem / neben andern mehr Ständen deß H. Röm: Reichs / insonderheit die Vier Herren Churfürsten am Rhein / Meyntz / Trier / Cöln / vnd Pfaltz / seyn: deren Monatlich Einfacher Anschlag vor dem nächsten Krieg diser gewesen als:

Meyntz / der gewohnlich Churfürsten Anschlag / namlich 60. zu Roß / vnd 277. zu Fuß / oder an Gelt Monatlich 1828. fl.

Trier / ist Anno 1545. vmb 20. zu Roß / vnd 93. zu Fuß / an dem besagten alten Churfürsten Anschlag / geringert worden; daß also noch 40 zu Roß / vnd 184. zu Fuß / oder an Gelt [9] Monatlich 1216. fl. verblieben seyn: Wie dann auch so vil Wehnerus, Wurfbain, vnd Reinkingh, setzen.

Cöln / der Ordinari / Churfürsten-Anschlag der 60. zu R. vnd 277. zu F. oder 1828. fl.

Pfaltz / auch so vil. Aber in der zu Nürnberg / wegen der Schwedischen Militiae Satisfaction Gelter / Anno 1650. gemachten Repartition, werden Ihr Churfürstl. Durchleucht für 133½. Monat 122019. fl. assignirt, so da einen Monat 914. fl. vnd also den halben Theil von dem alten Anschlag bringen. Hergegen die Ober Pfaltz dem Chur-Bayrischen Craiß zugetheilt worden: wie daselbst so wol im Titul / als auch hernach am 13. Blat / hievon zu lesen.

Ausser diser Vier Herren Churfürsten / seyn in disem Nider Rheinischen Craisse auch nachfolgende Stände / als der

Herr Land-Commendator zu Coblentz / so ins gemein die Baley Coblentz genandt wird / vnd Monatlich angeschlagen ist auff 4. zu Roß / 20. zu Fuß / oder 128. fl.

Probstey / Seltz / so da gibt 1. 3. oder 24. fl. vnd welche vorhin Chur Pfaltz gegen dem Reich also vertretten hat.

Nassaw / Beylstein / 1. zu R. 2. zu F. oder 20. fl.

Arenberg / gefürste Grafschafft / ist vorhin Monatlich auff 2. zu Roß / vnd 6. zu Fuß / oder 48. fl. angeschlagen gewest, so / zu 133½. Monaten / brächte 6408. fl. darfür aber in der obbesagten Repartition 5408. fl. stehen. Mag aber villeicht / wie mit theils Namen geschehen / auch in den Zahlen bißweilen ein [10] Druckfähler mit vntergeloffen seyn; weil man mit solchem Druck geeylet hat.

Rheinegg / Herrschafft am Rhein / von deren jetzigen Beschaffenheit Limnaeus tom. 4. de J. publ. p 536. zu sehen. Sie gibt Monatlich 1. zu Roß / oder 12. fl.

Nider-Eisenburg / oder Isenburg / Grafschafft / gibt Monatlich 2. zu Roß / 8. zu Fuß / oder 56. fl. Von Ober-Eisenburg sihe vnden den Ober-Rheinischen Craiß.

Vnd dise Stände seyn in der besagten Nürnbergischen Repartition einkommen. Vor Jahren hat man zu disem hochlöblichsten Craisse auch gerechnet die von Neuenar / von Reifferscheid / den Abbt zu S. Maximin / vnd die Statt Gelnhausen.


IV.
Der Chur-Bayrische Craiß.

Herr Maximilian / Pfaltzgraf bey Rhein / Hertzog in Ober vnd Nider Bayern / etc. hat auch vorhin / ehe die Chur-Fürstliche dignitet an Ihre Durchleucht gelangt ist / den gewohnlichen alten Churfürsten Anschlag der 60. zu Roß / 277. zu Fuß / oder Monatlich an Gelt 1828. fl. getragen. Wie er aber ferners / wegen der Obern Pfaltz / so an Ihre Churfürstliche Durchleucht seithero kommen / gehalten werden möchte: Davon wird etwan künfftig Bericht geschehen können.

[11] Saltzburg / Ertz-Bistum / 60. zu R. 277. zu F. oder 1828. fl.

Passau / Bistum / 18. 78. oder 528. fl.

Freysing / Bistum / 12. 80. oder 464. fl.

Regenspurg / Bistum / 8. 30. oder 216. fl.

Berchtolsgaden / Probstey / 2. 20. oder 104. fl.

WaldSachsen Abbtey / alter Anschlag ist 4. zu Roß / vnd 18. zu Fuß / oder 120. fl. Welchen auch noch Wehnerus vnd Reinkingk behalten. Wie es aber der Zeit damit bewandt / darvon ermangelt eigendlicher Bericht.

Kaysersheim / oder Kayßheim / Abbtey / gibt Monatlich 4. zu R. 60. zu F. oder 288. fl.

S. Haimaran / Abbtey in Regenspurg / 2. 18. oder 96. fl.

Nidermünster / Aebbtissin allda / 1. 3. oder 24. fl.

Obermünster / Aebtissin auch daselbst / deßgleichen so vil / oder 1. zu Roß / 3. zu Fuß; wie Reinkingk sagt. Andere haben 6. zu Fuß; welches aber auch 24. fl. macht.

Newburgisch Fürstenthum / (Sultzbach mit eingeschlossen) gibt 20. zu Roß / 100. zu Fuß / oder Monatlich an Gelt 640. fl.

Leuchtenberg / Landgrafen / so vor wenig Jahren abgestorben / haben vorhin geben / 6. zu Roß / 14. zu Fuß / oder an Gelt 128. fl.

Hag / Grafschafft in Bayern / wird vom Herrn Churfürsten in Bayern / gegen dem Reich / Monatlich mit 4. zu [12] Roß / vnd 10. zu Fuß / wie gedachter Reinkingk schreibet / oder an Gelt mit 88. fl. absonderlich vertretten.

Ortenburg / Grafe / gibt Monatlich 2. zu Roß / oder 34. fl.[15]

Stauff / am Regen / oder Ehrenfels / vertritt Pfaltz-Newburg / gegen dem Reich / mit 3. zu Roß / oder 36. fl. als welche Herrschafft / durch Kauff / an Newburg gelangt ist.

Wolffstein / Freyherren zu Ober-Sultzburg / vnd Pyrbaum / geben Monatlich 2. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 40. fl.

Meichselrain / Freyherren zu Waldegg / etc. seyn auff 1. zu Roß / vnd 2. zu Fuß / oder 20. fl. angelegt.

Regenspurg / der Statt / alter Anschlag / den besagter Reinkingk noch behält / ist 10. zu Roß / 50. zu Fuß / oder 320. fl.

NB. Auff nächstem Reichstag zu Regenspurg / Anno 1641. haben die Herren Fürsten von Eggenberg / vnd Lobkowitz / sich auch in disen Craiß begeben wollen. Es ist aber der Schluß / biß auff künfftigen Reichstag / verschoben worden.


V.
Ober-Sächsischer Craiß.

Deß Herrn Churfürsten zu Sachsen Monatlicher Anschlag ist 65. zu Roß / 301. zu Fuß / oder 1984. fl. Wegen der [13] Assecurirten Aembter / Weida / Sachsenburg / Arnshaug vnd Ziegenruck / geben Ihre Churfürstl. Durchl. vermög deß Naumburgischen Vertrags [16] / absonderlich / alle Monat 5. Reuter / vnd 20. Fußknechte / oder 140. fl. Item / wegen der Güter / so Dieselbe im Voigtland haben / Monatlich 10. zu R. 46. zu F. oder 304. fl. Das übrige folget hernach.

Der Herr Churfürst zu Brandenburg gibt / dem alten Churfürsten-Anschlag nach / 60. zu Roß / 277. zu Fuß / oder Monatlich an Gelt 1828. fl.

Meissen /
Merseburg /
Naumburg vnd Zeitz /

Drey Bistümer / oder Stiffte / so der Herr Churfürst zu Sachsen / ein jedes / Monatlich mit 6. zu Roß / vnd 6. zu Fuß / oder 96. fl. gegen dem Reich vertretten thut.

Camin / Bistumb in Pommern / gibt Monatlich 6. zu Roß / 28. zu Fuß / oder 184. fl. so der Herr Churfürst von Brandenburg anjetzo vertritt.

Walkenried / Stifft / oder Abbtey / so jetzt das Hauß Braunschweig / als ein jmmerwehrendes Reichs-Lehen hat / gibt Monatlich 2. zu R. 6. zu F. oder 48. fl.

Quedlinburg / gefürste Aebbtissin / gibt einen Monat 1. zu R. 10. zu F. oder 52. fl.

Gerenrode / oder Geringerode / gefürste Aebbtissin / 1. 6. oder 36. fl. Welchen Anschlag die Fürsten von Anhalt erlegen.

[14] Sachsen-Altenburg / gibt Monatlich an Gelt 228. fl. vnd wegen der Coburgischen Pfleg / 105. fl. 20. Kr.

Sachsen-Weymar / 219. fl. 20. Kr.

Sachsen-Gotha / auch 219. fl. 20. Kr.

Summa 772. fl. Vnd so vil belaufft auch der alte Anschlag / in deme / vor disem / Coburg / vnd Eisenach / 10. zu Pferd / 49. zu Fuß: Weymar vnd Altenburg aber 15. zu Pferd / vnd 69. zu Fuß / geben haben.

Pommern / Vorder vnd Hinder / geben dem alten Anschlag nach / zusammen 34. zu R. vnd 200. zu F. oder an Gelt 1208. fl. Welchen Anschlag der Zeit die Cron Schweden vnd der Herr Churfürst zu Brandenburg / als jetzige deß Landes Innhabere / (weil die Herzogen in Pommern abgestorben) nach dem Sie sich pro rata verglichen / oder noch vergleichen werden / zu erstatten haben. Das Bistumb Camin aber ist / wie allbereit oben einkommen / absonderlich zu vertretten.

Anhaltische Fürsten / so vnterschiedlicher Linien / vnd Hofhaltungen / ins gesamt / einen Monat 9. zu Roß / 20. zu Fuß / oder an Gelt 188. fl.

Reussen / Herren von Plauen / zu Gera / oder Gerau / vnd Schletz / 2. 12. oder 72. fl.

Herren Reussen zu Grätz / oder Graitz / vnd Cranichfeld 1. 3. oder 24. fl.

Schwartzenburg / Viergrafen des H. Röm: Reichs / alle Monat mit einander 7. zu R. 29. zu F. oder 200. fl.

Manßfeld / Grafschafft / ins gesambt 10. 45. oder 300. fl. davon Wehnerus den Grafen von Mansfeld / wegen [15] ihrer noch inhabenden Güter /120. fl. gerechnet: das übrige am Anlag müsten die Andere Besitzer diser Grafschafft erlegen.

Stollberg / Grafen am Hartz / 3. 12. oder 84. fl. daran / wie man findet / die Herren Grafen drey viertheil / vnd Chur-Sachsen ein viertheil bezahlen; daß also den Herren Grafen davon 63. fl. gebührten.

Hohenstein / oder Honstein / Grafen / auch am Hartz / so verwichener Zeit gantz abgestorben / haben Monatlich geben 2. zu Roß / 8. zu Fuß / oder 56. fl. So weit / als solche Grafschafft ein Halberstättisch Lehen / vnd in den zweyen Aembtern Lor vnd Klettenberg bestehet / gehöret sie / der Zeit / vermög General-Frieden-Schlusses / dem Herrn Churfürsten von Brandenburg: die übrigen Güter / so Sächsisch Lehen / sollen / wie man berichtet / die Grafen von Schwartzenburg / vnd Stollberg / innen haben.

Beuchlingen / alte Grafschafft in Thüringen / gibt Monatlich 2. zu Roß / oder 24. fl. die / an statt der Innhaber / namlich der Herren von Werthern / Chur-Sachsen erlegt.

Barby / vnd Mülingen / Grafen / geben Monatlich 1. zu R. 2. zu F. oder 20. fl.

Leißnick / ein Chur-Sächsische Herrschafft / die aber absonderlich / gegen dem Reich / mit 1. zu R. vnd 2. zu F. oder 20. fl. Monatlich vertretten wird.

Wildenfels / ein Herrschafft im Voigtland / so zwar den Grafen von Solms / auff Sonnenwalde / in der Laußnitz / zuständig ist: aber auch / an ihrer statt / Chur-Sachsen mit 1. zu R. vnd 2. zu F. oder 20. fl. gegen dem Reich vertretten thut.

[16] Schönburg / Freyherren / Herren zu Glaucha / vnd Waldenburg / geben dem alten Anschlag nach / 2. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder an Gelt 40. fl.

Tautenberg / Schencken in Thüringen / seyn Anno 1640. gar abgestorben. Ihr Monatlicher Reichs-Anschlag war 1. zu R. 2. zu F. oder 20. fl. so aber Chur-Sachsen vertretten hat.

Vber dise Chur: Fürsten / Grafen vnd Herren / auch die Stiffter / so in der Nürnbergischen Reparation einkommen / haben sich vorhin noch mehrere befunden; Als / die Bistümer Brandenburg / Havelberg / vnd Lubus; die aber Chur Brandenburg / sampt der Grafschafft Rupin / schon vor langsten / sine onere eximirt hat; Item das Stifft Salfeld in Thüringen / dessen alter Anschlag ist / 2. zu Roß / 13. zu Fuß / oder 76. fl. nacher Altenburg der Zeit gehörig. Item / die Grafschafft Gleichen / deren Herren nunmehr gantz außgestorben / vnd ihretwegen vor disem Monatlich geben worden 3. zu R. vnd 13. zu F. oder 88. fl. Vnd dann die von Brandenstein / Herren zu Ranis / deren alter Anschlag ist / 1. zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl.


VI.
Fränckischer Craiß.

Bamberg / Bistumb / 30. zu Roß / 182. zu Fuß / oder 1088. fl. Monatlich einfach an Gelt.

[17] Würtzburg / Bistumb / 45. 208. oder an Gelt 1372. fl. Absonderlich gibt der Herr Bischoff / wegen der zwey Dörffer Gochsheim / vnd Sentfeld / in der Nürnbergischen Repartition, die Mayndörffer genandt / so dises Stifft von der Statt Schweinfurt bekommen / vnd deßwegen Anno 1604. von selbiger Statt Quota, wie Limnaeus tom. 4. p. 478. berichtet / 5. zu Fuß über sich genommen / Monatlich 20. fl.

Andere dises Stiffts Anschläge / wegen Henneberg vnd Reichelsberg / folgen hernach.

Aichstätt / Bistum / 20. 132. oder 768. fl.

Teutsch Meisterthum / 19. 55. oder 448. fl.

Brandenburg-Culmbach vnd Onoltzbach / so man gemeinlich das Burggrafthum Nürnberg nennet / zusammen 34. zu Roß / 156. zu Fuß / oder 1032. fl. daran jede Lini / oder jeder regierender Herr Marggraf / den halben Theil / namlich 17. zu Roß / vnd 78. zu Fuß / oder an Geldt 516. fl. erstattet.

Henneberg / gefürste Grafschafft / gibt Monatlich ins gesamt 15. 44. oder an Gelt 356. fl. Daran erlegen / wegen der Schleusingischen Lini / das Stifft Würtzburg 1. zu Roß / vnd 1. zu Fuß: Die Chur: vnd Fürsten zu Sachsen 7. 20. Der Landgraf zu Hessen Cassel / 1. 3. Vnd wegen der Romhilder-Lini / Würtzburg 1. zu R. vnd 2. zu Fuß. Chur: vnd Fürsten zu Sachsen / Dreßden / Weinmar / etc. 2. zu R. 8. zu F. vnd Sachsen-Coburg / jetzt Altenburg / 3. zu Pferd / 10. zu Fuß.

Castell / Grafen / geben Monatlich 1. zu Pferd / 4. zu Fuß / oder 28. fl.

Wertheim / Grafen / 5. 25. oder 160. fl.

[18] Reineck / Grafschafft in Francken / deren alte Herren außgestorben; vnd jetzt Chur Mayntz das meiste daran hat / ist auff 2. zu Roß / vnd 10. zu Fuß / oder 64. fl. belegt worden.

Hohenlohe / Grafen vnterschiedlicher Linien / geben sammentlich alle Monat einfach 8. zu Roß / 40. zu Fuß / oder 256. fl.

Raigelsperg / oder Reichelsperg / ist zwar ein Würtzburgische Herrschafft / die aber absonderlich gegen dem Reich / mit einem zu Roß / vnd 4. zu Fuß / oder 28. fl. Monatlich vertretten wird.

Erbach / Grafschafft / gibt 2. zu Roß / 8. zu Fuß / oder 56. fl.

Limpurg / Semperfreyen / etc. Speckfelder Lini / 2. zu R. 7. zu Fuß / oder 52. fl. Gaildorffer Lini / 2. zu R. 10. zu F. oder 64. fl.

Schwartzenberg / Grafen in Francken / 1. 3. oder 24. fl.

Seinßheim / Freyherren / 1. 4. oder 28. fl.

Nürnberg / Statt / 40. zu R. 250. zu F. oder an Gelt Monatlich 1480. fl.

Rotenburg / an der Tauber / 10. 65. oder 380. fl.

Winßheim / 4. 30. oder 168 fl.

Schweinfurt / gibt jetzt 4. zu R. vnd 25. zu Fuß / oder 148. fl. nach dem / wie oben bey Würtzburg gesagt worden / selbiges Stifft 5. zu Fuß / oder 20. fl. von diser Statt übernommen hat.

Weissenburg am Nordgöw / 3. 16. oder 100. fl.

[19] NB. Vorhin gehörte auch zu disem Craisse / das Stifft oder Adeliches Collegium Chomberg / dessen Anschlag 1. zu Roß / vnd 13. zu Fuß / oder 64. fl. Monatlich gewesen / ehe Würtzburg solches den 15. Septembris Anno 1587. per Sententiam sine onere eximirt hat. Also hat die Statt Nürnberg Anno 1567. den 27. Octobris, durch Cameralischen Außspruch / die Abbtey S. Aegidij für frey erlangt / die vorhin 1. zu Roß / vnd 7. zu Fuß / geben hat. So wirdt das Closter Heilsbrunn von Onoltzbach sine onere eximirt, das / wie einer berichtet hat / vorhin auff 2. zu R. 10. zu Fuß / oder / wie Wurffbain sagt / auff 1. zu Roß / 13. zu Fuß / angelegt gewesen ist.


VII.
Schwäbischer Craiß.
Geistliche.

Costantz / Bistum / gibt Monatlich einfach 7. zu Roß / 30. zu Fuß / oder an Gelt 204. fl. Vnd / wegen deß Closters Reichenaw / absonderlich 2. 4. oder 40. fl.

Augspurg / Bistum / 21. 100. oder 652. fl.

Kempten / gefürste Abbtey / 6. 20. oder 152. fl.

Elwangen / gefürste Probstey / 5. 18. oder 132. fl.

Lindau / gefürste Aebbtissin / 5. zu Fuß / oder 20. fl.

[20] Buchau / gefürste Aebbtissin / 2. 6. oder 48. fl.

Salmonsweil / Abbtey / 4. 67. oder 316. fl.

Weingarten / Abbtey / 4. 18. oder 120. fl.

Ochsenhausen / Abbtey / 4. 20. oder 128. fl.

Gengenbach / Abbtey / 1. 3. oder 24. fl.

Elchingen / Abbtey / 3. 13. oder 88. fl.

Yrsin / Abbtey / 14. zu Fuß / oder 56. fl.

Auersperg / Vrsperg / Abbtey / 10. zu Fuß / oder 40. fl.

Rockenburg / Abbtey / 2. 10. oder 64. fl.

Münchrot / Abbtey / 1. 8. oder 44. fl.

Schussenried / Abbtey / 2. 14. oder 80. fl.

Weissenau / oder Minderau / Abbtey / 2. 14. oder 80. fl.

Marchthal / Abbtey / 2. 5. oder 44. fl.

Petershausen / bey Costantz / Abbtey / 6. [17] oder 24. fl.

Wettenhausen / Probstey / 1. 3. oder 24. fl.

Baindt / Abbtissin / 3. zu Fuß / oder 12. fl.

Heppach / Heegbach / Abbtissin / 5. zu F. oder 20. fl.

Guttenzell / Abbtissin / auch 5. zu Fuß / oder 20. fl.

Rottenmünster / Abbtissin / 1. 4. oder 28. fl.

Weltliche

Würtenberg / Hertzog / sampt Mümpelgart / 60. 277. oder 1828. fl.

[21] Baden / Durlach / an Gelt 452. fl. als / wegen der halben Marggrafschafft Baden 264. fl. wegen Hochberg / Röteln / vnd Sausenberg 188. fl.

Baden / zu Baden / an Gelt 248. fl.

Thut zusammen 736. fl. so die Herren Marggrafen zu Baden zum Schwäbischen Craiß zu erlegen haben. Sonsten ist ihrer sammentlicher Reichs-Anschlag 38. zu R. 103. zu F. vorhin gewesen / so da machen 868. fl. Daher das übrige zum Ober-Rheinischen Craisse / davon hie unten / wegen der Grafschafft Spanheim / gelifert wird.

Hohen-Zollern / Fürsten / wegen Hechingen vnd Haigerloch / 6. zu R. 20. zu F. oder 152. fl. Wegen der Werdenbergischen Güter / vnd Sigmaringen / findet sich ein Anschlag auff 4. zu R. vnd 22½. zu F. namlich so vil / als bey Fürstenberg / wegen Werdenberg. Es ist aber die Grafschafft Veringen strittig / vnd liset man / daß Anno 1588. dem Reich allein Sigmaringen zugesprochen worden. In der offt angezogenen Nürnbergischen Repartition, stehet nur der oben vermeldte erste Anschlag / namlich die 152. fl. daran (ad interim, absque tamen praeiudicio petitorij & possessorij ordinarij) der Zeit geben sollen / Hechingen 95. Haigerloch 57. fl.

Alschhausen / Land-Commendator, wegen der Balley Elsas / etc. 3. 31. oder 160. fl.

Montfort / Grafschafft / 3. zu R. 20. zu F. oder 116. fl. Daran geben die Herren Grafen von Montfort / wegen Tetnang vnd Argen / 2. 11. oder 68. fl. Die von Königsegg / wegen Rotenfels / so Sie von denen von Montfort erkaufft / 1. 7. oder 40. fl. [22] vnd die Herren Fugger / wegen Wasserburg / so Sie auch von Ihnen bekommen / 2. zu Fuß / oder 8. fl.

Fürstenberg / wegen der Landgrafschafft Barr / vnd Küntzgerthals / 6. 30. oder an Gelt 129. fl. [18] Wegen deß halben Theils der Werdenbergischen Güter / Heiligenberg / Jungenau vnd Trochtelfingen / 4. 22½. oder 138. fl. Wegen der Herrschafft Gundelfingen / oder Neüfern / Haingen / 2. 2. oder 32. fl.

Andere diser Herren Grafen Anschläge folgen hernach.

Oetingen / Grafen / geben mit einander / 8. 45. oder 276. fl. nämlich jede Lini / als Oetingen zu Oetingen / vnd Oetingen zu Wallerstein / den halben Theil / oder 138. fl. namlich (ad interim) Wallerstein 97. fl. 40. Kr. vnd Spielberg 40. fl. 20. Kr.

Wisensteig / weiland Gräflich Helffensteinische Herrschafft 2. zu Roß / oder 24. fl. so die jetzigen derselben Innhaber zu erstatten.

Zimmern / Grafschafft / 2. 9. oder 60. fl. daran gibt Meßkirch / so Fürstenbergisch / 30. fl. Der ander halbe Theil wird an die Statt Rotweil begehrt.

Lupfen / Grafschafft / 4. 18. oder 120. fl. daran seithero deß 1613. Jahrs sollen erlegt haben / Sultz 6. fl. Stülingen 18½. fl. Heben oder Engen 70. fl. vnd das Closter S. Blasij / wegen Bondorff / 25½. fl. Sonsten der besagten weiland Lupfischen Herrschafft Heben / oder Hewen / darinn gemeldtes Stättlein Engen ligt / Anschlag / nur 1. zu R. vnd 4. zu F. [23] gewesen; So jetzt / sampt der Landgrafschafft Stülingen / Fürstenbergisch ist.

Mindelheim / Herrschafft / so der Herr Churfürst in Bayern / etc. gegen dem Schwäbischen Craisse vertritt / mit 3. 10. oder 76. fl.

Sultz / Grafen / haben vorhin wegen deß Kleckglöws / geben 2. 9. Wegen der Brandeissischen Güter aber / oder Herschafften / als Vadutz / Blumenegg / vnd Schellenberg / 1. 6. vnd wegen der Herrschafft Tüngen 1. zu Roß / so zusammen gebracht hat 108. fl. Daran Sie / die Herren Grafen von Sultz / wegen deß Kleckglöws / noch newlich / so vil man Nachrichtung hat / bezahlt 60. fl. wegen Tüngen / Hohen Zollern / Sigmaringen / wegen

Wöhrstein - - - 7. fl. 12 Kr.
Mühlingen - - - 2. 38.
Mauhenheim / Fürstenberg
Baar - - - - 1. 41.
Dettensee / Herr Obrist Keller - 29.
S. 12. fl.

Weingarten / wegen der erkaufften Brandeissischen Herrschafft / Blumenegg / oder Blumegg / 18. fl. Vnd Hohen-Embs / wegen auch den Herren Grafen von Sultz aberkaufften Brandeissischen Herrschafften Vadutz / vnd Schellenberg / 18. fl. [24] Waldburg / Erb-Druchsessen / geben sammentlich von ihren Gütern (darunter auch etliche Sonnenbergische begriffen) an Gelt 312. fl. (so man auff 11. zu Roß / vnd 45. zu Fuß / rechnen möchte.) Daran bezahlt die Lini zur

Scheer - - - - 144.
namlich Scheer 96. vnd Trauchburg 48.
Zeil / vnd Wolffeck - - - 144.
wegen Marstetten / so vorhin Königseggisch gewesen / - - - - 24.
Summa 168. fl. daran gibt Zeil 62. vnd Wolffeck 106.
Summa 312. fl.

Königseck / Grafen / wegen der Herrschafft Aulendorff / 1. zu R. 3. zu F. vnd wegen der Herrschafft Königs-Eckerberg / 5. zu F. thut an Gelt zusammen 44. fl. Ihr Anschlag / wegen Rotenfels / stehet oben bey Montfort.

Grafenegg / vnd Eglingen / Freyherren / 1. 2. oder 20. fl.

HohenEmbs / Grafen / derer Monatlicher Anschlag an Gelt ist 24. fl. Was Sie wegen Vadutz / vnd Schellenberg / zu geben / das stehet oben bey Sultz.

Eberstein / Grafen / 4. zu Fuß / oder 16. fl.

Fugger / Grafen / 4. 15. oder 108. fl. als / die Marx Fuggerische Lini / wegen

Gablingen vnd Lauterbronn 10. fl. 7. Kr. 2. Heller
Norndorff - - - - 5. 41. 4.
Oberndorff - - - - 6 33.

[25]

Hanß Fuggerische Lini / wegen
Kirchheim 18. fl. Kr. Heller.
Mihlnhausen - - - 12. 48. 3.
Glätt - - - 12. 48. 3.
Jacob Fuggerische Lini / wegen
Babenhausen - - - 17. fl. 21. Kr. 5. Heller.
Kettershausen / Boos vnd Bläs 16. 2.
Rettenbach / vnd Willenburg 8. 37. 7.

Die Grafschafft Kirchberg vertritt Oesterreich gegen dem Reich; davon oben im Oesterreichischen Craiß. Wasserburg ist hie oben bey Montfort einkommen: Die andern Fuggerischen Güter sollen mit der Reichs-Ritterschafft contribuiren; so vil deren in Schwaben ligen.

Justingen / Herrschafft / 5. zu Fuß / oder 20. fl.

Rechberg / Grafe / ist Anno 1638. interimsweise / wegen IlerAichheim / vnd Hohen Rechberg / auff 20. fl. angeschlagen worden.

Geroltzegg / Freyherren / so nunmehr gantz abgestorben seyn / haben geben 1. zu Pferd / 2. zu Fuß / oder 20. fl. Vnd solcher Anschlag ist noch Anno 1650. in der Nürnbergischen Repartition einkommen.

Augspurg / die Statt / 25. 150. oder an Gelt Monatlich 900. fl.

Vlm / auch so vil.

Eßlingen / 5. 40. oder 220. fl.

Reutlingen / 3. 38. oder 188. fl.

Nördlingen / 5. 50. oder 260. fl.

Hall / 293. fl. 20 Kr. [26]

Yberlingen / - - - 6. 60. oder 312. fl.
Rotweil / - - - 3. 61. oder 280.
Heylbronn / - - 4. 40. oder 208.
Gmünd / gibt an Gelt Monatlich 176.
Memmingen / 4. zu Roß / 50. zu Fuß / oder 248.
Lindaw / Statt 3. 40. 196.
Dünckelsbühel / - - 4. 40. 208.
Biberach / - - 3. 40. oder 196.
Ravenspurg / - - 3. 40. oder 196.
Kempten / Statt / - - 3. 30. oder 156.
Kauffbeuren / - - 2. 34. oder 160.
Weil / oder Weilerstatt / 1. 12. oder 60.
Wangen / - - - 2. 14. oder 80.
Isny / - - - 2. 14. oder 80.
Leutkirch / - 10. zu Fuß / oder 40.
Wimpffen / - - 2. 14. oder 80.
Giengen / - - 1. 12. oder 60.
Pfulendorff / - - 2. 20. oder 104.
Aalen / - - - 1. 12. oder 60.
Bopfingen / - 6. zu Fuß / oder 24.
Buchau / St. 2. zu Fuß / oder 8.
Buchorn / - 5. zu Fuß oder 20.
Offenburg / - 30. zu Fuß / oder 120.
Gengenbach / - 15. zu Fuß / oder 60.

Zell am Harmenspach / oder Hamersbach / 10. zu Fuß / oder 40. fl. [27] NB. Vor Jahren seyn noch vil mehrere Stände dises Craisses gewesen; die aber nichts mehr zu demselben contribuiren; vnd daher auch in der offtbesagten Nürnbergischen Repartition nicht zu finden seyn; auch deßwegen allhie außgelassen werden.


VIII.
Der Ober-Rheinische Craiß.
Wormbs / Bistum / 2. zu Roß / 13. zu Fuß / oder an Gelt 76. fl.
Speyer / Bistum / 18. 60. oder 456.
Straßburg / Bistum / 18. 100. oder 616.
Basel / Bistum / - 2. 15. oder 84.
Weissenburg / Probstey 2. 14. oder 80.
Odenheim / Stifft / 1. 7. oder 40.
Johanniter Meister / 10. 30. oder 240.
Fulda / gefürste Abbtey / 17. 50. oder 404.
Hirschfeld / Stifft / 2. 9. oder 60.
Murbach / Stifft / so das Hauß Oesterreich vertritt / 6. 19. oder 148.
Münster / in S. Gregorien Thal / Abbtey / 1. 4. oder 28.

[28]

Prumen / Abbtey im Ardenner-Wald / so Trier vertritt 1. 13. oder 64. fl.

Chur-Pfaltz / wegen eines Theils an der Grafschafft Spanheim / 3. zu R. 10. zu F. oder 76. fl. Baden / wirdt wegen diser Grafschafft / in der Nürnbergischen Repartition, Monatlich bey die 152. fl. angeschlagen. Sihe oben / im Schwäbischen Craiß / (als dahin sonsten die Herren Marggrafen gehören/) Baden; vnd die continuationem Itinerarij Germaniae Zeilleri, cap.1. num.18. p.13.

Pfaltz Zweybrüggen / 10. 30. oder 240. fl.

Pfaltz Lautereck / 2. 4. oder 40. fl.

Hessen / Landgrafen / geben mit einander 50. zu Roß / 260. zu Fuß / oder an Gelt 1640. fl. Davon in der Nürnbergischen Repartition 1093. fl. 20 Kr. der Casselischen; vnd 546. fl. 40. Kr. der Darmstättischen Lini / zugerechnet worden.

Nassaw-Sarbrücken / vnd Lohr / befindet sich vor disem zu 6. 30. oder 192. fl. angeschlagen: Darbey auch Reinkingk noch verbleibet: wiewol Wurffbain nur 144. fl. hat. In der dickerwehnten Nürnbergischen Repartition wird der Sarbrückische Anschlag getheilet / vnd Nassaw-Sarwerden 80. fl. Nassaw-Sarbrücken aber 65. fl. 36. Kr. zugerechnet / so da machet 145. fl. 36. Kr. einen Monat.

Nassaw-Weilburg / 6. 30. oder 129. fl.[19] Vnd so vil stehen auch in der Repartition. [29] Nassaw Wißbaden / 2. 10. oder 64. fl.

Wild- vnd Rheingrafen / 4. 12. oder 96. fl.

Reipoltzkirchen / (in der Repartition Reipoltzkirchen-Falkenstein) 1. zu R. 4. zu F. oder 28. fl.

Kriechingen / 2. 4. oder 40.
Salm / 1. 2. oder 20.
Hanau Lichtenberg / 6. 22. oder 160.
Hanau Münzenberg / 10. 30. oder 240.
Leiningen / Hartenberg / 3. 9. oder 72.
Leiningen / Westerburg / 2. 4. oder 40.
Falkenstein / Daun / 2. 4. oder 40.

Königstein / vor sich / (wie in der Repartition stehet: Andere aber geben es dem Grafen von Stollberg / vnd Königstein /) 20. fl.

Chur-Mayntz / wegen Königstein 80. fl.

Welches dann der alte Anschlag diser Grafschafft / namlich 4. zu Roß / vnd 13. zu Fuß ist.

Ober Isenburg / oder Eisenburg / vnd Budingen / Grafen 140. fl. Hessen-Darmstatt / wegen Isenburg / 28. fl. So dann den alten Anschlag der 6. 24. oder 168. fl. diser Grafschafft machet. Von Nider-Isenburg S. den Nider-Rheinischen Craisse / oben.

Solms / Lich / vnd Laubach / 4. 24. oder 144. fl.

Solms / Münzenberg / oder Braunfels / 4. 18. oder 120. fl. [30] Witgenstein / oder Sain / vnd Witgenstein / (dann Sain auch unten im Westphälischen Craisse besonders stehet) 1. 4. oder 28. fl.

Waldeck / 4. 18. oder 120. fl.

Pleß / Herrschafft / vertritt Hessen-Cassel / mit einem zu Roß / oder 12. fl.

Fleckenstein / vnd Tachstul / 1. 1. oder 16. fl.

Reichs-Stätte in disem Craisse seyn /
Kaysersperg / 2. zu Roß / 15. zu Fuß / oder 84. fl.
Türckheim / - - 5. zu Fuß / oder 20.
Münster / in S. Gregorien Thal / 12. zu Fuß / oder 48.
Ober-Ehenheim / 2. 14. oder 80.
Colmar / - - 4. 30. oder 168.
Straßburg / - 25. 150. oder 900.
Roßheim / - - 1. 3. oder 24.
Schlettstatt / 4. 24. oder 144.
Hagenau / - 6. 30. oder 192.
Weissenburg am Rheinstrom / 2. 22. oder 112.
Landau / 2. zu Roß / 18. zu Fuß / oder 96.
Speyer / - - 3. 60. oder 276.
Wormbs / auch so vil / - - oder 276.
Franckfurt / 20. 140. oder 800.

[31]

Friedberg / - - 12. zu Fuß / oder 48.
Wetzlar / - - 8. zu Fuß / oder 32.

NB. Das seyn nun die Stände / so in der vilgedachten Nürnbergischen Repartition, wegen der Schwedischen Satisfaction-Gelter / Anno 1650. einkommen seyn: die man allhie / nach dem einfachen Monat / gesetzt hat.

Man hat aber / vor disem / zu solchem weitläuffen Craisse / auch den Ertz-Bischoff / vnd die Statt / Bisantz: den Bischoff zu Sitten / im Wallisser-Land: die Bischöffe zu Losanna vnd Genff: die Bischöffe zu Metz / Tull vnd Verdun (welche Stiffter / sampt ihren drey Haupt-Stätten / nunmehr der Cron Franckreich gehören): die Hertzogen von Lothringen / vnd Savoia (welchen letzten Reinkingk noch für einen richtigen Stand dises Craisses hält / vnd Ihme 1828. fl. assignirt): die Abbtissin zu Kauffungen in Hessen: den Grafen zu Bitsch: die Waldpotten von Passenheim / wegen Olbrück; die Herren von Oberstein: die Stätte / Basel / Mühlhausen im Sundgöw / vnd Kauffmanns-Sarbrück / gerechnet.


IX.
Westphälischer Craiß.

Paderborn / Bistum / 18. zu Roß / 34. zu Fuß / oder 352. fl. [32] Lüttich / Bistum / sampt den Stätten / Lüttich / Bullion / vnd Mastricht / 50. 170. oder 1280. fl.

Münster / Bistum / nach dem moderirten Anschlag / 30. zu Roß / 118. zu Fuß / oder 832. fl.

Oßnabrück / Bistum / 6. 36. oder 216. fl.

Verden / Stifft / vnd Statt / 5. 15. oder 120. fl. so jetzt Weltlich / vnd der Cron Schweden gehörig.

Minden / vorhin Bistum / oder Stifft / jetzt auch ein Weltlich Fürstenthumb / Chur-Brandenburg zuständig / so mit der Statt Minden gibt / 10. zu Roß / 16. zu Fuß / oder 184. fl.

Werden / Abbtey / 2. 6. oder 48. fl.

Stablo / oder Stabel / Abbtey / 2. 22. oder 112. fl.

S. Cornelij Münster / an der Inden / ein Meil Wegs von der Statt Aach / 12. zu Fuß / oder 48. fl.

Corbey / oder Corvey / Abbtey / mit der Statt Höxter / 3. 9. oder 60. fl.

Herforden / Abbtissin / 6. zu Fuß / oder 24. fl.

Essen / Abbtissin / mit der Statt / 2. 13. oder 76. fl.

Gülch / Cleve / vnd Berg / etc. seyn vor disem ins gesamt auff 70. zu Pferd / vnd 323. zu Fuß / oder an Gelt 2132. fl. Monatlich belegt gewesen. In der oben offterwehnten Repartition werden auff die 133½. Monat / wegen Gülch / vnd Berg / oder Pfaltz-Newburg / 65794. fl. 18. Kr. für Cleve / vnd Marck / oder Chur-Brandenburg / 142311. fl. vnd für Ravenspurg 18975. fl. 14. Kr. gesetzt; so für einen Monat nur bey die 1701. Gulden bringen thete. [33] Ost-Frießland / 6. 30. oder 192. fl.

Nassaw-Dillenberg / 10. 45. oder 300. fl. In der vorbesagten Repartition wird diser Anschlag in Sigen / Dillenberg / vnd Dietz (so / wie auch Sigen / zum Dillenbergischen Ländlein gehörig) getheilet; Welche daselbst gesetzte 3. Posten gleichwol den obermeldten Anschlag / wann die Summa durch 133½. dividirt wird / nicht erreichen.

Holtzapfel / wird zu 133½. Monat / in der gemeldten Repartition auff 2002. fl. 45. Kr. angeschlagen; aber darbey nicht gesetzt / wann diser newe Stand / von dem in anderen Craiß-Verzaichnussen nichts zu finden / auffgenommen worden; oder was er für eine Herrschafft besitze; oder was es sonsten für eine Bewandtnuß habe.

Sayn / 4. 16. oder 122. fl. Einen andern Anschlag findest du oben im Ober-Rheinischen Craisse.

Bentheim / 6. 20. oder 152. fl.

Tecklenburg / so Bentheim vertritt / 3. 10. oder 76. fl.

Ritberg / 6. zu Roß / oder 72. fl.

Pirmont / 1. 4. oder 28. fl.

Oldenburg / vnd Delmenhorst / 10. zu Roß / 44. zu F. oder an Gelt 296. fl. Als / wegen Oldenburg 8. 30. Delmenhorst / vnd Harbstetten / 2. zu R. 14. zu Fuß.

Hoya / 2. 8. oder 56. fl. So vom Fürstl: Hause Braunschweig / vnd / wegen eines Antheils / auch / mit etwas [34] wenigem / von Bentheim vertretten wird; Davon die Nürnbergische Repartitio zu lesen.

Diffolt / 1. 4. oder 28. fl.

Schaumburg / Grafschafft / deren vorige Herren / wie auch die von Diffolt / Hoya / Pirmont / vnd Andere / abgestorben seyn / 6. 26. oder 176. fl.

Lipp / Grafen / 4. 18. oder 120. fl.

Cöln / Statt / 25. 200. oder an Gelt 1100. fl.

Aach / 7. 30. oder 204. fl.

Dortmund / 7. 30. oder 304. fl.

Herforden / oder Heerwerden / Statt / 1. 15. oder 75. fl.

Vnd dise Stände seyn in der vil vnd offtgedachten Nürnbergischen Repartition (wiewol bei vilen weniger / als allhie stehet / auß denen / sonders zweiffels oben im Eingang angedeuten Vrsachen) einkommen. Vor disem hat man zum Westphälischen Craisse auch gerechnet die Bischöffe von Vtrecht vnd Camerach: den Abbt zu Epternach / oder Echternach: die Grafen / vnd Herren von Virnenberg / Manderscheid / Widt vnd Runckel / Mörst / Brunkorst / Spiegelberg / Sommerauff / Winnenberg / vnd andere mehr. Vnd hat Steinfurt / so jetzt Bentheimisch / einen besondern Anschlag / namlich 2. zu Roß / 4. zu Fuß: vnd Spiegelberg / so Pirmontisch gewesen / auch einen absonderlichen / namlich 2. zu Roß / gehabt. Vnd ist Winnenberg / vnd Beylstein / so einen zu Roß geben; Item die von Widt / Grafen / vnd Herren zu Runckel / vnd Reichenstein / [35] deren Anschlag 4. 12. oder 96. fl. verwichener Zeit / für gewisse Stände dises Craisses gehalten worden. So hat man auch vor Jahren darzu gesetzt / die Stätt Vnder Wesel / Söst / Duyßburg / Brackel / Warberg / Lemgow / Werden / Deuren / oder Düren / vnd Camerach.


X.
Nider-Sächsischer Craiß.

Ertz-Stifft Magdeburg / sampt den Stätten / gibt Monatlich 43. zu Roß / 196. zu Fuß / oder 1500. fl.

Ertz-Stifft / jetzt Hertzogthum Bremen / gibt an Gelt / wie es Wehnerus, vnd die Nürnbergische Repartitio, setzen / (dann die Statt Bremen hie unten absonderlich kompt) 688. fl.

Halberstatt / vorhin Bistum / jetzt Chur-Brandenburg gehöriges Fürstenthum / 14. 66. oder 432. fl.

Hildesheim / Bistum / mit der Statt / 18. zu Roß / vnd 80. zu Fuß / oder 536. fl. So vermög jetztbesagter Repartition, der Bischoff zu Hildesheim / vnd Hertzog Christian Ludwig zu Braunschweig / nach proportion der innhabenden Land / vnd Güter / zu erlegen. [36] Lübeck / Stifft / 5. zu Roß / oder 60. fl. die gedachte Repartitio hat nur 36.

Schwerin / Stifft / jetzt Fürstenthum / Hertzog Adolph Friderichen von Meklenburg[20] gehörig / 3. zu R. 5. zu F. oder 56. fl. wie Einer setzet. Wehnerus aber hat 80. fl. Wurffbain vnd Reinkingk, 10. zu R. 10. zu Fuß / oder 160. fl. Dann es damit vor disem strittig gewesen. In vilgemelter Nürnbergischen Repartition, zur Schedischen Satisfaction, seyn für einen Monat 96. fl. gesetzt worden.

Ratzenburg / Stifft / jetzt deßgleichen ein Fürstenthum / hochgedachtem Hertzog Adolph Friderichen gehörig / (Sihe das Instrumentum Pacis Caesareo-Suecicae §. 12. in pr.[21]) ist Anno 1521.[22] auff 5. zu Roß / vnd 15. zu F. belegt; aber hernach auff etliche Jahr geringert worden. Daher Wehnerus vnd Wurfbain 60. vnd die Repartitio nur 24. fl. setzen.

Braunschweig / Wolffenbüttelischen Theils / sampt der Statt Braunschweig / so Hertzog Augustus zu Braunschweig vnd Lüneburg[23] erlegt / 686. fl.

Lüneburgisch Fürstenthum / mit der Statt Lüneburg / so Hertzog Christian Ludwig[24] zu entrichten / 720. fl.

Grubenhagisch Fürstenthum / mit der Statt Einbeck / so auch jetzt hochernandter Hertzog Christian Ludwig von Braunschweig vnd Lüneburg zu bezahlen 60. fl.

Calenbergisch Fürstenthum / mit den Stätten Hannover / Göttingen / Nordheim / Hammeln / vnd andern / 686. fl. so sein Herr Bruder / Hertzog Georg Wilhelm zu Braunschweig vnd Lüneburg[25] zu erstatten. Summa 2152. fl. so [37] den alten Anschlag macht / in deme das samtliche Hauß Braunschweig / vnd Lüneburg / geben 70. zu Roß / 328. zu Fuß / oder 2152. fl. an Gelt; namlich die Braunschweigische Lande / oder Fürstenthümer / Wolffenbüttel / vnd Calenberg / etc. 45. Reuter[26] / 208. Fußknechte / oder 1375. fl. Grubenhagen 5. R. oder 60. fl. vnd das Fürstenthum Lüneburg 20. R. oder 120. F. oder 720. fl.

Andere Braunschweigische Anschläg / als / wegen deß Stiffts Hildesheim / vnd deß Stiffts Walkenriede / seyn hie oben / vnd im Ober-Sächsischen Craisse einkommen.

Mecklenburg / Hertzogen / 40. 67. oder 748. fl. Daran gibt Hertzog Adolph Friderich zu Schwerin / den halben Theil / als 20. zu Roß / 33½. zu Fuß / oder 374. fl. vnd sein Herr Vetter Gustaph Adolph zu Güstrow[27] auch so vil.

Von den beeden Stifftern Schwerin / vnd Ratzenburg / ist hie oben Bericht geschehen.

Holstein / 40. 80. oder 800. fl. Welchen Anschlag der König in Dennemarck / vnd Hertzog Friedrich zu Holstein / auff Gottorff[28] / als regierende Hertzogen in Holstein / zu erstatten haben.

Sachsen Lauenburg / 8. 30. oder 216. fl. so der Hertzog Augustus zu Sachsen / Engern vnd Westphalen[29] / richtig zu machen hat. [38] Reinstein / Blankenburg / Grafschafft / 2. zu Roß / oder 24. fl. In der offtangezogenen Nürnbergischen Repartition stehet also: Grafschafft Reinstein / Planckenburg / Herzog Augustus / vnd Hertzog Christian Ludwig zu Braunschweig / Lüneburg / gibt der Graf von Tättenbach pro rata seinen Antheil / 3204. fl. namlich für 133½. Monat. Werden also / disem nach / hochgedachte Hertzogen auch Theil an diser Grafschafft haben. Sonsten was wol vorernandter Herr Graf Wilhelm von Tättenbach / etc. Malteser Ritter / etc. darvon besitzet / Halberstättisch Lehen ist. Vnd wird in dem Instrumento Pacis Caesareo-Suecicae § 11. p. 56. also gelesen: Teneatur idem Dominus Elector (Brandeburgicus, als dessen Durchleucht jetzt Halberstatt gehörig ist /) Comitem à Tattenbach in possessione Comitatus Rheinstein conservare, eidemque investituram à Domino Archi-Duce, de consensu Capituli, concessam, renovare.

Lübeck / Statt / 2. zu R. 177. zu Fuß / oder 960. fl. In der Nürnbergischen vorbesagten Repartition ist nur der halbe Theil / namlich 480. fl. einkommen.

Bremen / Statt / 16. zu R. 32. zu F. oder 320. fl. so jetzt diser Reichs-Statt Anschlag ist.

Hamburg / 20. 120. oder 720. fl.

Goßlar / deren Statt Anschlag Einer auff 30. Fuß-Knechte setzet: Reinkingk aber / vnd Wurfbain / von 100. zu Fuß / oder 400. fl. sagen. In nächsterwehnter Repartition stehen nur 60. fl. [39] Mülhausen in Thüringen / 40. zu Fuß / oder 160. fl.

Nordhausen 20. (vor disem 30.) zu Fuß / oder 80. fl.

ENDE.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. gemeint sind die Zahlungen für die Demobilisierung der schwedischen Truppen im Reich
  2. Reichs-Friedens-Rezess vom 26. Juli 1650
  3. Zuteilungen
  4. heilen
  5. =„wegen Gefahr im Verzuge“
  6. ausliefern, aushändigen
  7. auslassen, nicht erwähnen, übergehen
  8. der sogenannte Kammerzieler
  9. Konstanz
  10. Sitz und Stimme
  11. Rudolf II. (1576-1608), als Erzherzog R. IV. (1576-1612)
  12. unklar, ob hier Ferdinand II. von Tirol (1564-1595) gemeint ist oder Ferdinand Karl von Tirol (1646-1662)
  13. Ferdinand III. von Innerösterreich (ab 1595), später als Kaiser Ferdinand II. (1619-1637)
  14. Kärnten
  15. offenbar ein Druckfehler, wohl 24. fl.
  16. Naumburger Vertrag vom 24. Februar 1554.
  17. offensichtlich zu Fuß
  18. Zahlendreher: muss 192. fl. sein.
  19. Zahlendreher: sind 192. fl.
  20. Adolf Friedrich I.
  21. siehe Westfälischer Friede, Vertrag von Osnabrück
  22. siehe Reichstagsabschied von 1521
  23. August I.
  24. Christian Ludwig
  25. Georg Wilhelm
  26. Reiter, also zu Roß, wie es bisher bezeichnet wurde
  27. Gustav Adolf
  28. Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf
  29. August von Sachsen-Lauenburg