Vom Reichsfürstenstande/Vorwort

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Vorwort

Die in mancher Beziehung eigenthümliche Form der folgenden Untersuchungen, Mängel, bezüglich deren ich mich keiner Täuschung hingebe, andererseits gewiss auch manches günstige Ergebniss waren wesentlich durch die Art und Weise bedingt, wie ich zuerst auf meinen Stoff geführt wurde, wie sich dann im Verfolgen desselben das Gebiet der Forschung allmälig erweiterte und gestaltete; ein Rückblick auf die Geschichte der Arbeit dürfte daher am Orte sein.

Längere Zeit mit dem Plane beschäftigt, eine Darstellung der Geschichte des Reichs im Zeitalter Ludwigs des Baiern zu versuchen, begann ich um Ostern 1855 einen Entwurf derselben. Schon bei der Doppelwahl des J. 1314 brach ich wieder ab; es schien unthunlich, weiter vorzugehen, bis ich mir genügendern Aufschluss, als ihn die abgeleiteten Hülfsmittel boten, über das, was damals Recht und Herkommen bezüglich der Königswahl feststellten, aus den Quellen selbst verschafft haben würde. Diese Untersuchungen führten mich vielfach auf die Frage nach der Entstehung des ausschliesslichen Wahlrechts der Kurfürsten, und von dem Gegenstande angezogen, ohne dass er gerade für meine nächsten Zwecke bedeutender ins Gewicht fiel, beschloss ich aus dem gesammelten Materiale das hierauf bezügliche auszuheben und für eine gesonderte Abhandlung zu verwerthen. In einer Einleitung gab ich zunächst eine Uebersicht über den damaligen Stand der Frage, besprach dann in einem ersten Abschnitte das frühere Wahlrecht aller Fürsten, insbesondere nachweisend, wie weit sich dieses in das dreizehnte [VI] Jahrhundert hinein verfolgen lässt. Ich begann weiter einen zweiten Abschnitt, in welchem ich die Frage, wer denn zu jenen früher wahlberechtigten Fürsten gehört habe, in Kürze zu erledigen dachte. Aber nur zu bald überzeugte ich mich, dass diese Frage so nebenei nicht abzufertigen sei; stiess ich überall auf Schwierigkeiten und Widersprüche, so musste mir das der bestimmteste Beweis sein, dass der Gegenstand einer eingehenderen Erörterung bedürfe, als das bei einer Beschränkung auf den nächsten Zweck thunlich schien; ich beschloss, den ganzen Abschnitt von der Kurfürstenfrage zu trennen und selbstständig zu veröffentlichen, die Erörterung jener baldmöglichst folgen zu lassen, um dann meinen Hauptgegenstand wieder aufzunehmen. Hätte ich irgend geahnt, dass jener Abschnitt zum Umfange mehrerer Bände anschwellen, mich jahrelang beschäftigen würde, so würde ich mir gewiss reiflich die Frage erwogen haben, ob der Gegenstand wichtig, ich zur Behandlung desselben geeignet genug sei, um ihm mit Zurücksetzung anderer schon fester gestalteter Arbeitsplane so bedeutende Opfer an Zeit und Mühe bringen zu sollen; und schwerlich dürfte ich dann daran festgehalten haben. Aber die Einsicht in den weiten Umfang der begonnenen Untersuchungen gestaltete sich so allmälig, dass es zu jener Fragestellung gar nicht kommen konnte oder doch erst dann, als es sich nur noch darum handelte, eine Arbeit, welcher ich bereits Jahre geopfert und deren Wichtigkeit ich nicht unterschätzen mochte, unvollendet ´ bei Seite zu legen, oder aber auch die weitern Opfer an Zeit und Mühe nicht zu scheuen, welche ihre Durchführung erfordert. Selten dürfte ein Forscher eine umfassende Arbeit so sehr ohne Vorbereitung, ohne jede Uebersicht über ihre schliessliche Ausdehnung, über die verschiedenen Gebiete, welche sie berührt, begonnen haben; den Plan zu derselben hatte ich nie gefasst, ungesucht bot der Ausgangspunkt sich dar, die Entwicklung der Forschung selbst leitete mich erst auf ihre schliessliche Gestaltung und Umgränzung.

Auf die Frage, von welcher ich ausging, war ich schon früher bei einer Arbeit über den Plan K. Heinrichs, das Reich erblich zu machen, geführt worden; von den Nachrichten über die Doppelwahl Philipps und Ottos ausgehend, hatte ich sie damals dahin beantwortet, dass wahlberechtigte Fürsten ausser den Bischöfen und Aebten die Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen gewesen seien, dass aber den Grafen ein Wahlrecht nicht zugestanden habe. Ich hielt mich denn auch jetzt wieder zunächst an diese Amtstitel, überzeugte mich aber [VII] bald von der Unhaltbarkeit dieser Grundlage. Eben so wenig hatte der schon von Gemeiner in seinen Berichtigungen gemachte Versuch Erfolg, von den bezüglichen Lehren der Rechtsbücher auszugehen; es fehlten genügende Anhaltspunkte, um nach ihren allgemeinern Angaben auch bei Annahme ihrer Richtigkeit das Einzelne sicher beurtheilen zu können, es ergaben sich schwer vereinbare Abweichungen beider Spiegel, es erwies sich insbesondere, dass jeder Versuch, nach ihnen schon die Verhältnisse des zwölften Jahrhunderts zu beurtheilen, zu innern Widersprüchen und andern Quellen gegenüber unhaltbaren Ergebnissen führte. So schien es zweckmässiger, den Gang der Forschung auf sie hinzuleiten, als von ihnen auszugehen. Inzwischen aufmerksam geworden auf die Scheidungen der Zeugenreihen in den Kaiserurkunden suchte ich nun unabhängig von der Theorie Kennzeichen des Fürstenstandes aufzustellen, welche eine Prüfung der Stellung der einzelnen Grossen ermöglichten; anfangs gehindert durch das Festhalten an der Ansicht, es dürften sich die Verhältnisse des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts unter ein und dieselbe Regel bringen lassen, bei überall hervortretenden Widersprüchen auf ein genügendes Ergebniss schon fast verzichtend, schienen sich diese endlich zu lösen, als ich einen ältern und einen neuern Fürstenstand zu unterscheiden suchte. Als dann hinreichend festgestellt schien, wer jenem, wer diesem angehörte, versuchte ich weiter gestützt auf das, was mir über die Lehnsverhältnisse der einzelnen Grossen bekannt war, die Sätze der Rechtsbücher mit meinen Ergebnissen in Verbindung zu setzen, nachzuweisen, wie dieselben allerdings im dreizehnten Jahrhunderte im wesentlichen übereinstimmen, wie dagegen im zwölften, nach dessen tatsächlichen Verhältnissen die Theorie sich wohl erst gestaltete, eine solche Uebereinstimmung noch fehlt, wie andererseits im vierzehnten Jahrhunderte die hier massgebenden Anschauungen des Reichslehnrechtes den Thatsachen gegenüber schon veraltet erscheinen. Einzelne fürstliche Rechte und Pflichten hatte ich schon als Kennzeichen des Fürstenstandes herangezogen; auf einige andere wurde ich durch die theoretischen Untersuchungen geführt und schloss mit ihrer nachträglichen Erörterung den ersten Entwurf der Arbeit ab. Fortwährend beschäftigt, das Material zu vervollständigen, zugleich aber auch entschlossen, durch das Streben nach möglichster Vollständigkeit desselben mich vom Abschlusse der Arbeit nicht abhalten zu lassen, begann ich sogleich im Herbste 1856 die Ueberarbeitung nach dem Gesichtspunkte einer Dreiteilung des Stoffes, wonach zuerst die äussern Kennzeichen des Fürstenstandes, dann seine Rechte und Pflichten, endlich die Erfordernisse [VIII] desselben im Anschlüsse an die Lehren der Rechtsbücher behandelt werden sollten. Nach rascher Umarbeitung des ersten Theils dehnte sich der beim ersten Entwurfe nur oberflächlich berücksichtigte zweite mehr und mehr; manche Untersuchungen waren zu anziehend, als dass ich es mir hätte versagen mögen, sie weiter zu verfolgen, als die nächsten Zwecke erfordert hätten; hatte ich ferner bisher vorzugsweise nur die Beziehungen der Fürsten zum Reichsganzen im Auge gehabt, nur zeitlich zu scheiden gesucht, so legten nun manche Untersuchungen, insbesondere die über die königlichen Hoftage, die Notwendigkeit auch örtlicher Scheidung nahe; es wurde die Gliederung des Reichs in Länder und ihre Wirksamkeit in der Reichsverfassung eingehender betrachtet. Mit einer kurzen Untersuchung über das früher kaum berücksichtigte Recht der Fürsten, Hoftage zu berufen, dachte ich den zweiten Theil zu schliessen. Hier boten sich nun aber unerwartet Anknüpfungspunkte für sehr umfassende Untersuchungen, welche dem Kreise der Arbeit bisher fast ganz fremd gewesen waren. Versuchte ich es, von der Stellung des Herzogs auszugehen, zu diesem Zwecke seine Befugnisse im allgemeinen zu erörtern, so trat dabei sehr bestimmt die Anschauung hervor, dass man im zwölften Jahrhunderte die Ausdehnung des herzoglichen Sprengels davon abhängig machte, wie weit die Grafschaften vom Herzoge verliehen oder in seiner Hand waren; und den dadurch veranlassten Untersuchungen über die Lehnbarkeit der Grafschaften und damit zusammenhängende Verhältnisse glaubte ich um so grössern Werth beilegen zu müssen, als sie einerseits eine Einsicht in die frühere Verfassung der einzelnen Reichsländer, in die Abgränzung der ältern Amtssprengel vermittelten, und dadurch erst manches in der Entwicklung des Fürstenstandes sich erklärte, was die allgemeinern Untersuchungen unerledigt gelassen hatten; als andererseits sich zu ergeben schien, dass in jenem Verhältnisse und einer in verschiedenen Richtungen erfolgenden Entwicklung desselben die Hauptgrundlage für die Ausbildung der Landeshoheitsgebiete zu suchen sei. Es zeigte sich aber auch, dass übersichtliche Erörterungen und beispielsweises Eingehen auf einzelne Sprengel hier nicht genügten, dass wenigstens der Versuch gemacht werden musste, nach den Haltpunkten, welche sich da zu ergeben schienen, wo die stätigere und einfachere Entwicklung oder die günstigere Gestaltung der Quellenzeugnisse die Einsicht erleichterte, die bezüglichen Verhältnisse aller Reichsländer zu prüfen und wenigstens so weit festzustellen, dass, wenn auch die Ergänzung und Berichtigung des Einzelnen fernern Forschungen anheimgestellt [IX] bleiben muss, sich Rückschlüsse auf die allgemeine Entwicklung mit genügender Sicherheit darauf stützen konnten.

Dadurch wurde nun freilich die Aufgabe ausserordentlich erweitert; die schon benutzten Quellenwerke waren neu zu vergleichen, andere jetzt erst herbeizuziehen. Dass auch das Material für die bereits behandelten Gegenstände sich durch diese Forschungen wesentlich vervollständigte, ist begreiflich; aber ich glaubte mich doch auch zu überzeugen, dass für diese das neugewonnene Material durchweg nur bestätigend und ergänzend ins Gewicht fiel, selten, und auch dann nur für untergeordnete Punkte, eine geänderte Auffassung nöthig machte; und konnte hier von einer Erschöpfung des Stoffes überhaupt nicht die Rede sein, so war damit eine Gränze erreicht, welche den Abschluss der ersten Theile genügend zu rechtfertigen schien. Darauf verwies mich zugleich ein anderes. Je mehr der Kreis der Arbeit sich dehnte, um so schwerer wurde es, das gesammelte Material in seinem ganzen Umfange zu beherrschen, bis zu einem gewissen Grade alle zu behandelnden Gegenstände gleichzeitig im Auge zu halten; der früher behandelte Stoff wurde mir immer fremder während der anhaltenden Beschäftigung mit Erörterungen, welche zu ihm nur in losem Zusammenhange standen; und diesen selbst schien es nur förderlich sein zu können, wenn ich ihnen nach völligem Abschlusse mit einem Theile der Arbeit meine Aufmerksamkeit ungetheilt zuwenden konnte. Die Untersuchungen über Herzogthum und Grafschaft waren in der angedeuteten Richtung für die Länder Baiern, Schwaben, Lothringen und Sachsen durchgeführt, als mich jene Gründe bewogen, vorläufig von ihrer Fortsetzung abzustehen. Nachdem ich einzelne fühlbar gewordene Lücken des Materials auswärts ergänzt hatte, begann ich schon vor anderthalb Jahren die Durchsicht, Ergänzung, vielfach auch Umarbeitung des ersten Theiles; mancherlei Abhaltungen liessen mich erst jetzt damit zum Schlusse kommen.

Wenn so die Untersuchung überhaupt von Erörterung einer Einzelfrage ausging, sich nach und nach auf andere nicht minder spezielle Fragen ausdehnte, so hat auch die ganze Arbeit in einem Masse den Charakter der Einzelforschung beibehalten, wie er in umfassendern Werken wenig gebräuchlich ist. Wohl blieb der Gedanke nicht unerwogen, das Ganze umzugestalten, nicht die Forschung selbst, sondern ihre Ergebnisse in den Vordergrund zu stellen, einer übersichtlichern [X] und strenger geordneten Darlegung derselben die Begründung in Anmerkungen und Anhänge aufgelöst anzufügen. Aber ich hätte doch meine Aufgabe nicht nur bezüglich der Form, sondern auch bezüglich der Abgränzung des Stoffes sehr wesentlich umgestalten müssen, wenn ich eine Lösung erstreben wollte, geeignet, auch weiteren Kreisen Einsicht in das Verfassungsleben jener Jahrhunderte zu vermitteln; und wenn der Umstand, dass ein so bedeutendes Werk über deutsche Verfassungsgeschichte, wie das von Waitz, sich den Zeiten nähert, mit welchen ich mich beschäftigte, einerseits den Wunsch doppelt nahe legte, meine Arbeiten frühzeitig genug zu veröffentlichen, um dort Berücksichtigung finden zu können: so wird er es andererseits um so mehr rechtfertigen, wenn ich mich beschied, für die Veröffentlichung meiner Studien lediglich den Gesichtspunkt einer Vorarbeit für spätere erschöpfende und gerundete Darstellungen festzuhalten. Für diesen aber schien es mir am zweckmässigsten, die Forschung selbst in möglichster Vollständigkeit vorzulegen, mit wesentlicher Einhaltung der Wege, auf welche sie selbst mich führte, mit so ausgedehnter Vorlegung des Materials, dass dasselbe eine unmittelbare Prüfung der Ergebnisse gestattet; die Einsicht in den Gang der Beweisführung und die Beurtheilung der Stichhaltigkeit ihrer Ergebnisse schien dadurch mehr gefördert, als durch eine Darstellung, welche das Material und die Verarbeitung desselben, die Forschung und die Darlegung ihrer Resultate zu sondern versucht hätte. Der Uebersichtlichkeit ist durch diese Form freilich Eintrag geschehen; suchte ich aber einerseits durch ausführliche Inhaltsangaben nachzuhelfen, so liegt es andererseits in meiner Absicht, am Schlusse des Werkes eine zusammenhängende, vom Gange der Forschung ganz absehende Darlegung der Hauptergebnisse zu versuchen.

Die ganze Arbeit stützt sich durchweg auf unmittelbare Benutzung der Quellen, während die einschlägigen neuern Hülfswerke nur wenig beachtet sind; ein Vorgehen, welches ich keineswegs unbedingt als Vorzug hinstellen möchte, welches sich aber aus der Geschichte der Arbeit erklärt. Sie führte mich auf Gebiete, insbesondere die der Rechtsgeschichte und der Provinzialgeschichte, welche meine früheren Studien vielfach nur sehr oberflächlich berührten. Von planmäßigen Vorstudien auf Grundlage der neuern Bearbeitungen konnte keine Rede sein, weil die Arbeit eben nicht nach einem vorher entworfenen Plane entstand. Für die Frage, von welcher ich ausging, lediglich auf die Quellen angewiesen, liess ich mich weiter leiten durch die Beobachtungen, [XI] welche sich bei Durchsicht derselben ergaben, bemüht, alle Zweifel und Schwierigkeiten durch Heranziehung weiterer Quellenwerke möglichst zu lösen; und war das, so lange die Arbeit sich noch in dem engeren Kreise der ursprünglichen Aufgabe hielt, unzweifelhaft der einzige Weg, welcher ein genügendes Ergebniss versprach, so bildete sich dadurch zugleich eine Gewohnheit des Arbeitens, welche mich auch dann noch, als mit Erweiterung des Kreises schon vielfach erörterte Fragen berührt wurden, in derselben Weise vorgehen liess, unbekümmert darum, ob ich so vielleicht mit grosser Mühe zu Ergebnissen gelangte, welche überhaupt nicht mehr in Frage standen und über welche mir die einschlägige Fachliteratur leicht weit genügendern Aufschluss hätte bieten können. Nachträglich wurde diese freilich vielfach zu Rathe gezogen; aber es war das doch nur in sehr unzureichendem Masse der Fall, zu einem planmässigen Durcharbeiten derselben kam es nie; war die Zeit, welche ich dieser Arbeit widmen konnte, eine gemessene und war ich nicht gesonnen, den Abschluss derselben ins unbestimmte zu vertagen, so schien es mir förderlicher, die mir zu Gebote stehende Zeit zu möglichst weitem Verfolgen der einmal eingeschlagenen Bahn zu verwenden. Verdanke ich nun auch den Bearbeitungen manche Ergänzung und Berichtigung, wird ihre Benutzung insbesondere in den folgenden Theilen mehr hervortreten, so erklärt sich doch durch jenes Vorgehen, dass die Arbeit ihrer ganzen Gestaltung nach möglichst von allen durch frühere Bearbeitungen begründeten Voraussetzungen absieht und fast alles unmittelbar so aus den Quellenzeugnissen zu entwickeln sucht, als würden die betreffenden Stoffe hier zuerst behandelt. Das Missliche solchen Vorgehens verkenne ich nicht; ich werde manches eingehend erörtert haben, was der Erörterung nicht mehr bedurfte; manche wichtige Belegstelle mag mir entgangen sein, welche für denselben Zweck schon lange benutzt wurde; und das selbstständige Bewegen auf Gebieten, welche mir früher fernlagen, wird mich unzweifelhaft zu einer Reihe von Missgriffen geführt haben, zu welchen bei eingehendern Vorstudien auf Grundlage der Fachlitteratur keine Veranlassung geboten wäre. Andererseits glaube ich aber auch, dass durch dieses Vorgehen, so wenig es sich als Regel empfehlen mag, doch der Werth, welchen ich meinen Forschungen glaube beilegen zu dürfen, wesentlich bedingt war. Fühlte ich gleich bei den ersten Versuchen zur Lösung der Frage, welche die Arbeit veranlasste, wie ein Ausgehen von der Theorie der Rechtsbücher vielfach irre leiten könne, haben andererseits die bezüglichen Ausführungen der Neueren vorzugsweise die Angaben der Rechtsbücher zur [XII] Grundlage, so schien es eine von vorgefassten Meinungen möglichst wenig beeinflusste Auffassung der Verhältnisse wesentlich zu fördern, wenn ich mir dieselbe absehend von älterer und neuerer Theorie lediglich auf Grundlage einer Vergleichung der in den verschiedenen Denkmalen jener Zeit hervortretenden Aeusserungen des tatsächlichen Rechtslebens selbst zu bilden suchte. Ist ferner nicht zu verkennen, dass die Forschung auf dem Gebiete der Rechtsgeschichte sich häufig mit einem beschränkten Vorrathe von Quellenstellen begnügt, mehr bemüht um die richtigere Auslegung derjenigen, welche gleichsam traditionell den einzelnen Lehren zum Stützpunkte dienen, als um ihre Mehrung und um die Untersuchung, ob sie die geeignetsten seien, so ergab sich aus der umfassenden Durchsicht der Quellen, wie sie mein Vorgehen nöthig machte, eine Menge Belegstellen, welche für diese Zwecke nie herangezogen waren und nicht selten zeigten, wie wenig die bisher benutzten eine genügende Einsicht zu vermitteln geeignet waren, wie oft ganz unzuverlässige, auch geradezu unechte Stellen traditionell den Hauptbeleg für einzelne Punkte gebildet haben. Auch den Vortheil bot mein Vorgehen, dass es sich, wie im Stoff, so auch in der Methode der Behandlung unabhängiger von der bei entsprechenden Gegenständen früher angewandten halten konnte, als da der Fall zu sein pflegt, wo nicht der urkundliche Stoff selbst, sondern die bisherigen Verarbeitungen desselben den Ausgangspunkt bilden, erst von ihnen zum Zwecke der Ergänzung oder Widerlegung zu den Quellen selbst übergegangen wird; auf manche wichtige Frage, auf manches Mittel zur Lösung derselben würde ich kaum verfallen sein, wenn ich betretenern Wegen gefolgt wäre. Bei Forschungen, welche nur den Werth von Vorarbeiten beanspruchen, wird man überhaupt der subjektiven Willkür in Behandlang des Gegenstandes freiere Bewegung gestatten können, wird es zweckmässig finden, wenn jeder die Sache so anfasst, wie er seiner Neigung und Befähigung nach sie am besten fördern zu können glaubt; die Sicherheit der endlichen Ergebnisse wird nur gewinnen, wenn sie auf verschiedenen Wegen erstrebt wurden. Und das wird auch bezüglich des schon in der Einleitung berührten Umstandes gelten dürfen, dass ich für die einzelnen Gegenstände der Untersuchung nicht so sehr die ursprünglichste Gestaltung derselben zu ermitteln suchte, um von ihr ausgehend die Weiterentwicklung zu verfolgen, sondern, wie es schon der Ausgangspunkt der Arbeit mit sich brachte, mir zunächst die Zustände in einem spätern Stadium der Entwicklung möglichst zur [XIII] Klarheit zu bringen suchte, von da aus rückwärts and vorwärts schauend, wie sich eben Veranlassung bot.

So sehr sich nun meine Arbeit überall auf die Quellen stützt, so konnte doch an eine auch nur annähernd erschöpfende Ausbeutung derselben für die berührten Gegenstände nicht wohl gedacht werden. Für manche, wo ein beispielsweises Anführen von Belegen genügte, wäre eine solche auch ohne Zweck gewesen; für andere war allerdings eine gewisse Vollständigkeit der benutzten Quellen wünschenswert. In dieser Richtung waren nun allerdings die Lücken der hiesigen Bibliothek, welche, wenn auch durch die Fürsorge der höchsten Unterrichtsbehörde schon wesentliches gebessert wurde, doch immer noch sehr bedeutend sind, meiner Arbeit sehr hinderlich; die auf kürzere Zeiträume beschränkte Benutzung auswärtiger Bibliotheken, insbesondere der für das Gebiet der Reichsgeschichte so vollständigen Frankfurter Stadtbibliothek, konnte die Mängel des täglichen Arbeitsmaterials nicht genügend ersetzen. An eine planmässige und erschöpfende Benutzung war um so weniger zu denken, als die Untersuchungen sich hauptsächlich um Gegenstände drehen, für welche fast jedes Quellenwerk einigen Aufschluss bieten kann, während sich doch von vornherein nicht bestimmen lässt, wo dieser vorzugsweise zu suchen ist. War nun hier eine Gränze zu ziehen, so musste die Bestimmung derselben vielfach dem Zufall überlassen werden; ist doch auch die Abgränzung des uns erhaltenen Quellenvorrathes überhaupt vorwiegend ein Werk des Zufalls. War ich für einen bestimmten Zweck auf dieses oder jenes Quellenwerk hingewiesen, so war mir das Anlass, es ganz durchzusehen; fehlten solche Veranlassungen, so liess ich mich etwa von dem Gesichtspunkte leiten, Quellen möglichst aus allen Theilen des Reiches zu benutzen, oder möglichst viele Kaiserurkunden einzusehen; nicht selten nahm ich aufs Gerathewohl von dem, was eben zur Hand war, oft in jeder Erwartung getäuscht, oft die willkommenste Ausbeute da findend, wo ich Erhebliches nicht erwartet hatte. Bis der Theil zum Abschlusse kommt, welcher die Beziehungen der Fürsten zu den einzelnen Reichstheilen erörternd die Benutzung eines ausgedehnteren Materials besonders wünschenswerth macht, hoffe ich freilich dasselbe noch wesentlich vervollständigen zu können, so wenig es auch dort in meiner Absicht liegt, mich durch das Streben nach möglichster Vollständigkeit über eine, auch vielfach durch persönliche Beweggründe bestimmte Gränze hinaus vom Abschlüsse abhalten zu lassen. [XIV] Auch darauf glaube ich hinweisen zu sollen, dass die überhaupt benutzten Werke doch keineswegs sämmtlich für alle berührten Fragen möglichst ausgenutzt wurden. Nach der ganzen Entwicklung der Arbeit wurde ich erst nach und nach auf Fragen hingewiesen, welche ich bei der frühern Durchsicht von Quellenwerken ganz unbeachtet gelassen hatte; bei vielen folgte dann freilich eine zweite und dritte Durchsicht; bei anderen fand sich dazu keine nähere Veranlassung. Weiter war, wie gesagt, bei manchen Werken die Benutzung an eine kürzere Zeitfrist gebunden, konnte daher weniger eingehend sein, insbesondere nicht nach Belieben wiederholt werden. Dadurch möge auch manche Unregelmässigkeit im Anführen der Belege seine Entschuldigung finden. Bei zeitweiser Benutzung besserer Abdrucke musste ich mich vielfach auf wichtigere Stellen beschränken; für andere und insbesondere für alles, was mir erst später in den betreffenden Urkunden auffiel, war ich oft auf ungenügendere Ausgaben verwiesen, welche mir täglich zur Hand waren. So wurden nicht allein für ein und denselben Quellenkreis verschiedene Ausgaben wechselnd herangezogen, sondern es wird auch der Fall nicht selten sein, dass ein und dieselbe Urkunde aus verschiedenen Werken angeführt wird, zumal ich es mir zur Regel machte, mich immer auf den Text zu beziehen, welchen ich gerade vor Augen hatte. Daraus erklärt sich auch, wesshalb mehrfach dieselbe Urkunde bald aus einem Urkundenbuche, bald aus Regestenwerken angeführt wird.

Dass meine Arbeit diesen letztern noch ungleich mehr verdankt, als aus den Anführungen derselben hervorgeht, darf wohl kaum besonders erwähnt werden; denn angeführt sind sie nur da, wo ich mich überhaupt oder für den nächsten Zweck mit ihnen begnügte, nicht in den unzähligen andern Fällen, wo ich durch sie zur Einsicht der Urkunden selbst veranlasst wurde.

Vor allem waren die Kaiserregesten die Grundlage, auf welcher die Arbeit vorzugsweise erwuchs, ohne welche sie überhaupt kaum durchführbar gewesen wäre; und derjenige, welchem wir diese Grundlage verdanken, hat, wie meinen frühem Studien, so auch dieser Arbeit so manche Anregung und Unterstützung zu Theile werden lassen, dass das, was probehaltig in ihr befunden werden mag, in mehr als einer Beziehung als Fracht seines reichen Wirkens zu betrachten ist; wird er sie als solche willkommen heissen und anerkennen, dass sie nicht aus der Art geschlagen, dass der Schüler von dem, was er dem Meister [XV] verdankt, den rechten Gebrauch zu machen suchte, so würde das die Belohnung sein, welche ich vom Beginne der Arbeit ab am meisten erstrebte, auf welche ich den grössten Werth legen würde. Niemals lebhafter, als bei diesen Forschungen, habe ich es gefühlt, wie viel davon abhängt, dass die urkundlichen Quellenzeugnisse nicht bloss überhaupt gedruckt sind, sondern dass sie in zusammenhängenden, nach bestimmten Gesichtspunkten geordneten Reihen vorliegen; nur dann, wenn es möglich ist, das nach Zeit, Ort, Aussteller oder andern Gesichtspunkten Zusammengehörende rasch und ohne Unterbrechung zu überblicken, wird der Forscher auf so manchen wichtigen Umstand aufmerksam werden, welchen ihm die vereinzelten Zeugnisse niemals nahe legen würden; nur dann wird es möglich sein, auch von quantitativen Momenten bei der Beweisführung umfassendern Gebrauch zu machen, bei sich ergebenden Widersprüchen nicht nur den Werth, sondern auch die Zahl der hiehin oder dorthin fallenden Zeugnisse in Rechnung zu ziehen, insbesondere zu ermessen, in wie weit einzelne Umstände häufig genug wiederkehren, um die Annahme eines Zufalles auszuschliessen, den Schluss auf das Vorhandensein einer Regel zu rechtfertigen. Durch die neuern Regestenwerke der verschiedensten Art, durch die zahlreichen nach bestimmten Richtungen erschöpfend angelegten Urkundenbücher sind in dieser Beziehung der Forschung Stützpunkte geboten, von welchen ich, zumal in späteren Abschnitten, sehr ausgedehnten Gebrauch zu machen suchte. Wo es sich um die Auffindung von Gesichtspunkten für die Beurtheilung der staatlichen Verhältnisse in engeren Kreisen handelte, bot insbesondere Stälins mustergültiges Werk die reichste Anregung; und so weit der Wunsch, in derselben Weise alle Reichsländer behandelt zu sehen, von seiner Erfüllung sein mag, so sehr scheint es doch die Pflicht eines jeden Forschers zu sein, wieder und wieder ihn auszusprechen, wenn eingehendere Benutzung des Musterwerkes ihm die Veranlassung dazu näher legte. Den Hauptangelpunkt, um welchen sich diese und ähnliche Untersuchungen drehen, bildet freilich die Reihe der Kaiserurkunden; und keine Lücke habe ich schmerzlicher gefühlt, als die eines sie in zeitlicher Folge zusammenfassenden Werkes; die Dienste, welche mir in dieser Beziehung in zeitlicher Abgränzung das Werk Huillards, in örtlicher die betreffenden Bände der Monumenta Boica leisteten, machten den Mangel des Ganzen nur um so fühlbarer. Auf die weitere Durchführung mancher Untersuchung musste ich verzichten, weil Hülfsmittel und Zeit, wie sie mir zu Gebote standen, nicht hinreichten, jenen Mangel durch erschöpfende [XVI] Ausbeutung der Einzeldrucke zu ergänzen, und weil ich, hätten sie mir zu Gebote gestanden, mich doch schwerlich dazu entschlossen hätte in der Ueberzeugung, wie eine so mühevolle Arbeit doch nur einen sehr ungenügenden Ersatz für die Möglichkeit fortwährender Einsicht in die ununterbrochene Reihe hätte gewähren können. Wenn meine Arbeit sich solcher Förderung nicht mehr erfreuen konnte, so dürfte sie doch vielfach nahe legen, ein wie wesentliches Bedürfniss hier der Befriedigung harrt, ein Bedürfniss, welchem in den wichtigsten Beziehungen unzweifelhaft schon dann genügt wäre und in absehbarer Frist vielleicht nur dann genügt werden könnte, wenn mit vorläufigem Verzichte auf möglichste Vollständigkeit und Richtigkeit die Vereinigung des vereinzelt Vorliegenden als nächster Gesichtspunkt festgehalten würde; könnte doch die vorläufige Lösung das Gelingen einer möglichst abschliessenden nur fördern, eine vielleicht zweckdienliche Verzögerung derselben nur rechtfertigen.

Was nun den vorliegenden ersten Band insbesondere betrifft, so beschäftigt er sich mit sehr äusserlichen und ermüdenden Untersuchungen und mag an und für sich betrachtet leicht das Urtheil begründen, dass die gewonnenen Resultate doch kaum von genügender Wichtigkeit seien, um den breiten Rahmen der Forschung zu rechtfertigen. Das Ermüdende gerade dieser Untersuchungen habe ich freilich genugsam gefühlt, es legte mir den Wunsch eines endlichen Abschlusses doppelt nahe. Hatte ich mich einmal zu einem solchen entschlossen, so schien es mir auch nicht gerechtfertigt, die Veröffentlichung bis zur Vollendung auch des folgenden Bandes zu verschieben in der Hoffnung, dann in jener Richtung vielleicht auf ein günstigeres Urtheil rechnen zu dürfen. Schon diese Erörterungen dürften doch auch manchen Halt bieten zur Förderung der Forschungen Anderer, auf manches hinweisen, was bisher der Aufmerksamkeit entging, manche bisher unbestrittene Annahmen wesentlich umgestalten. Es war zunächst nur eine Grundlage für weitere Erörterungen, welche hier gewonnen werden sollte; und wenn ich mit der Veröffentlichung das Urtheil über die Stichhaltigkeit derselben den Fachmännern anheimstellen muss, so darf ich hoffen, dass sie mit dem Urtheile über den Werth derselben zurückhalten, bis sich aus den weiteren Untersuchungen ergeben haben wird, in wie weit dieselbe wirklich geeignet ist, wichtigere Resultate für die Kenntniss unserer früheren staatlichen Verhältnisse zu vermitteln. Und in dieser Richtung werde ich auch bemerken dürfen, dass der Nutzen mancher Untersuchung, welche weiter geführt ist, als der nächste Zweck erforderte, mancher [XVII] vollständig mitgetheilten Belegstelle, für welche zunächst ein kürzerer Hinweis genügt hätte, erst später hervortreten wird.

Die Anordnung dieses ersten Theiles blieb wesentlich die ursprüngliche, welche davon ausgeht, möglichst wenig als bekannt vorauszusetzen, von allem abzusehen, was die Theorie zur Erklärung der besprochenen tatsächlichen Verhältnisse beiträgt, die Forschung so darzulegen, dass vorgreifende Benutzung der Ergebnisse späterer Erörterungen möglichst vermieden werde und das Einzelne ohne Rücksicht auf eine systematische Gliederung des ganzen Stoffes da einzuordnen, wo der Gang der Forschung die Beweisführung am meisten zu erleichtern schien. War dabei anfänglich darauf gerechnet, die gesammten Untersuchungen gleichzeitig in einem Bande vorlegen zu können, wobei die aus jener Anordnung entspringenden Mängel weniger fühlbar geworden wären, so gab der Umstand, dass das Werk zu mehreren nicht gleichzeitig erscheinenden Bänden anwuchs, Anlass zu einigen Aenderungen. Es schien zweckmässig, hier wenigstens die Frage, welche einzelne Grosse zu den Fürsten gehörten, zu einem vorläufigen Abschlüsse zu bringen. Hatte ich mich dabei früher bezüglich der Bischöfe und Aebte, für welche die erörterten äussern Kennzeichen sich ungenügend erwiesen, zunächst mit einigen Andeutungen begnügt und die Einzelnntersuchung in den letzten Theil eingefügt, wo die Stellung der geistlichen Fürsten im Reichslehnsverbande näher erörtert wird, so zog ich es aus dem angeführten Grunde schliesslich vor, schon jetzt auf die Stellung der einzelnen mit blosser Andeutung der später näher zu untersuchenden rechtlichen Voraussetzungen einzugehen; was freilich manche Mängel herbeigeführt haben mag, da ich mich hier auf einen Abschluss weniger vorgesehen hatte. Dasselbe gilt von dem Abschnitte über Gesammtfürsten und Theilfürsten, da auch hier die Einzelangaben anfangs der spätern Erörterung über Gesammtbelehnung und Unteilbarkeit der Fürstentümer vorbehalten waren. Ebenso schien es jetzt bei einigen anderen Einzelnheiten angemessener, auf die Resultate späterer Erörterungen vorgreifend Rücksicht zu nehmen, während Anderes für die späteren Theile zurückgelegt wurde. Auch das, was über die Weiterentwicklung einzelner besprochener Verhältnisse in den spätern Zeiten des Reichs, so insbesondere über die neueren Erhebungen und über die Gestaltung des Fürstenrats gesagt ist, wurde erst bei der letzten Ueberarbeitung eingefügt, weil es für manche Zwecke bequem schien, wenigstens eine Uebersicht des spätern Verlaufs zur Hand zu haben; lag ein Eingehen auf diese Verhältnisse [XVIII] dem Kreise meiner selbstständigen Studien fern, so habe ich mich hier lediglich an einige nächstliegende Hülfswerke gehalten.

Der zweite Band, wie er mir vorliegt, beschäftigt sich mit der Königswahl, dem Einwilligungsrechte der Fürsten, insbesondere Willebriefen und Mitbesiegelungen, dem Fürstengerichte und dem Reichsgerichte überhaupt, dem Reichshofrathe und den Reichshofämtern, den fürstlichen Hofämtern und Ministerialen, der Reichsheerfahrt, endlich dem Reichshoftage, welcher den Anknüpfungspunkt für eingehendere Untersuchungen über die Gliederung des Reichs in Länder und deren Einfluss auf die Reichsverfassung bietet; doch mögen sich auch hier bei der Ueberarbeitung, welche ich beginne, Aenderungen der Anordnung als zweckmässig herausstellen.

Innsbruck. 1860. Oktober 27.


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