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Vorläufige Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank

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Gesetzestext
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Titel: Vorläufige Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober 1923.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1923 Teil I, Nr. 117, Seite 1092–1098
Fassung vom: 14. November 1923
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. November 1923
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Vorläufige Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober 1923. Vom 14. November 1923.

Auf Grund des § 21 der Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (Rentenbankverordnung) (Reichsgesetzbl. 1 S. 963) verordnet die Reichsregierung:

Erster Abschnitt. Die rechtliche Stellung der Deutschen Rentenbank und ihrer Organe

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Auf die Deutsche Rentenbank finden, soweit sich nicht aus der Rentenbankverordnung, diesen Durchführungsbestimmungen oder der Satzung etwas anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 25 bis 32, § 33 Abs. 1, §§ 34 bis 36, § 40, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung, § 43 mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die Reichsregierung erfolgt.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister finden auf die Deutsche Rentenbank keine Anwendung.
Die Befugnis zur Vertretung der Deutschen Rentenbank sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtigten Personen werden durch die Satzung geregelt.
Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Deutschen Rentenbank wird durch ein mit Abdruck des Dienststempels versehenes Zeugnis des Kommissars der Reichsregierung (§ 7) geführt.
Die Deutsche Rentenbank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
Ersuchen der Deutschen Rentenbank um Eintragungen in das Grundbuch gelten als Ersuchen im Sinne des § 39 der Grundbuchordnung.
Erklärungen oder Ersuchen der Deutschen Rentenbank, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll, sind ordnungsmäßig zu unterschreiben und mit Abdruck des Dienststempels zu versehen.
Ordnungsmäßig unterschriebene und mit einem Abdruck des Dienststempels versehene Erklärungen und Ersuchen der Deutschen Rentenbank bedürfen zum Gebrauche gegenüber Behörden keiner Beglaubigung.
Die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats der Deutschen Rentenbank haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Deutschen Rentenbank als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. Die Ansprüche auf Grund dieser Bestimmung verjähren in fünf Jahren.
Die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats sowie die Prokuristen und Angestellten der Deutschen Rentenbank sind verpflichtet, Verhältnisse der auf Grund der Rentenbankverordnung belasteten Personen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, strengstens geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt zu verwerten.
Die im Abs. 1 genannten Personen gelten im Sinne des Strafgesetzbuchs als Beamte.
Die durch Abs. 1 vorgeschriebenen Pflichten werden durch Ausscheiden aus der Stellung oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.

Zweiter Abschnitt. Reichskommissar

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Zum Zwecke der gegenseitigen Fühlungnahme bestellt die Reichsregierung bei der Deutschen Rentenbank einen Kommissar und einen Vertreter dieses Kommissars. Die Amtsbezeichnung des Kommissars lautet: „Kommissar der Reichsregierung bei der Deutschen Rentenbank“. Er ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

Dritter Abschnitt. Berechnung des Feingoldwerts

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Der Feingoldwert (§ 6 Abs. 2 der Rentenbankverordnung) bemißt sich nach dem im Reichsanzeiger gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I, S. 482) bekanntgegebenen Londoner Goldpreise. Auf dieser Grundlage bestimmt der Reichsminister der Finanzen den Maßstab für die Umrechnung dieses Wertes. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt auch das Wertverhältnis, zu dem Rentenmark bei der Entrichtung von Kapital und Zinsen in Zahlung zu nehmen ist. [1093]

Vierter Abschnitt. Die Belastung der land-, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücke

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Von der Grundschuld (§ 6 der Rentenbankverordnung) sind Grundstücke befreit, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenbankverordnung die Voraussetzungen des Artikel III § 2 des Gesetzes über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 für den Eigentümer vorgelegen haben.

§ 10

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Ist oder wird für die Landabgabe ein geringerer als der durch § 6 Abs. 3 der Rentenbankverordnung bestimmte Wert zugrunde gelegt, so ist für die Belastung auf Grund der Rentenbankverordnung der geringere Wert maßgebend.
Eine Berichtigung des Wehrbeitragswerts bleibt vorbehalten, wenn bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1924 eine Berichtigung erfolgt.

§ 11

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Haben mehrere Grundstücke, für die lediglich ein Gesamtwehrbeitragswert feststeht, beim Inkrafttreten der Rentenbankverordnung nicht mehr eine wirtschaftliche Einheit gebildet, so ist die Gesamtgrundschuld auf die einzelnen Grundstücke nach Maßgabe ihres Wehrbeitragswerts von Amts wegen unter entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 der Rentenbankverordnung zu verteilen.

§ 12

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Der sich aus der Berechnung von vier vom Hundert des Wehrbeitragswerts ergebende Grundschuldbetrag ist auf den nächsten durch zehn teilbaren Goldmarkbetrag nach unten abzurunden.

§ 13

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Die Befreiung von der Grundschuldbelastung nach § 7 Abs. 4 der Rentenbankverordnung darf nur erfolgen, wenn die Abtrennung den Wert des Grundstücks nur unwesentlich mindert.

§ 14

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Freigestellt sind Eigentümer von Grundstücken, sofern die Wehrbeitragswerte der Grundstücke insgesamt viertausend Mark nicht übersteigen. Grundstücke, welche Ehegatten gehören, gelten im Sinne dieser Bestimmung als Grundstücke eines Eigentümers, sofern die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens der Rentenbankverordnung nicht dauernd voneinander getrennt gelebt haben.

§ 15

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Soweit nach reichs- oder landesrechtlichen Vorschriften oder den Satzungen von öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Kreditanstalten Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten sich innerhalb einer bestimmten Sicherheitsgrenze halten müssen, bleibt die der Deutschen Rentenbank zustehende Grundschuld außer Betracht.

§ 16

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Für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Zinsen der Grundschuld haftet der Eigentümer des belasteten Grundstücks auch persönlich. Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

§ 17

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Der Eigentümer kann, soweit er die Deutsche Rentenbank über die ihm nach § 8 Abs. 2 der Rentenbankverordnung obliegende Verpflichtung hinaus befriedigt, vom Pächter Ausgleichung verlangen. Entsprechendes gilt für den Pächter; die Grundschuld geht auf den Pächter nicht über, auch kann er nicht die Übertragung der Grundschuld verlangen.

Fünfter Abschnitt. Die Belastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschließlich der Banken

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§ 18

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Belastet nach § 9 Abs. 1 der Rentenbankverordnung sind die Betriebe, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenbankverordnung Arbeitnehmer beschäftigt worden sind.
Die Belastung wird auf die einzelnen Unternehmer vorläufig nach der Höhe ihrer Betriebsvermögen, die für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe (§ 5 des Gesetzes zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahre 1923/24 vom 23. Juni 1923) maßgebend sind, umgelegt. Die Festsetzungen der Finanzämter für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe sind der Berechnung der Umlage auch dann zugrunde zu legen, wenn über sie ein Rechtsmittelverfahren schwebt.

§ 19

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Von der Belastung sind Betriebe befreit, wenn bei Inkrafttreten der Rentenbankverordnung die Voraussetzungen des Artikel II § 2 des Gesetzes über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 für den Unternehmer vorgelegen haben.
Befreit sind weiter alle Betriebe, sofern das gesamte für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe maßgebende Vermögen mit Einrechnung des Betriebsvermögens bei dem einzelnen Unternehmer vierhunderttausend Mark nicht übersteigt oder sofern bei einem [1094] vierhunderttausend Mark übersteigenden Gesamtvermögen das darin enthaltene Betriebsvermögen bei dem einzelnen Unternehmer zweihunderttausend Mark nicht übersteigt.

§ 20

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Der Reichsminister der Finanzen bestimmt nach den Grundsätzen des § 18 den auf einen bestimmten Teilbetrag des Betriebsvermögens entfallenden Goldmarkbetrag der Belastung. Der sich für das einzelne Betriebsvermögen ergebende Umlagebetrag wird auf den nächsten durch zehn teilbaren Goldmarkbetrag nach unten abgerundet.

§ 21

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Wenn zu einem Betriebsvermögen Grundstücke gehören, so unterbleibt vorläufig die Feststellung, in welcher Höhe diese Grundstücke mit einer Grundschuld belastet sind.

§ 22

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Die auf Grund des § 9 Abs. 3 der Rentenbankverordnung auszustellende Schuldverschreibung ist vorläufig unter Einbeziehung des auf Betriebsgrundstücke etwa entfallenden Teiles der Umlage auszustellen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenbank Form und Inhalt der Schuldverschreibung.

§ 23

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Im Falle der Veräußerung des Unternehmens (§ 9 Abs. 4 der Rentenbankverordnung) hat der Erwerber auf Verlangen der Deutschen Rentenbank seine gesamtschuldnerische Haftung aus der Schuldverschreibung durch seine Unterschrift anzuerkennen. § 9 Abs. 3 Satz 2, 3 der Rentenbankverordnung gilt entsprechend.
Entläßt die Deutsche Rentenbank den Erwerber oder Veräußerer aus der Verpflichtung, so hat sie die Entlassung auf der Schuldverschreibung zu vermerken.

§ 24

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Nach dem 31. Dezember 1922 entstandene oder nach dem Inkrafttreten der Rentenbankverordnung neu entstehende Betriebe sind nach Maßgabe ihrer Veranlagung zur Vermögensteuer 1924 heranzuziehen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den Umlagemaßstab in Anpassung an die Umlagebeträge, mit denen die vor dem 1. Januar 1923 entstandenen Betriebe belastet sind. Für die Übergangszeit kann der Reichsminister der Finanzen eine abweichende Regelung treffen.
Im Gesamtbetrage dieser Belastungen (Abs. 1) ist die Deutsche Rentenbank berechtigt, Rentenbriefe gemäß § 12 der Rentenbankverordnung auszustellen.

§ 25

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Wird ein Betrieb endgültig eingestellt, so ist die Deutsche Rentenbank berechtigt, den Unternehmer ganz oder teilweise aus der Verpflichtung zu entlassen.

Sechster Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen über die Belastungen

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§ 26

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Zinsen, die nach der Rentenbankverordnung geschuldet werden, sind in gleicher Weise wie Reichssteuern abzurunden.

§ 27

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Werden die Zinsen nicht innerhalb einer Woche nach Fälligkeit bezahlt, so können ohne weitere Mahnung von dem fälligen Goldmarkbetrage der Zinsen Zinsen in gleicher Weise wie von Reichssteuern erhoben werden.
Welcher Tag als Tag der Zahlung im bargeldlosen Zahlungsverkehre gilt, bestimmt der Reichsminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Rentenbank.

§ 28

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Ist der Zinspflichtige infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle außerstande, die Zinsen pünktlich zu entrichten, so kann ihm die Zinszahlung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn der Zinspflichtige den Unglücksfall nicht selbst verschuldet hat und wenn der Unglücksfall so groß ist, daß der Ertrag des belasteten Grundstücks oder Betriebs für die Zinszahlung und die Fortführung der Wirtschaft nicht ausreicht.
Im Falle der Bewilligung von Stundung wird bestimmt, ob und in welcher Höhe der gestundete Betrag zu verzinsen ist.

§ 29

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Die Deutsche Rentenbank kann auf die ihr nach §§ 6, 9 der Rentenbankverordnung zustehenden Grundschulden und Umlagen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht verzichten; die Zinsbeträge dürfen nicht erlassen werden.

§ 30

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Die nach § 6, § 9 Abs. 2 der Rentenbankverordnung entstandenen Grundschulden sowie die Freiheit von solchen Grundschulden werden in das Grundbuch vorläufig nicht eingetragen. Die Erteilung eines Grundschuldbriefs ist ausgeschlossen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab die Eintragung zulässig ist,
Bestimmungen über die Kündigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 3 der Rentenbankverordnung sowie über die Ablösung der Belastung durch Leistung von Gold oder Zahlungsmitteln in ausländischer Währung bleiben vorbehalten. [1095]

Siebenter Abschnitt. Zuständigkeit und Verfahren bei der Durchführung der Belastungen

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§ 31

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Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Durchführung der Belastungen der Grundstücke und Betriebe, insbesondere auf das Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren, das Rechtsmittelverfahren, das Erhebungs- und Beitreibungsverfahren einschließlich des Stundungsverfahrens, das Erstattungsverfahren, auf die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen § 56 dieser Durchführungsbestimmungen, auf das Strafverfahren auf Grund des § 56 sowie auf die Verteilung von Gesamtgrundschulden und die Befreiung gemäß § 7 Abs. 4 der Rentenbankverordnung die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinngemäße Anwendung.
Sachlich zuständig sind die Finanzbehörden des Reichs.
Die Mitwirkung der Ausschüsse gemäß § 25 der Reichsabgabenordnung ist ausgeschlossen.
Der Höchstbetrag der Erzwingungsstrafe nach § 202 der Reichsabgabenordnung beträgt fünfhundert Goldmark. Maßgebend für die Umrechnung ist der für Reichssteuern jeweils geltende Goldumrechnungssatz.
Insoweit nach diesen Durchführungsbestimmungen die Zuständigkeit der Finanzbehörden des Reichs begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 32

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Örtlich zuständig ist das Finanzamt, das für die Veranlagung des Eigentümers des belasteten land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks oder des Unternehmers des belasteten Betriebs zur Vermögensteuer zuständig sein würde.

§ 33

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Das Finanzamt setzt bei Grundstücken den Betrag der Grundschuld, bei Betrieben den Betrag der Umlage in Goldmark vorläufig fest.
Über die vorläufige Festsetzung ist dem Verpflichteten ein Festsetzungsbescheid zu erteilen. Kommt die Ausstellung einer Schuldverschreibung in Frage, so enthält der Bescheid zugleich die Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheids eine Schuldverschreibung nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszustellen und dem Finanzamt zu übergeben.
Ist oder wird der für die Landabgabe maßgebende Wehrbeitragswert oder das für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe maßgebende Betriebsvermögen anderweitig festgesetzt, so ist der Festsetzungsbescheid (Abs. 2) zu berichtigen.

§ 34

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Die Schuldverschreibung ist vor dem Vorsteher des Finanzamts oder seinem Stellvertreter auszustellen und ihm zu übergeben; die Unterschrift ist von dem Vorsteher oder seinem Vertreter unter Beifügung eines Abdrucks des Dienststempels zu beglaubigen.
Wird das Unternehmen ganz oder zum Teil veräußert, so findet Abs. 1 auf das Anerkenntnis des Erwerbers (§ 23) sinngemäße Anwendung.

§ 35

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Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, hat der gesetzliche Vertreter die Schuldverschreibung auszustellen.
Stehen Betriebe mehreren zur gesamten Hand zu, so ist die Schuldverschreibung von jedem Beteiligten in Höhe seines Anteils auszustellen.
Bei Ehegatten, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben, wird die Schuldverschreibung von dem Ehemann ausgestellt. Die Erklärung wirkt auch für und gegen die Ehefrau. Sie gilt zugleich als eine Erklärung des Ehemanns, daß er die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Ehefrau dulde. Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuldner des Teiles der Umlage, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Betriebsvermögen oder seinem Anteil am Betriebsvermögen herangezogen worden wäre.
Soweit es sich nicht um natürliche Personen handelt, sind zur Ausstellung der Schuldverschreibung verpflichtet:
1. für juristische Personen: deren gesetzliche Vertreter oder Prokuristen. Steht nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung die Vertretung nur mehreren Personen gemeinsam zu, so ist zur Ausstellung der Schuldverschreibung die Mitwirkung der für die Gesamtvertretung vorgeschriebenen Anzahl von Personen erforderlich,
2. für Personenvereinigungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: die Gesamtheit der Mitglieder.
Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Schuldverschreibung persönlich auszustellen, kann sich durch einen mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht verbleibt bei den Akten.

§ 36

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Vertreter im Falle des § 9 Abs. 3 Satz 3 der Rentenbankverordnung ist der Vorsteher des Finanzamts oder sein Vertreter. Er stellt die Schuldverschreibung im Namen des Vertretenen unter Beidrückung des Dienststempels aus. [1096]

§ 37

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Gegen den Festsetzungsbescheid (§ 33), den die Erstattung von Zinsen oder Zinseszinsen ablehnenden Bescheid sowie den Bescheid, durch den erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist nur die Beschwerde an den Vorsitzenden des Finanzgerichts, gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben.
Auf die Beschwerde finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Berufung geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung einschließlich der Kostenvorschriften sinngemäße Anwendung. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sowie die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt jedoch zwei Wochen.
Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Ausstellung der Schuldverschreibung nach Maßgabe des Festsetzungsbescheids nicht gehemmt. Wird der Festsetzungsbescheid im Rechtsmittelweg abgeändert, so ist auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung eine neue Schuldverschreibung auszustellen und gegen die früher ausgestellte einzutauschen. Der Verpflichtete ist hierzu mit zwei Wochen Frist aufzufordern. §§ 34 bis 36 finden entsprechende Anwendung.

§ 38

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Soweit Grundstücke zur Landabgabe herangezogen worden sind, kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nur darauf gestützt werden, daß der der Festsetzung der Grundschuld zugrunde gelegte Wert nicht dem der Landabgabe zugrunde liegenden Wehrbeitragswert entspreche. Soweit die Unternehmer von Betrieben der Brotversorgungsabgabe unterliegen, kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nur darauf gestützt werden, daß der der Festsetzung der Umlage (§ 9 der Rentenbankverordnung) zugrunde gelegte Wert nicht dem Werte des Betriebsvermögens entspreche, das für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe maßgebend ist.
Werden andere Grundstücke oder Betriebe als die im Abs. 1 bezeichneten auf Grund der Rentenbankverordnung herangezogen, so gelten für die Zulässigkeit der Beschwerde die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Berufung sinngemäß.

§ 39

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Dem Finanzamt haben unverzüglich anzuzeigen:
1. der bisherige Eigentümer des belasteten Grundstücks oder der bisherige Unternehmer des belasteten Betriebs den Wechsel in der Person des Eigentümers oder des Unternehmers; die gleicht Pflicht hat im Falle des Erbfalls der Rechtsnachfolger;
2. der Unternehmer bei endgültiger Einstellung des Betriebs die Einstellung und demnächst jeden Wohnungswechsel;
3. Unternehmer neuentstehender Betriebe die Eröffnung des Betriebs.

§ 40

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Für die Beitreibung trifft der Reichsminister der Finanzen die erforderlichen Bestimmungen über die Umrechnung des geschuldeten Goldmarkbetrags in die gesetzliche Währung.
Die Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist nur mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank zulässig.

§ 41

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Im Falle des § 6 Abs. 7 der Rentenbankverordnung ist die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist. Eine durch die Anstalt eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird.
Im übrigen wird das Verfahren der Zwangsverwaltung durch die Landesregierungen oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung durch die Satzung der mit der Zwangsverwaltung betrauten Kreditanstalt geregelt. Die Regelung soll im Anschluß an die Vorschriften über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfolgen.

§ 42

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In dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eines zu Gunsten der Deutschen Rentenbank belasteten Grundstücks gilt die Deutsche Rentenbank als Beteiligte ohne Rücksicht auf die Eintragung oder Anmeldung des Rechtes.

§ 43

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Die Verteilung einer Gesamtgrundschuld (§ 7 Abs. 2, 3 der Rentenbankverordnung, § 11 dieser Durchführungsbestimmungen) sowie die Befreiung eines Trennstücks von der Grundschuld (§ 7 Abs. 4 der Rentenbankverordnung) erfolgt durch Verfügung des Finanzamts.
Ist für die Verteilung der Gesamtgrundschuld ein Antrag erforderlich, so kann das Finanzamt dem Antragsteller aufgeben, die für die Ermittlung der Teilwerte erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu beschaffen. Kommt der Antragsteller dem Ersuchen nicht nach, so kann sein Antrag als erledigt angesehen werden. Die Verfügung über die Verteilung einer Gesamtgrundschuld ist jedem der beteiligten Grundstückseigentümer zuzustellen oder bekannt zu geben.
Gegen die Verfügung (Abs. 1) ist die Beschwerde nach den §§ 224, 281 der Reichsabgabenordnung gegeben, und zwar im Falle des Abs. 2 jedem der beteiligten Grundstückseigentümer. [1097]

§ 44

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Soweit die Deutsche Rentenbank berechtigt ist, eine belastete Person aus der Verpflichtung zu entlassen, kann sie die Finanzämter um Ermittlungen ersuchen. Den Finanzämtern stehen hierbei die gleichen Befugnisse zu, wie bei der Durchführung des Festsetzungsverfahrens. Die Finanzämter sind berechtigt und auf Verlangen der Deutschen Rentenbank verpflichtet, sich über die Frage der Entlassung gutachtlich zu äußern.

Achter Abschnitt. Auskunftspflicht der Finanzämter

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§ 45

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Die Finanzämter haben auf Ersuchen den für die Führung von Grundstücksverzeichnissen zuständigen Landesbehörden, den mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung betrauten Behörden und Beamten sowie Notaren über die Höhe der Grundschulden Auskunft zu geben.

Neunter Abschnitt. Geschäfte der Deutschen Rentenbank

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§ 46

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Die Zinsen der Rentenbriefe (§ 12 der Rentenbankverordnung) sind halbjährlich nachträglich zahlbar. Der Zinsenlauf beginnt mit dem 1. Januar 1924; der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1924 fällig. Dem Erwerber von Rentenbriefen werden die Zinsscheine mit Ausnahme des Zinsscheins ausgehändigt, der am nächsten Fälligkeitstermine fällig wird.

§ 47

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Den Zeitpunkt der erstmaligen Ausgabe der Rentenbankscheine gemäß § 19 der Rentenbankverordnung bestimmt der Reichsminister der Finanzen.

§ 48

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Der Aufruf und die Einziehung der Rentenbankscheine darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der Reichsregierung erfolgen. § 6 des Bankgesetzes gilt entsprechend.

§ 49

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Fällt eine Belastung fort oder verringert sie sich, so ist die Deutsche Rentenbank verpflichtet, für je fünfhundert Goldmark fortgefallener oder verringerter Belastung einen Rentenbrief zu vernichten.

§ 50

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Über einen dem Reiche von ihr gewährten Kredit kann die Deutsche Rentenbank die Ausstellung einer Schuldurkunde verlangen; die Schuldurkunde wird von dem Reichsminister der Finanzen ausgestellt.

Zehnter Abschnitt. Private Rechtsverhältnisse

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§ 51

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Lautet eine Schuld auf Rentenmark, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in Rentenmark ausdrücklich bedungen ist. Die Umrechnung erfolgt nach dem letzten vor dem Tage der Zahlung für den Zahlungsort maßgebenden Wertverhältnisse.
Im übrigen finden auf Schulden, die auf Rentenmark lauten, die Vorschriften über Geldschulden entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere von den Vorschriften über Verzugszinsen und die Übermittlungspflicht des Schuldners.

§ 52

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Wechsel und Schecks können auch in der Weise ausgestellt werden, daß die zu zahlende Geldsumme in Rentenmark ausgedrückt wird.
Auf Wechsel, die auf Rentenmark lauten, findet die Vorschrift des Artikel 37 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

Elfter Abschnitt. Strafbestimmungen

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§ 53

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Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats der Deutschen Rentenbank werden, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Deutschen Rentenbank handeln, mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft.
Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.

§ 54

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Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats der Deutschen Rentenbank werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bestraft, wenn sie wissentlich in ihren Übersichten über den Vermögensstand der Deutschen Rentenbank oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Deutschen Rentenbank unwahr darstellen oder verschleiern.
Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich Geldstrafe ein.

§ 55

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Wer der Bestimmung des § 6 dieser Durchführungsbestimmungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. [1098]
Ist die Handlung aus Eigennutz oder in der Absicht begangen, einen anderen zu schädigen, so kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen erkannt werden.
Im Falle des Abs. 1 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind der Vorstand der Deutschen Rentenbank, der Kommissar der Reichsregierung (§ 7) und derjenige, dessen Interesse verletzt ist.

§ 56

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Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines andern vorsätzlich bewirkt, daß Geldleistungen, die auf Grund der Rentenbankverordnung zu bewirken sind, verkürzt werden, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Zwölfter Abschnitt. Schlußbestimmung

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§ 57

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Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichsgesetzblatt folgt.
Berlin, den 14. November 1923.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schroeder

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël