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Waffenstillstandsvertrag von Pläswitz

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Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Waffenstillstandsvertrag von Pläswitz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Le Moniteur Universel, Paris, 11. Juni 1813; Plotho, Carl von: Der Krieg in Deutschland und Frankreich in den Jahren 1813 und 1814, Berlin 1817, Band 1, Anlage XXIV.
Fassung vom: 4. Juni 1813
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: sofort
Inkrafttreten:
Anmerkungen: händisch übertragen
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Quelle: [1]- Le Moniteur Universel vom 11.juni 1813
[2] - Plotho, Carl a.a.O. Beilage XXIV
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Der Waffenstillstands-Vertrag zwischen den verbündeten Mächten und Frankreich vom 4ten Juni 1813.

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Den heutigen 4ten Juny / 23sten May sind die von den Kriegführenden Mächten ernannten Bevollmächtigten:

Der Hezog von Vicenza, Großstallmeister von Frankreich, Divsions-General , Senator, Großadler der Ehrenlegion , Großkreuz des Russischen St. Andreas - des Österreichischen St. Leopolds - des Baierischen St. Hubertus, des Sächsischen Ordens von der Rautenkrone, des Ordens der Treue und St. Josephs, als ernannter Bevollmächtigter Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Konigs von Italien, Beschüzers des Rheinbundes, Vermittler der Schweizerischen Konföderation u. s. w. versehen mit einer Vollmacht von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Neuchatel, Viceconnetable, Major-General der Armee.

Der Graf Schuwaloff, General-Lieutenant und General-Adjudant Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen, Großkreuz des Wladimir-Ordens zweiter Klasse, des St. Annen-Ordens, Ritter des Ordens vom heiligen Georg vierter Klasse, Commandeur des Ordens des heiligen Johannes von Jerusalem und Großkreuz des Preußischen rothen Adler-Ordens.

Und Herr von Kleist, General-Lieutenant in Diensten Sr. Majestät des Konigs von Preußen, Großkreuz des Preußischen rothen Adler-Ordens, des St. Wladimir-Ordens zweiter Klasse und des Russischen St. Annen-Ordens, Ritter des Verdienst-Ordens und des Preußischen eisernen Kreuzes, so wie der Ehrenlegion, versehen mit Vollmacht von Sr. Exellenz dem General der Infanterie Barklay de Tolly General en Chef der kombinirten Armeen.

Nachdem sie ihre Vollmachten zu Gäbersdorf den 1sten Juny / 20sten May ausgewechselt, und eine Waffenruhe von 36 Stunden unterzeichnet, und sich in dem Dorfe Poischwitz, welches zu dem Ende für neutral erklärt worden war, zwischen den Vorposten der beiderseitigen Armeen, zur Fortsetzung der Unterhandlungen über einen Waffenstillstand wodurch die Feindseligkeiten zwischen den kriegführenden Truppen, sie mögen sich befinden, auf welchen Punkten sie wollen, eingestellt werden sollen, versammelt hatten, über folgende Artikel übereingekommen.

Artikel 1.

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Die Feindseligkeiten hören auf allen Punkten bei Bekanntmachung des gegenwärtigen Waffenstillstandes auf.

Artikel 2.

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Der Waffenstillstand dauert bis zum 20sten July / 31sten July einschließlich und noch 6 Tage darüber zur Aufkündigung bei Ablauf desselben.

Artikel 3.

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Die Feindseligkeiten können demzufolge nur 6 Tag nach Aufkündigung des Waffenstillstandes in beiderseitigen Hauptquartieren wieder anfangen.

Artikel 4.

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Die Demarkationslinie zwischen den kriegführenden Armeen ist folgendermaßen bestimmt worden:

In Schlesien. Die Linie der Französischen Armee geht von der Grenze, welche Böhmen berührt, aus durch Schreibershau, Reimnitz, folgt dem Laufe des kleinen Flusses, der sich unweit Bartelsdorf in den Bobers ergießt, dann den Bober bis nach Lähn, von da nach Neukirch an der Katzbach in der geradesten Linie, von wo aus sie dem Laufe dieses letzteren Flusses bis zur Oder folgt.

Die Städte Parchwiz, Liegnitz, Goldberg und Lähn können, sie mögen liegen an welchem Ufer sie wollen, so wie ihre Vorstädte, von den Französischen Truppen besetzt werden.

Die Demarkationslinie der kombinirten Armee geht gleichfalls von der Böhmischen Grenze an durch Dittersbach, Pfaffendorf, Landshutt, folgt dem Bober bis nach Rudelstadt, geht von da durch Bolkenbayn und Striegau, folgt dem Striegauer Wasser bis nach Kanth, und vereiniget sich mit der Oder, indem sie durch Bettlern, Oltaschin und Althof geht.

Die kombinirte Armee kann die Städte Landshutt, Rudelstadt, Bolkenbayn, Striegau und Kanth, so wie ihre Vorstädte besetzen.

Das ganze Gebiet zwischen der Demarkationslinie der Französischen und kombinirten Armee ist neutral, und kann von keinen Truppen, selbst vom Landsturm ncht besetzt werden; diese Bestimmung ist folglich auch anwendbar auf die Stadt Breslau.

Von der Mündung der Katzbach folgt die Demarkationslinie dem Laufe der Oder bis zur Grenze von Sachsen, läuft längs der Grenze Sachsens und Preußens hin, und verbindet sich mit der Elbe, indem sie von der Oder unweit Mühlrose ausgehet, und der preußischen Grenze folgt, so daß ganz Sachsen und das dessauische·Land und die kleinen umliegenden Länder der rheinischen Bundesfürsten der französischen Armee zugehört, ganz Preußen aber der kombinirten Armee zugehört.

Die in Sachsen eingeschlossenen Preußischen Gebiete werden als neutral betrachtet, und können von keinen Truppen besetzt werden.

Die Elbe bis zu ihrer Mündung bestimmt und schließt die Demarkationslinie zwischen den kriegführenden Armeen, mit Ausnahme der nachstehend bezeichneten Punkte.

Die französische Armee behält die Inseln und Alles, was sie in der zweiunddreißigsten Militair-Division den 8. Juny / 27 May um Mitternacht in Besitz haben wird.

Wenn Hamburg bloß belagert ist, so wird diese Stadt behandelt, wie die andern belgerten Städte: alle Artikel des gegenwärtigen Waffenstillstandes, die sich auf dieselben beziehen, sind auch auf sie anwendbar.

Die Linie der Vorposten der kriegführenden Armeen zur Zeit des 8ten Juny / 27ten May um Mitternacht, bildet für die 32te Militair-Division die Demarkationslinie des Waffenstillstandes mit Vorbehalt der militärischen Berichtigungen, welche die beiderseitigen Kommandanten für nöthig halten werden. Diese Berichtigungen sollen gemeinschaftlich gemacht werden von einem Offizier des Generalstabes jeder Armee nach den Grundsätzen einer vollkommenen Reciprocität.

Artikel 5.

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Die Festungen Danzig, Modlin, Zamozk, Stettin und Küstrin sollen alle 5 Tage, der Stärke der Garnison gemäß, durch Veranstaltung des Kommandanten der Blokadetruppen verproviantirt werden. Ein von dem Kommandanten jeder Festung ernannter Commissair befindet sich bei dem Kommandanten der Belagerungstruppen, um darauf zu sehen, daß die stipulirten Lebensmittel pünklich geliefert werden.

Artikel 6.

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Während der Dauer des Waffenstillstandes soll jede Festung außerhalb ihres Umkreises, einen Landstrich von einer Französischen Lieue[1] haben, dieses Gebiet ist neutral, Magdeburg hat folglich seine Grenze oder eine Lieue auf dem rechten Ufer der Elbe.

Artikel 7.

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Ein Französischer Offizier wird in jede belagerte Festung geschickt, um den Kommandanten von der Abschließung des Waffenstillstandes und von ihrer Verproviantierung zu benachrichtigeu. Ein Russischer und ein Preußischer Offizier kann ihn auf dem Wege hin und zurück begleiten.

Artikel 8.

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Von beiden Theilen ernannte Commissarien bestimmen in jeder Festung den Preis der gelieferten Lebensmittel. Die mit Ende jedes Monats von den Commissiarien, welche über die Aufrechthaltung des Waffenstillstandes zu halten beauftragt sind[2], abgeschlossene Rechnung, wird im Haupt-Ouartiere an den Zahlmeister der Armee bezahlt.

Artikel 9.

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Es werden von beiden Theilen Offiziere vom Generalstabe ernannt, um gemeinschaftlich die allgemeine Demarkationslinie auf den Punkten zu berichtigen, welche nicht durch den Lauf eines Gewässers bestimmt werden, und worüber einige Schwierigkeiten sich erheben könnten.

Artikel 10.

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Alle Truppenbewegungen sollen so eingerichtet werden, daß jede Armee ihre neue Linie den 12ten Juny / 31ten May einnimmt. Alle Corps oder Partheien der kombinirten Armee, welche sich jenseits der Elbe oder in Sachsen befinden können, sollen nach Preußen zurückkehren.

Artikel 11.

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Offiziere von der Französischen und kombinirten Armee sollen gemeinschaftlich abgefertigt werden, um den Feindseligkeiten auf allen Punkten durch Bekanntmachung des Waffenstillstandes Einhalt zu thun.

Artikel 12.

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Man wird von beiden Theilen zwei Generale zu Commissarien ernennen, um über Vollziehung der Stipulationen des gegenwärtigen Waffenstillstandes zu wachen. Sie werden sich in der Neutralitätslinie zu Neumark aufhalten, um über vorfallende Streitigkeiten zu entscheiden. Die Commissarien müssen sich binnen 24 Stunden dahin begeben, um die Offiziere und Befehle zu expediren, welche Kraft des gegenwärtigen Waffenstillstandes abgeschickt werden sollen.

Unterzeichner

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Gegenwärtige Urkunde ist in 12 Artikeln verfaßt, abgeschlossen und doppelt ausgefertigt; Tag, Monat und Jahr, wie oben.

Coulincourt, Herzog non Vicenza,

Graf v. Schuwalow,

von Kleist.

Durchgeseben und ratifizirt auf Befehl des Kaisers und Königs den 4ten Juny / 23ten May 1813. Der Fürst Viceconnetable von Frankreich und Major General der großen Armee. ( gezeichnet ) Alexandre ( Louis-Alexandre Berthier)

Hinweise und Ergänzungen

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  1. nach dem neuen metrischen Maß 4 km
  2. im Französischen Text heiß es : Ce compte, arrété à la fin de chaque mois par les commissaires chargés de veiller au maintien de l'armistice, sera solde au quartier-générale par le peyeur de l'armée.
    Der deutsche Text sollte also besser lauten : welche über die Aufrechthaltung des Waffenstillstandes zu wachen beauftragt sind