Zedler:Creiß

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Band: 6 (1733), Spalte: 1562–1563. (Scan)

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Creiß, ist im Römischen Reiche ein Inn-Begriff unterschiedener Reichs-Stände, nebst ihrem Gebiete, die um der gemeinen Ruhe und Bestens willen, durch ein unauflößlich Bündniß zusammen verknupfft sind, doch also, daß dadurch dem Zusammenhange des Haupts und derer Glieder des Teutschen Reichs kein Eintrag geschicht. Horn Prud. Jur. Publ. 53. §. 1. Titius Spec. J. Publ. VI. 3. §. 2.

Anfangs war Teutschland in Hertzogthümer nach denen Nationen eingetheilt, welche nicht erblich waren, desgleichen war das Hertzogthum in Bayern, Sachsen, Francken, Schwaben, Thüringen, Lothringen etc. Unter Friderico Barbarosa, wurde das Hertzogthum Westphalen und Pommern gewissen Familien gegeben, dergleichen wurde auch unter Friderico II. das Hertzogthum Braunschweig und Lüneburg, und auf diese Art ist es auch nach und nach mit denen übrigen National-Hertzogthümern gegangen. Albertus II. suchte die alte Einrichtung wieder herzustellen, und theilte An. 1438. auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg die Reichs-Stände in 4. Creisse, den Bayerischen, Rheinischen, Westphälischen und Sächsischen. Schilter Inst. J. Publ. Tom. II. Tit. XIX. p. 339. Datt. Rer. Germ. I, 26. Lünigs Reichs-Arch. Cont. I. P. Spec. 1. Abth. 1. Abs. §. 28. Pfeffinger ad Vitriar. Inst. J. P. II. 6. §. 2. p. 1045.

Weil aber theils diese Stücke allzu groß waren, theils wegen derer damahligen Unruhe und Befehdungen der erwünschte Zweck nicht erhalten wurde, machte An. 1500. Kayser Maximilianus I. eine neue Abtheilung in 6. Creisse, nemlich den Fränckischen, Bayrischen, Schwäbischen, Ober-Rheinischen, Westphälischen und Nieder-Sächsischen Ordin. Regim. de An. 1500. Art. 5. seqq. Strauch. Diss. Exot. I. 5. Datt. l. c. l. 27. §. 36. Nitschius ad Capitul, Jos. III. 2. §. 10. Coccejus Prud. Jur. Publ. 4. §. 1. Pfeffinger l. c. §. 4. p. 1049. Was eigentlich zu jedem gehört habe, ist sehr ungewiß, wie man aus denen unterschiedenen Beschreibungen, die bey dem Limnaeo Addit. ad J. Publ. I. 7. befindlich sind, sehen kan.

An. 1512. that gedachter Kayser noch 4. neue darzu, nemlich den Oesterreichischen, Burgundischen, Nieder-Rheinischen oder Chur-Creiß, und Ober-Sächsischen R. A. de An. 1512. §. 11. 12. Strauchius l. c. l. 4. Coccejus l. c. §. 4. Kulpisius ad Monzamb. 2. §. 15. Datt. l. c. Peffinger l. c. §. 5. p. 1049. Von denen Landen, welche zu jedem Creisse geschlagen worden, kan an gehörigem Orte ein besonderer Titel nachgelesen werden. Ob nun gleich 4. Creisse hinzukamen, ist doch die alte Eintheilung [1563] in 6. Creisse nicht gantz erloschen, indem dieselben nur Adsessores zum Regimente und Cammer-Gerichte praesentiren konten, bis der Oesterreichische und Burgundische A. 1570. dieses Recht auch erhalten. Denn die Adsessores welche vorher aus Oesterreich und Burgund ernennet worden, hat der Kayser als Kayser eingesetzt, da man aber überlegte, daß nicht lauter Oesterreichische Printzen müssen zu Kaysern erwählt werden, hielten gedachte beyde Creisse um das Jus praesentandi an, welches sie auch erhielten. Ordnung des Regiments zu Worms de A. 1521. §. Die andere 6. Personen. Cammer-Gerichts-Ordnung de A. 1521. Tit. Benennung Cammer-Richters und Beysitzern. Verbesserte Cammer-Gerichts-Ordnung zu Augspurg de A. 1555. P. I. Tit. II. R. A. de A. 1570. §. Nachdem aber bey diesem Puncten, und §. Da denn von diesen Vitriarius l. c. §. 6.

Wegen des Ranges unter denen Creissen giebt es viele Streitigkeiten, indem sie nicht überall in einerley Ordnung stehn, wie aus denen Ordnungen des Regiments, denen Reichs-Abschieden und andern Reichs-Ordnungen zu sehn Pfeffinger ad Vitriar, l. c. §. 7. zu dem Nutzen dieser Eintheilung wird billig gerechnet der allgemeine Nutzen, welcher aus einer guten Ordnung entspringt; Die Bestellung derer Adsessorum denen Reichs-Gerichten aus jedem Creisse; Die Collection derer Reichs-Anlagen; Die Creiß-Täge, wo wegen Eintheilung derer Anlagen und Zölle, ingleichen wegen der Müntze und anderer Sachen gute Anordnungen können gemacht werden; die Anwerbung derer Völcker, so aus jedem Creisse zu des Reichs Besten gelieffert werden; die Uberlegung derer Sachen so auf dem allgemeinen Reichs-Tägen sollen abgethan werden. etc. Arumaeus de Comit. 7. §. 122. Baeclerus Not. Imp. III. 1. Limnaeus j. Publ. I. 7. §. 20. Strauchius l. c. Obrecht ad Monzamb. 2. §. 15. Coccejus l. c. §. 11. Schweder. Introd. Jur. Publ. P. Gen. 5. §. 2. Schilter l. c. II. 1. §. 7. Pfeffinger l. c. §. 9. p. 1056.

Doch findet sich auch unterschiedenes bey dieser Eintheilung zu bedencken, indem nicht alle Stände darunter begriffen z. E. Böhmen und Preussen; die Creisse ungleich sind; etliche verringert durch Abreissung von Reich, z. E. Metz, Tull und Verdun, oder durch Exemtion z. E. Costnitz, Donawerth; andre hingegen vermehrt worden, z. E. Beyern durch den Fürst Lobkowitz; von vielen weiß man nicht, zu welchem Creisse sie gehören, z. E. Arenberg Kaysersheim.

Der Schluß ist auch nicht richtig: wer ein Creiß-Stand ist, der hat auch Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, wie an dem Exempel des Hertzogs von Bouillon, und Printzens von Chalon, zu sehen, ingleichen folgt nicht jeder Creiß-Stand muß auch Reichs-Anlagen geben, welcher Satz durch den Oesterreichischen Creiß wiederlegt werden kan, von welchen Pfeffinger l. c. §. 10. p. 1057. seq. vornehmlich nachzulesen ist.

Jeder Creiß hat seinen Creiß-Directorem und Obersten, von welchem besondre Titel handeln.