Zolltarifgesetz / Zolltarif

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Gesetzestext
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Titel: Zolltarif zum Zolltarifgesetz.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 52, Seite 313 - 441
Fassung vom: 25. Dezember 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1902
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[313]

Zolltarif.[1]

Erster Abschnitt. Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft und andere thierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel.[Bearbeiten]

A. Erzeugnisse des Acker-, Garten- und Wiesenbaues.[Bearbeiten]

Getreide und Reis.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
1 Roggen 7
2 Weizen und Spelz 7,50
3 Gerste 7
4 Hafer 7
5 Buchweizen 5
6 Hirse (Panicum, italienische Hirse) 1,50
7 Mais und Dari 5
8 Andere nicht besonders genannte Getreidearten 1,50
Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. Für Getreide in Garben, wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, ist die Hälfte des Zolles für Körnergetreide zu entrichten. [314]
9 Malz, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen: für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
      aus Gerste 10,25
      aus anderem Getreide 11
für 1 Doppel-
zentner
10 Reis, unpolirt 4

Hülsenfrüchte, trockene (reife).[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
11 Speisebohnen, Erbsen, Linsen 4
12 Futter- (Pferde- u. s. w.)Bohnen, Lupinen, Wicken 2,50
Anmerkung zu Nr. 11 und 12. Für Hülsenfrüchte im Stroh ist die Hälfte des Zolles der betreffenden Arten zu entrichten.

Oelfrüchte und Sämereien.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
13 Raps und Rübsen, Dotter, Oelrettigsaat, Senf, Hederichsaat 5
14 Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Madiasamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Sesam, Behennüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Nigersamen 2
15 Leinsaat, Hanfsaat 0,75
16 Baumwollsamen, Elipenüsse, Sheanüsse, Butterbohnen, Stillingiasamen, Palmkerne (auch zerkleinert), Kopra, Ricinussamen frei
17 Andere nicht besonders genannte Oelsämereien und Oelfrüchte 2
18 Rothkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten 5
19 Grassaat aller Art 2
20 Runkelrübensamen, Zuckerrübensamen 1
21 Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Cichoriensamen; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabaksamen, sowie sonstige anderweit nicht genannte Sämereien für den Landbau frei
22 Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Sämereien zum Genusse, frisch oder getrocknet 4
Anmerkung. Sämereien zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele können auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen werden. [315]

Knollen- und Wurzelgewächse.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
23 Kartoffeln, frisch:
      in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli 2,50
      in der Zeit Vom 1. August bis 14. Februar frei
24 Futterrüben, Mohren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben:
      frisch frei
      getrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchengewächse dienenden 1
25 Zuckerrüben, auch zerkleinert:
      frisch frei
      getrocknet (gedarrt) 1
26 Cichorien (Cichorienwurzeln), auch zerkleinert:
      frisch frei
      getrocknet (gedarrt) 2

Grün- und Rauhfutter.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
27 Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit nicht genannte getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schaben; Häckerling (Häcksel) 1

Handels- und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
28 Baumwolle, roh, auch gereinigt; Flachs, Hanf, Ramie (Chinagras, Rhea), Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt frei
29 Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fermentirt) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
30 Hopfen 70
31 Hopfenmehl (Lupulin) 100
32 Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert [316] frei

Küchengewächse (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, Wurzeln und dergleichen).[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
33 Küchengewächse, frisch:
      Rothkohl, Weißkohl, Wirsingkohl 2,50
      Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten 20
      andere 4
34 Paraguaythee, Lorbeerblätter, Salbeiblätter, Waldmeister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Genußmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet 4
35 Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet 50
36 Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet 40
37 [36a] Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Gries aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; auch Sämereien zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet 10

Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
38 [37] Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser:
      Pflanzen in Töpfen 30
      Pflanzen ohne Erdballen 20
      Rosen 40
      Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel frei
      andere 15
39 [38] Orchideenbulben, nicht eingewurzelt frei
40 [39] Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend nicht genannt frei
41 [40] Blumen, Blüthen, Blüthenblätter und -Knospen, zu Binde- oder Zierzwecken , frisch [317] frei
42 [41] Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch frei
43 [42] Cycaswedel, frisch oder getrocknet 250
44 [43] Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern zugeschnittene Palmblätter), Blüthen, Blüthenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt (imprägnirt) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt frei

Obst.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
45 [44] Weintrauben (Weinbeeren):
      frisch 20
      gemostet, gegohren; Weinmaische 24
Anmerkung. Als Weinmaische sind alle eingestampften oder eingeraspelten Weintrauben und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine Gährung noch nicht oder nur theilweise eingetreten ist.
46 [45] Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet 4
      (47/9 [46/8]) Anderes Obst:
47 [46] frisch:
      Aepfel; Birnen, Quitten:
            unverpackt
                  vom 25. September bis 25. November frei
                  vom 26. November bis 24. September 2,50
            verpackt 10
      Aprikosen, Pfirsiche 8
      Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln, Mispeln 6
      Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend nicht genanntes Stein- und Kernobst frei
      Erdbeeren 20
[318]       Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Preißelbeeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum Genusse 5
48 [47] getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält):
      Aepfel und Birnen einschließlich verwerthbarer Abfälle 10
      Aprikosen, Pfirsiche 10
      Pflaumen aller Art:
            unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 Kilogramm Rohgewicht 10
            in anderer Verpackung 15
      anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst 8
49 [48] gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegohren 5

Südfrüchte, auch Südfruchtschalen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
50 [49] Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet frei
51 [50] Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht genannte Südfrüchte, frisch 12
52 [51] Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 [52] fallenden) 24
53 [52] Datteln, getrocknet; Traubenrosinen 24
54 [53] Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 [56] genannten), Granaten, Pistazien, Mahwablüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte Südfrüchte, getrocknet 30
55 [54] Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker eingekocht; Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen; Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert 4
56 [55] Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Citronen 30
57 [56] Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt; getrocknete bis Kirschgröße; Kokosnüsse 4
58 [57] Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder Salzwasser übergossen 4

[319]

Frucht- und Pflanzensäfte.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
59 [58] Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt):
      Citronen-, Pomeranzen- und anderer Südfruchtsaft 1
      Säfte von Obst, ungegohren 6
      Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder anderweit nicht genannte Säfte zum Genusse frei
60 [59] Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt frei

Kolonialwaaren und Ersatzstoffe für solche.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
61 [60] Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülsen):
      roh 40
      gebrannt oder geröstet, auch gemahlen 60
62 [61] Kaffeeersatzstoffe:
      Cichorien (Cichorienwurzeln) und andere als Kaffeeersatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzeltheile, gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoffen 10
      gebranntes und geröstetes Malz, auch gemahlen; andere Kaffeeersatzstoffe 40
63 [62] Kakao:
      roh in Bohnen, auch Bruch 20
      gebrannt oder geröstet, ungeschält 35
64 [63] Kakaoschalen, roh, auch gebrannt 12
65 [64] Thee 25
Anmerkung. Thee zur Gewinnung von Thein, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt), kann auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen werden.
66 [65] Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt [320] 10
67 [66] Gewürze, anderweit nicht genannt, z. B. Galgant, Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Kardamomen, Muskatblüthen, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelkenrinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwarzer, weißer und langer Pfeffer, Saffran, Sternanis (Badian), Vanille, Zimmt, echter (Kaneel) und anderer (Zimmtblüthe, Zimmtblüthenstengel, Zimmtkassia, weißer Zimmt, Zimmtwurzel und dergleichen), auch geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt 50
Anmerkung zu Nr. 66 [65] und 67 [66]. Gewürze zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele, sowie Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Gewinnung von Muskatbutter (Muskatbalsam) können auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen werden.

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Heilgebrauche.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
68 [67] Lufa, auch gebleicht; irländisches Moos, Seetang und andere Algen (Meeralgen); Seegras, Pflanzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Bast, auch gefärbt; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; Stroh, gefärbt oder gespalten; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken); Piassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten u. s. w., anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch zu Strängen zusammengedreht frei
69 [68] Stuhlrohr (spanisches Rohr) und anderes edleres Rohr (z. B. Bambus-, Rebhühner-, Zucker-Rohr), roh, ungespalten frei
70 [69] Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, sowie anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht frei
71 [70] Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumschwämme, roh oder blos geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden (Weberdisteln); Wermuth (Absynthkraut), auch getrocknet oder gemahlen frei
72 [71] Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraut; isländisches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen; Tamarinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen [321] frei
73 [72] Pflanzenwachs (aus Palmen, Palmblättern oder dergleichen) in natürlichem Zustande 10

B. Erzeugnisse der Forstwirthschaft.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
(74/6 [73/5]) Bau- und Nutzholz, nachstehend nicht besonders genannt:
74 [73] unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde:
      hart 0,20
oder für
1 Festmeter

1,80
      weich für 1 Doppel-
zentner
0,20
oder für
1 Festmeter

1,20
Anmerkung. Unbearbeitetes ober lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.
75 [74] in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne:
      hart für 1 Doppel-
zentner
0,50
oder für
1 Festmeter

4
[322]       weich für 1 Doppel-
zentner
0,50
oder für
1 Festmeter

3
76 [75] in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt:
      hart für 1 Doppel-
zentner
1,25
oder für
1 Festmeter

10
      weich für 1 Doppel-
zentner
1,25
oder für
1 Festmeter

7,50
Anmerkung. zu Nr. 74 [73] bis 76 [75].
1. Gedämpftes, getränktes (imprägnirtes) oder sonst auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
hartes Holz 0,30 Mark,
weiches Holz 0,40 Mark.
2. Flöße (Holzstöße) unterliegen der Verzollung als Holz.
77 [76] Erikaholz (Bruyereholz) und Cocusholz, unbearbeitet oder in geschnittenen Stücken frei
78 [77] Cedernholz (auch Bleistiftholz):
      unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet für 1 Doppel-
zentner
0,10
oder für
1 Festmeter

0,60
      in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt für 1 Doppel-
zentner
0,25
Anmerkung. Cedernholzbrettchen, die an einer ober zwei Schmalseiten geglättet sind, werden nicht als gehobelt behandelt.
79 [78] Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Teakholz, Pockholz:
[323]       unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet 0,20
oder für
1 Festmeter

1,80
      in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert für 1 Doppel-
zentner
0,50
oder für
1 Festmeter

4
      in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt für 1 Doppel-
zentner
1,25
oder für
1 Festmeter

10
80 [79] Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt:
      aus hartem Holze für 1 Doppel-
zentner
0,40
oder für
1 Festmeter

3,20
      aus weichem Holze für 1 Doppel-
zentner
0,40
oder für
1 Festmeter

2,40
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
hartes Holz 0,30 Mark,
weiches Holz 0,40 Mark.
81 [80] Holzpflasterklötze für 1 Doppel-
zentner
1,25
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von 0,40 Mark für 1 Doppelzentner.
82 [81] Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer 1
oder für
1 Festmeter

8
83 [82] Faßholz (Faßdauben und Faßbodentheile), auch zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt:
[324]       von Eichenholz für 1 Doppel-
zentner
0,30
oder für
1 Festmeter

2,40
      von anderem harten Holze für 1 Doppel-
zentner
0,40
oder für
1 Festmeter

3,20
      von weichem Holze für 1 Doppel-
zentner
0,40
oder für
1 Festmeter

2,40
Anmerkung. Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faßholzes ohne Einfluß.
84 [83] Korbweiden, auch gespalten:
für 1 Doppel-
zentner
      ungeschält; auch Faschinen 0,55
      geschält 4
85 [84] Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund gebogen:
      ungeschälte, nicht gehobelt 0,55
      geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versehen 4
Anmerkung zu Nr. 84 [83] und 85 [84]. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht als Behobelung.
86 [85] Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose), nicht über 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der Verwendung frei
87 [86] Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle, Wurzeln); Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) frei
88 [87] Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts frei
89 [88] Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet [325] 0,40
90 [89] Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch Zierkorkholz frei
91 [90] Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fermentirt) frei
92 [91] Gerbrinden, auch gemahlen 1,50
93 [92] Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert 7
94 [93] Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino 3
95 [94] Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) frei
96 [95] Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreu; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art frei
97 [96] Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi frei
98 [97] Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und andere Kautschukersatzstoffe frei
99 [98] Kampher, roh oder gereinigt; Manna (Mannazucker) frei

C. Thiere und thierische Erzeugnisse.[Bearbeiten]

Vieh, lebend.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
für 1 Stück
100 [99] Pferde:
      im Werte bis 1.000 Mark das Stück 90
      im Werte von mehr als 1.000 bis 2.500 Mark das Stück 180
      im Werte von mehr als 2.500 Mark das Stück 360
Anmerkung. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsatze von 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter Stockmaß werden zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen.
[326]
101 [100] Maulesel, Maulthiere für 1 Stück
30
Anmerkung. zu Nr. 100 [99] bis 101 [100]. Saugfohlen, welche der Mutter folgen, bleiben zollfrei.
102 [101] Esel frei
für 1 Doppel-
zentner
Lebendgewicht
103 [102] Rindvieh 18
Anmerkung.
1. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
104 [103] Schafe 18
105 [104] Ziegen frei
106 [105] Schweine 18
107 [106] Federvieh:
      Gänse für 1 Stück
0,70
für 1 Doppel-
zentner

24
      Hühner aller Art und sonstiges Federvieh 6

Fleisch und Zubereitungen von Fleisch.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
108 [107] Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh):
      frisch, auch gefroren 45
      einfach zubereitet [327] 60
      zum feineren Tafelgenusse zubereitet 120
Anmerkung.
1. Nicht lebendes Vieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt der Verzollung als frisches Fleisch von Vieh.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht genießbare Eingeweide) sowie gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken) unterliegen einem Zollzuschlage von 20 vom Hundert.
109 [107a] Schweinespeck 36
Anmerkung. zu Nr. 108 [107] und 109 [107a]. Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen..
110 [108] Federvieh:
      geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 30
      gespickt oder sonst einfach zubereitet 35
      zum feineren Tafelgenusse zubereitet 75
Anmerkung. Nicht lebendes Federvieh, zum Genusse verwendbar, unterliegt der Verzollung als nicht zubereitetes geschlachtetes Federvieh.
111 [109] Haarwild:
      nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 30
      gespickt oder sonst einfach zubereitet 35
      zum feineren Tafelgenusse zubereitet 75
112 [110] Federwild:
      nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 45
      gespickt oder sonst einfach zubereitet 60
      zum feineren Tafelgenusse zubereitet 75
Anmerkung. zu Nr. 110 [108] bis 112 [110]. Genießbare Eingeweide von Federvieh und Wild unterliegen den für Fleisch von Federvieh und Wild festgesetzten Zollsätzen.
113 [111] Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleischpepton 30
114 [112] Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild [328] 70

Fische, auch eingefalzener Fischrogen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
115 [113] Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren:
      Karpfen 15
      andere frei
116 [114] Gesalzene Heringe, unzertheilt: Für 1 Faß
(Tonne)
      in ganzen, halben, Viertel- oder Achtel-Tonnen 3
für 1 Doppel-
zentner
      in anderer Verpackung; auch gesalzene Heringsmilch und Heringslake 2
117 [115] Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzertheilten gesalzenen Heringe):
      getrocknet, gesalzen oder sonst ohne Essig, Oel oder Gewürze einfach zubereitet 3
      mit Essig, Oel oder Gewürzen einfach zubereitet 12
      zum feineren Tafelgenusse zubereitet 75
118 [116] Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert; Kaviarlake 300
Anmerkung.Eingesalzener Fischrogen, nicht zum Genusse bestimmt, auf Erfordern vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt), wird zollfrei abgelassen.

Vorstehend nicht genannte Thiere.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
119 [117] Seemuscheln, lebend oder blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit:
      Austern 100
      andere frei
Anmerkung. Der Bundesrath ist befugt, für Austernsetzlinge Zollfreiheit zu gewähren.
120 [118] Schnecken aller Art, lebend oder blos abgekocht oder eingesalzen; auch Froschkeulen, frisch, blos abgekocht oder eingesalzen frei
121 [119] Schildkröten:
[329]       Land-, Süßwasser- und Sumpf-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos abgekocht oder eingesalzen frei
      See-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos abgekocht oder eingesalzen 100
122 [120] Süßwasserkrebse:
      lebend oder blos abgekocht frei
für 1 Doppel-
zentner
      von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder Art 60
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
123 [121] Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit:
      Hummer und Langusten 100
      andere 24
für 1 Doppel-
zentner
124 [122] Seekrebse, Seemuscheln, Schnecken und Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als durch bloßes Abkochen oder Einsalzen zubereitet 75
125 [123] Lebende Thiere, anderweit nicht genannt frei

Thierische Fette.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
126 [124] Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette) 12,50
127 [125] Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genusse 5
128 [126] Flomen (Fliesen, Liesen); premier jus 7
Anmerkung. Premier jus amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) . 2,50
129 [127] Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffett) oder geschmolzen; auch Preßtalg 2,50
Anmerkung zu Nr. 126 [124], 127 [125] und 129 [127]. Thierische Fette der bezeichneten Art zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 2
130 [128] Knochenfett; Abfallfette (Wollschweißfett, Leimfett, Wollwaschfett, Walkfett; natürliches und künstliches Gerbefett) 2
131 [129] Fischspeck, Robbenspeck; Fischthran, Robbenthran, ungereinigt oder gereinigt, auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett aus Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett 3
132 [130] Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt 2
Anmerkung zu Nr. 130 [128] und 132 [130]. Sind Abfallfette bei einem vom Bundesrathe zu bestimmenden Wärmegrad ölig, so unterliegen sie der Verzollung nach Nr. 172 [170]. Dagegen wird nicht besonders genanntes Thierfett in ölartigem Zustande wie fettes Oel behandelt. [330]

Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Nutzthieren, anderweit nicht genannt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
133 [131] Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (sterilisirt) oder peptonisirt; Buttermilch und Molken frei
Anmerkung. Geronnene Milch, aus der die Mölke größtentheils ausgeschieden ist, wird wie Käse verzollt.
134 [132] Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) 30
135 [133] Käse 30
136 [134] Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert 6
137 [135] Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt) 8
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abgelassen.
138 [136] Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen frei
139 [137] Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen: bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts:
      von nicht mehr als 15 Kilogramm frei
      von mehr als 15 Kilogramm 40
Anmerkung.Lebende Bienen mit Honig in Stöcken, Körben, Kästen bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts von mehr als 15 Kilogramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie mit den Stöcken nachweislich aus dem freien Verkehre des Inlandes zu vorübergehendem Aufenthalt in das Ausland gesendet worden sind.
140 [138] Honig, in Waben oder ausgelassen oder in Bienenstöcken, -Körben, -Kästen (ohne lebende Bienen); auch künstlicher Honig 40
141 [139] Bienenwachs und anderes Insektenwachs in natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen 10

[331]

Walrat und Hausenblase.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
142 [140] Walrat, auch gereinigt 15
143 [141] Hausenblase, echte und unechte 10

Thierische Spinnstoffe, Haare, Federn und Borsten.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
144 [142] Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch gewaschen frei
145 [143] Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kamel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Thiere; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare,- Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare; alle diese auch gesotten frei
146 [144] Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten frei
147 [145] Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen u. s. w.) 2
148 [146] Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht, nicht zugerichtet 3
149 [147] Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum Schutze gegen Fäulniß und Mottenfraß vorgerichtet 3
150 [148] Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch gefärbt oder gezogen frei
151 [149] Borsten; Borstenersatzstoffe aus Horn, Fischbein oder anderen thierischen Stoffen frei
152 [150] Seidengehäuse (Seidenkokons) frei

Felle und Häute.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
153 [151] Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Theile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopftheile; auch Leimleder; Fisch- und Kriechthierhäute, roh [332] frei
154 [152] Hasen- und Kaninchenfelle, roh frei
155 [153] Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 [152] genannten), roh frei

Thierische Rohstoffe, anderweit nicht genannt, und Abgänge.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
156 [154] Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Theile zerschnitten; gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Thierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige thierische Schnitzstoffe, roh frei
157 [155] Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, nicht zum Genusse; thierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig frei
158 [156] Knochenkohle, Knochenasche frei
159 [157] Schwämme (Meerschwämme):
      roh oder blos geklopft; auch Abfälle von bearbeiteten Schwämmen frei
      bearbeitet (gewaschen oder gebleicht), auch in Weißblech oder dergleichen gefaßt (Schreibtafelschwämme) 20
160 [158] Sonstige anderweit nicht genannte rohe thierische Stoffe, z. B. Eier, andere als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen), Tintenfischschulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bisam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer; auch Thierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergleichen ganz grob vorgerichtet frei
161 [159] Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder eingetrocknet; Thierflechsen, auch getrocknet; Abfälle von Fischen, auch von gesalzenen Fischen; Dünger, thierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet; die bei der Thransiederei abfallenden, lediglich zur Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch- und Robbenlebern oder dergleichen (Thrangrugge), sowie derartige Rückstände von Fischspeck und Robbenspeck; Grieben (Rückstände beim Ausschmelzen des Talges aus Thierfett) und Griebenkuchen; todte Thiere, zweifellos zum Genusse nicht verwendbar, auch getrocknet, und ähnliche thierische Abgänge [333] frei

D. Erzeugnisse landwirthschaftlicher Nebengewerbe.[Bearbeiten]

Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrüchten.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
162 [160] Mehl, auch gebrannt oder geröstet:
      aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz (mit Ausnahme des gebrannten oder gerösteten Malzmehls), aus Reis oder Hülsenfrüchten 18,75
      aus Hafer 18,75
163 [161] Reis, polirt 6
Anmerkung. Polirter Reis zur Herstellung von Stärke unter Ueberwachung der Verwendung. 4
164 [162] Graupen, Gries und Grütze aus Getreide; auch Reisgries 18,75
165 [163] Sonstige Müllereierzeugnisse:
      aus Getreide (auch gemalztem) mit Ausnahme von Hafer oder aus Hülsenfrüchten; auch gewalzter Reis 18,75
      aus Hafer, auch gemalztem 18,75
Anmerkung. zu Nr. 162 [160], 164 [162] und 165 [163]. Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen – mit Ausnahme von Reisgries und von gewalztem Reis – in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.

Erzeugnisse der Oelmüllerei und der sonstigen Gewinnung fetter Oele.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (166/7 [164/5]) Fette Oele:
166 [164] in Fässern:
      Rapsöl und Rüböl 12
      Leinöl 4
      Bucheckernöl, Erdnußöl, Mohnöl, Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl 10
[334] Anmerkung. Sesamöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 5
      Baumöl (Olivenöl); rein 10
Anmerkung. Reines Baumöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 2
      Lavat- und Sulfuröl 2
      Baumwollsamenöl 12,50
Anmerkung. Baumwollsamenöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 5
      Holzöl 4
      Ricinusöl 9
Anmerkung. Rizinusöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 4
      anderes fettes Oel 10
Anmerkung. Nicht besonders genannte fette Oele, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 4
167 [165] in anderen Behältnissen:
      Baumöl (Olivenöl) 20
      Baumwollsamenöl, Bucheckernöl, Erdnußöl, Mohnöl, Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl 20
      Ricinusöl und anderes vorstehend nicht genanntes fettes Oel 20
Anmerkung. Ricinusöl in Blechgefäßen, bei einem Gewichte des Blechgefäßes nebst Inhalt von mindestens 15 Kilogramm, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 2
      (168/71 [166/9]) Pflanzliche Fette:
168 [166] Kakaobutter (Kakaoöl) 35
169 [167] Muskatbutter (Muskatbalsam); Lorbeeröl, butterartiges:
      in Fässern 9
      in anderen Behältnissen 20
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
170 [168] Baumwollstearin 12,50
für 1 Doppel-
zentner
Anmerkung. Baumwollstearin zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) [335] 5
171 [169] Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Sheabutter, Vateriatalg, zum Genusse nicht geeignet 2
Anmerkung. Zum Genusse geeigneter pflanzlicher Talg unterliegt dem Zolle für Margarine.
172 [170] Oelsäure (Olein) und Oeldraß 4

Stärke und Stärkeerzeugnisse[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
mit Ausnahme des wohlriechenden oder durch seine Umschließung als Schönheitsmittel (kosmetisches Mittel) sich darstellenden Puders.
173 [171] Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen 16
174 [172] Stärkegummi (Dextrin), geröstete Stärke (Leiogomme), Kleister (Schlichte), flüssig oder getrocknet, Traganthstoff und ähnliche stärkemehlhaltige Klebe- und Zurichte- (Appretur-) Stoffe; Kleber (Gluten), auch gekörnt, getrocknet oder durch Gährung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl 18
175 [173] Pfeilwurzelmehl (Arrowroot), Sago und Sagomehl, Mandioka, Tapioka, ostindisches Mehl, Saleppulver, Sagoersatzstoffe (Graupen und Gries aus Kartoffeln) 15

Zucker.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
176 [174] Rohr-, Rüben- und sonstiger Zucker von der chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers (der Saccharose)
      raffinirter 40
      anderer fester und flüssiger aller Art; auch Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse); Rübensaft, Ahornsaft 40
177 [175] Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Dextrose, Maltose), Fruchtzucker (Lävulose) und anderweit nicht genannte gährungsfähige Zuckerarten, krystallisirt oder syrupartig; auch Dextrinsyrup; gebrannter Zucker aller Art; Färbzucker (Zuckercouleur), dextrinfrei (Rumfarbe, Rumcouleur) oder dextrinhaltig (Bierfarbe, Biercouleur); Zuckerfarben 40
Milchzucker 80

Getränke.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (178/9 [176/7]) Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes; Arrak, Rum, Cognac und versetzte Branntweine; Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether in Weingeist:
178 [176] in Fässern:
      Likör 240
      anderer Branntwein [336] 160
179 [177] in anderen Behältnissen 240
      (180/1 [178/9]) Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt (sterilisirt):
180 [178] in Fässern oder Kesselwagen:
      mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Gewichtstheilen in 100 24
      mit einem Weingeistgehalte von mehr als 14, aber nicht mehr als 20 Gewichtstheilen in 100 30
      mit einem Weingeistgehalte von mehr als 20 Gewichtstheilen in 100 160
181 [179] in anderen Behältnissen:
      Schaumwein 120
      anderer Wein und frischer Most 48
182 [180] Most von Trauben, eingekocht, auch mit Zucker, oder sonst eingedickt (Traubensyrup), auch weingeistfrei (unvergohren entkeimt [sterilisirt]); Rosinenextrakt, griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht verschlossenen Behältnissen 80
183 [181] Weintrüb (flüssiges, noch als Wein verwendbares Weingeläger) 24
184 [182] Weine mit Heilmittelzusätzen und ähnliche zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke; ferner alle durch Zusatz von weinigen oder wässrigen Auszügen (Essenzen oder Tinkturen), von Gewürzen und Zucker oder in ähnlicher Weise aus Wein ohne Zusatz von Branntwein künstlich bereiteten Getränke:
      in Fässern 24
      in anderen Behältnissen 48
185 [183] Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstmost) und andere gegohrene Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften, sowie andere ohne Zusatz von Branntwein oder Wein künstlich bereitete Getränke; Maltonwein und Meth; Milchwein (Kumys), auch Kefyr-Kumys:
      in Fässern 24
      in anderen Behältnissen 48
Anmerkung zu Nr. 184 [182] und 185 [183]. Die zu Nr. 184 [182] und 185 [183] gehörigen gegohrenen Getränke, welche die Eigenschaft von Schaumwein haben, werden wie dieser verzollt. [337]
186 [184] Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen 6

Essig und Hefe.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
187 [185] Essig aller Art:
      in Fässern oder Kübeln 10
      in anderen Behältnissen 48
Anmerkung. Essig mit mehr als 15 Gewichtstheilen Essigsäure in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen.
      (188/9 [186/7]) Hefe:
188 [186] Weinhefe:
      flüssig 24
      trocken oder teigartig 1,50
189 [187] andere Hefe aller Art 65

Wasser und Eis.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
190 [188] Mineralwasser, natürliches und künstliches, einschließlich der Flaschen und Krüge frei
Anmerkung. Mineralwasser in Flaschen, die einem Zolle von mehr als 3 Mark, oder in Krügen, die einem solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppelzentner unterliegen, wird mit den Umschließungen nach deren Beschaffenheit verzollt.
191 [189] Anderes natürliches Wasser, auch destillirt; Eis, rohes, natürliches und künstliches frei

Abgänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher Erzeugnisse.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
192 [190] Kleie, auch gepreßte Maiskleie (Maiskuchen), Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Poliren von Reis), ausschließlich als Viehfutter verwendbar frei
193 [191] Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen (Oelkuchen); auch Mandelkleie frei
194 [192] Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschließlich als Viehfutter verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe [338] frei
195 [193] Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßt:
      frisch frei
      getrocknet (gedarrt) 1
Anmerkung. Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche für inländische, an ausländische Zuckerfabriken gelieferte Zuckerrüben an inländische Produzenten vertragsmäßig zurückgewährt werden, sind zollfrei.
196 [194] Weintreber 5
Anmerkung. Weintreber zur Cognacbereitung werden unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen.
197 [195] Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime frei

E. Erzeugnisse der Nahrungs- und Genußmittel-Gewerbe, in den Unterabschnitten A bis D nicht inbegriffen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
198 [196] Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen) 16
Anmerkung.Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.
199 [197] Anderes Backwerk einschließlich der Cakes und des Zwiebacks; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz 60
200 [198] Teigwaaren (Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber, auch Kartoffelnudeln) 25
201 [199] Oblaten zum Genuß aus Mehl, Gries oder Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz; Mehl-(Oblaten-)Kapseln; auch Siegeloblaten (Mundlack) aus Teig 25
Anmerkung. Gefüllte Mehlkapseln unterliegen dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist.
202 [200] Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte Zuckerwaaren einschließlich der nicht gebackenen Waaren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin- und Traganthwaaren, mit Zucker versetzt; Fruchtkerne, Gewürze, Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Sämereien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, überzuckert (kandirt, glacirt) [339] 70
203 [201] Kakao, gebrannter oder gerösteter, geschält, gemahlen, gepulvert, gequetscht oder sonst zerkleinert, auch in Tafeln oder Blöcke geformt (Kakaomasse); mehr oder weniger entöltes Kakaopulver und dergleichen Kakaomasse; Kakaoschalen, gemahlen 65
204 [202] Schokolade und Schokoladeersatzstoffe, in Tafeln oder Blöcken, auch gemahlen; Waaren ganz oder theilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade oder Schokoladeersatzstoffen; alle diese auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen 80
205 [203] Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) 30
206 [204] Margarinekäse (käseartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) 30
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
207 [205] Kunstspeisefett 12,50
für 1 Doppel-
zentner
208 [206] Milch, eingedickt (Syrupmilch), auch mit Zusatz von Zucker 60
209 [207] Eigelb und Eiweiß, zum Genusse zubereitet 60
      210/1 [208/9]) Senf:
210 [208] gepulvert, auch entölt:
      in kleinen für den Einzelverkauf bestimmten Aufmachungen 60
      in anderer Verpackung 6
211 [209] mit Most, Gewürzen oder anderen Zuthaten zubereitet (Mostrich) 60
212 [210] Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder weingeisthaltig, zur Bereitung von Getränken (Kaffee-, Limonade- und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille-Essenz und dergleichen); Auszug (Extrakt) von rohen Kaffeeschalen, syrupartig eingedickt; Gewürzauszüge (Gewürzextrakte); Kastanienauszug (Kastanienextrakt) von genießbaren Kastanien; Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Zucker; Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine; Kastanienmehl von genießbaren Kastanien, geröstet oder mit Zucker, Vanille u. s. w. [340] zubereitet; Kindermehl, aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und eingedickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und dergleichen; Kraftmehl, mit Zucker versetzt; Kefyrzeltchen; Limonadepulver 60
213 [211] Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Syrup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Syrup eingekocht, einschließlich des Schachtelmus (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees); Himbeeressig 60
214 [212] Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, zum Genuß, äther- oder weingeisthaltig 240
215 [213] Früchte, mit Branntwein zubereitet oder in Branntwein eingelegt 80
216 [214] Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 [213] fallen), Gewürze, Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Mais, Sämereien, Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, für den feineren Tafelgenuß zubereitet; Pasteten; Soßen (Saucen); Anchovis-, Krebs- und Sardellenbutter; Kapern; Mostwürste; Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber (auch Kartoffelnudeln), gefüllt mit Fleisch, Parmesankäse oder dergleichen; Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingelegt oder mit Sardellen oder dergleichen gefüllt (farcirt); Soja und andere Gegenstände des feineren Tafelgenusses, anderweit nicht genannt 75
217 [215] Chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. Plasmon, Somatose, Tropon, Pepsin frei
218 [216] Nahrungs- und Genußmittel, anderweit nicht genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet 60
219 [217] Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen 75
220 [218] Tabakfabrikate:
      Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder theilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] u. s. w.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern 180
[341]       Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt); Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 85
      Kau- und Schnupftabak; Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak; Rauchtabak in Rollen, geschnitten u. s. w.; Tabakmehl, Tabakstaub und Abfälle von Tabakfabrikaten, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps); Papier aus Stengeln oder Nippen von Tabakblättern 180
      Cigarren 270
      Cigaretten 270

Zweiter Abschnitt. Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle.[Bearbeiten]

A. Erden und Steine.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
221 [219] Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel, Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand; ungefärbte Glimmerschuppen; Schlamm, auch Scheideschlamm frei
222 [220] Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand einschließlich des Streugoldes und Streusilbers (aus Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte Glimmerschuppen frei
223 [221] Thon einschließlich der Porzellanerde (Kaolin) und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt; Chamotte- und Dinasmörtel frei
224 [222] Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlemmt frei
225 [223] Bimsstein, Schmirgel, Polir- oder Putzkalk (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-, Polir- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt:
      in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen 6
      in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt frei
226 [224] Kieselguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen [342] frei
227 [225] Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer frei
228 [226 ] Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips frei
229 [227] Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft frei
230 [228] Portlandcement, Romancement, Puzzolancement, Magnesiacement, Schlackencement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, ungemahlen (Cementklinker, Cementgriese u. s. w.), gemahlen, gestampft; auch gemahlener Kalk frei
231 [229] Meerschaum, roh, auch künstlicher Meerschaum in ungeformten Stücken; Asbest, roh, auch gemahlen; Asbestfasern, auch gereinigt; Speckstein (spanische oder Venetianer Kreide) und Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt; Glimmer, roh, auch in rohen Platten oder Scheiben frei
232 [230] Baryt, natürlicher schwefelsaurer (Schwerspath), und Strontian, natürlicher schwefelsaurer (Cölestin), auch gepulvert oder gemahlen; Feldspath, gemeiner, auch gepulvert oder gebrannt; Flußspath, roh, auch gemahlen; Bauxit, ungereinigt; Eisstein (Kryolith) frei
233 [231] Schiefer:
      rohe Schieferblöcke 0,25
      rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschiefer 1,25
Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Centimeter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln..
234 [232] Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder blos roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, vorstehend nicht genannt frei
235 [233] Edelsteine und Halbedelsteine, roh frei
236 [234] Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und dergleichen) zu Formerarbeiten frei

[343]

B. Erze, Schlacken, Aschen:[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
237 [235] Erze, auch aufbereitet; eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse; Schlacken und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls); Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetriebe; sogenannte Schlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen mit Ausnahme der Knochenasche, auch ausgelaugt; Kalkäscher frei

C. Fossile Brennstoffe.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
238 [236] Steinkohlen, Anthracit, unbearbeitete Kännelkohle und Braunkohlen, auch gemahlen; Torf; Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen; Torfkoks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle und des Theers; Brennstoffe, künstliche (einschließlich der Preßkohlen), aus Braunkohlen, Steinkohlen, Torf, Theer oder dergleichen, auch unter Verwendung von Holz, bereitet; Kohle, formbare (plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Retortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische) Pflanzenkohle in ungeformter Masse frei

D. Mineralöle und sonstige fossile Rohstoffe.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
239 [237] Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergtheer (Erdtheer), Braunkohlentheeröl, Torföl, Schieferöl, Oel aus dem Theer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt:
      Schmieröle; auch theerartige, paraffinhaltige und im Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle; Harzöl 10
      andere 6
Anmerkung.
1. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die für andere gewerbliche Zwecke als für die Herstellung von Schmieröl, Leuchtöl oder Leuchtgas bestimmt sind, unter Ueberwachung der Verwendung vom Zolle frei zu lassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die für die Bearbeitung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt sind, unter Ueberwachung vom Zolle frei zu lassen. Die daraus gewonnenen Erzeugnisse sind [344] wie ausländische zu behandeln, mit Ausnahme der leichten Oele, welche, soweit sie nicht zu Schmier- ober Beleuchtungszwecken einschließlich der Erzeugung von Leuchtgas verwendet werden, unter Ueberwachung der Verwendung auf Erlaubnißschein zollfrei bleiben.
3. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von gereinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineralölen nach dem Raumgehalte mit der Maßgabe zuzulassen, daß dabei für 125 Liter bei einer Temperatur von 15° C. 1 Doppelzentner gerechnet wird..
240 [238] Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltcement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzcement, Holzcement frei
241 [239] Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen frei
242 [240] Bernstein, roh; auch Bernsteinstaub und Bernsteinmasse; Jet (Gagat), unbearbeitet frei
243 [241] Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung); pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Theer aus erdpechhaltigem Schiefer; Torftheer; Braunkohlentheer; auch Holztheer und Dagget (Daggert, Birkentheer) frei

E. Steinkohlentheer, Stoinkohlentheeröle und Steinkohlentheerstoffe.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
244 [242] Steinkohlentheer; auch Steinkohlenpech frei
245 [243] Steinkohlentheeröle, leichte, einschließlich der ölartigen Destillate aus Steinkohlentheerölen, z. B. Benzol, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B. Anthracenöl, Karbolöl, Kreosotöl; auch Asphaltnaphta und sogenannter Kohlenwasserstoff frei
246 [244] Naphtalin; Anthracen; durch einfache Destillation des Steinkohlentheers hergestellte nicht ölartige Erzeugnisse, z. B. Phenol (Karbolsäure); Anilin (Anilinöl), Anilinsalze und andere Steinkohlentheerstoffe (Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Resorcin, Naphtol, Phtalsäure u. s. w.) frei

[345]

Dritter Abschnitt. Zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren, Paraffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachswaaren, Seifen und andere unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Wachs hergestellte Waaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
247 [245] Bienenwachs und anderes Insektenwachs sowie Pflanzenwachs, zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln geformt u. s. w.), auch mit anderen Stoffen versetzt; Wachsstumpfen; Baumwachs (Wachskitt) 15
248 [246] Abfälle und Rückstände von der Zubereitung des Bienenwachses, nur geringe Mengen Wachs enthaltend frei
249 [247] Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin (aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln; Wachsstumpfen von gereinigtem Erdwachs und von Ceresin 15
250 [248] Stearinsäure (auch Stearin genannt); Palmitinsäure (auch Palmitin genannt); Margarinsäure; Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter u. s. w.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins, und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt, roh oder gereinigt 10
251 [249] Weichparaffin 10
252 [250] Lichte (Kerzen) aller Art aus Wachs, Ceresin, Paraffin, Stearin, Walrat, Talg oder dergleichen; auch Wachsfackeln und Nachtlichte aller Art 23
253 [251] Wachswaaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
      fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken und dergleichen) 200
      andere 30
Anmerkung. Ceresinwaaren werden wie Wachswaaren verzollt.
254 [252] Schmierseife, gemeine weiche (Kaliseife, Faßseife); flüssige Wasserglasseife; Oele und flüssige Fette, mit Alkalien zu Waschmitteln zubereitet; Türkischrothöl; flüssiges Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in flüssigem Zustande; Gemische von Wasser und Seife zu Zurichte- (Appretur-) oder dergleichen Zwecken; alle diese in Fässern oder anderen größeren Behältnissen [346] 5
255 [253] Feste Seife (mit Ausnahme der Zahnseife), festes Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in festem Zustande, Fettlaugenmehl, sogenannte Phönixlauge; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 256 [254] fallen 10
256 [254] Waaren der in Nr. 254 [252] und 255 [253] genannten Art, zum unmittelbaren Gebrauche geformt (gepreßt oder in Formen gegossen) oder in Büchsen, Flaschen, Krügen, Tiegeln, Töpfen oder dergleichen; flüssige Seife mit Ausnahme der in Nr. 254 [252] genannten; Seifenpulver; feine weiche Seife; Seifenblätter (Seifenpapier); mit zerkleinerter Seife vermengte Mandelkleie; Formerarbeit aus Seife 30
Anmerkung zu Nr. 254 [252] bis 256 [254]. Seifenersatzstoffe, z. B. Erzeugnisse aus der Seifen-(Quittaja-)Rinde, unterliegenden Zollsätzen für Seife.
257 [255] Glycerin, roh oder gereinigt; Unterlauge von Seifensiedereien frei
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
258 [256] Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend); Lanolin und Lanolinverbindungen 12
für 1 Doppel-
zentner
259 [257] Wagenschmiere 10
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
260 [258] Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt 12
für 1 Doppel-
zentner
261 [259] Schuhwichse, schwarze, nicht flüssige 3
262 [260] Schuhwichse, nicht unter Nr. 261 [259] fallend, auch unter Verwendung von Wachs oder Ceresin hergestellt; Bohnermasse aus Wachs oder Ceresin mit Zusatz von Terpentinöl oder dergleichen 18
263 [261] Putzmittel, unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Seife hergestellt (Putzfette, Putzpomaden, Putzseifen), z. B. Eisenoxyd, mit Stearinsäure und Talg versetzt; Thonerdeseife (Aluminiumpalmitat); Polirsteine (aus gebrannten, gemahlenen oder geschlemmten Erden mit Stearin, Talg u. s. w. geformte Steine); Formerstoffe, aus mineralischen Stoffen unter Verwendung von Stearin, Palmitin, Paraffin, Wachs, auch von Harz, hergestellt 10
264 [262] Formerarbeit aus Stearin, Paraffin oder ähnlichen Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fällt [347] 36

Vierter Abschnitt. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Farben und Farbwaaren.[Bearbeiten]

A. Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze und sonstige Verbindungen chemischer Grundstoffe, anderweit nicht genannt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
265 [263] Quecksilber und Quecksilberlegirungen (Amalgame) frei
266 [264] Alkalimetalle, andere sonst nicht benannte Metalle frei
267 [265] Brom frei
268 [266] Jod frei
269 [267] Phosphor, gewöhnlicher (krystallinischer, weißer) und rother (amorpher) frei
270 [268] Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert; Spencemetall (Eisenthiat, ein Gemenge von Schwefel und Schwefelmetallen) frei
271 [269] Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist frei
272 [270] Salzsäure frei
273 [271] Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid frei
274 [272] Salpetersäure frei
275 [273] Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) frei
276 [274] Oxalsäure und oxalsaures Kali (Kaliumoxalat, Kleesalz) 8
277 [275] Essigsäure, auch krystallisirt (Eisessig), und Essigsäureanhydrid:
      bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von mindestens 20 Kilogramm 12
      bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 20 Kilogramm 48
278 [276] Milchsäure und Milchsäuresalze (Laktate) [348] frei
279 [277] Weinsäure (Weinsteinsäure), Citronensäure 8
für 1 Doppel-
zentner
Reingewicht
280 [278] Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]), sowie alle Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und Steinsalzwaaren, auch Abraumsalze, neben der inneren Abgabe 0,80
281 [279] Dornstein (Rückstand bei der Gradirung der Salzsoole) frei
für 1 Doppel-
zentner
282 [280] Quellsalze, natürliche und künstliche; auch Moorsalze 3
283 [281] Chlorbaryum (Baryumchlorid) frei
284 [282] Jodkalium (Kaliumjodid), Jodnatrium (Natriumjodid), Jodammonium (Ammoniumjodid) frei
285 [283] Bromkalium (Kaliumbromid), Bromnatrium (Natriumbromid), Bromammonium (Ammoniumbromid), Bromeisen frei
286 [284] Kohlensaures Ammoniak (Ammoniumcarbonat, Hirschhornsalz) 5
287 [285] Soda, natürliche und künstliche:
      roh, auch krystallisirt 0,90
      calcinirt, auch auf andere Weise entwässert oder gereinigt 1,50
288 [286] Doppeltkohlensaures Natron (Natriumbicarbonat) 1,50
289 [287] Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Aetzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) 3,50
290 [288] Pottasche aller Art; auch Schafschweißasche 2
291 [289] Schlempekohle frei
292 [290] Chlorkalk und Bleichlaugen; Baryumsuperoxyd, Wasserstoffsuperoxyd [349] 1
293 [291] Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend frei
294 [292] Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefelsaures Natron, Natriumbisulfat) 0,25
295 [293] Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphorsaures Kali (Kaliumphosphat) frei
296 [294] Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat), auch gemischter Kupfer- und Eisenvitriol 2
297 [295] Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zinkvitriol (weißer Vitriol, Zinksulfat) frei
298 [296] Ammoniak-, Kali- und Natronalaun, schwefelsaure Thonerde (Aluminiumsulfat), Thonerdealaun, Thonerdenatron (Natriumaluminat), Chloraluminium (Aluminiumchlorid), essigsaure Thonerde (Aluminiumacetat); Thonerde, künstliche; auch gereinigter Bauxit 3
299 [297] Chrom-, Eisen- und Kupferalaun frei
300 [298] Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätte] und rothe [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver frei
301 [299] Zinnoxyd 6
302 [300] Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter, Ammoniumnitrat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend, salpetersaures Blei (Bleinitrat) 3
303 [301] Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chilesalpeter, Natriumnitrat) frei
304 [302] Salpetersaures Kali (Kalisalpeter, Kaliumnitrat), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat) frei
305 [303] Chromsaures Natron (Natriumchromat) und saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsaures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd frei
306 [304] Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat) frei
307 [305] Wasserglas (Kalium- und Natrium-Silicat) [350] 1
308 [306] Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisencyanür] und Ferricyankalium [Kaliumeisencyanid]), Natron-Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencyanür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid]), Cyankalium (Kaliumcyanid) 8
309 [307] Essigsäuresalze (Acetate), anderweit nicht genannt, sowie Acetonöl 1
310 [308] Bleizucker, Bleiessig 1
311 [310] Weinstein:
      roh frei
      gereinigt (raffinirt); auch Natronweinstein 8
312 [310] Brechweinstein und andere Antimonpräparate 8
313 [311] Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesiumcarbonat) frei
314 [312] Kohlensaurer Strontian, künstlicher (Strontiumcarbonat), salzsaurer Strontian (Strontiumchlorid); Strontiumoxyd, Strontiumhydroxyd 2
315 [313] Zinksalze, anderweit nicht genannt; Chlorzink (Zinkchlorid), fest oder flüssig frei
316 [314] Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Siliciumcarbid (Carborund) und anderweit nicht genannte Metallcarbide 4
317 [315] Vorstehend und anderweit nicht genannte Metalloide, Säuren, Salze und Verbindungen von Metalloiden unter einander oder mit Metallen frei

B. Farben und Farbwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
318 [316] Thierische Farbstoffe, z. B. Cochenille, wilde, zahme und unechte (thierischer Kermes), auch gemahlen oder in Teigform; Cochenillekarmin; Sepia frei
319 [317] Anilin- und andere nicht besonders genannte Theerfarbstoffe frei
320 [318] Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform frei
321 [319] Indigo, natürlicher und künstlicher, auch Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform [351] frei
322 [320] Berliner Blau, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform 10
323 [321] Ultramarin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform 15
324 [322] Bleimennige, Bleiweiß 1
325 [323] Barytweiß (Permanentweiß) 3
326 [324] Zinkoxyd (Zinkweiß und Zinkgrau), Zinksulfidweiß (Lithopon) 2
327 [325] Zinnober, rother (rothes Quecksilbersulfid) 10
328 [326] Farbholzauszüge (Farbholzextrakte); auch Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen:
      flüssig 2
      fest 4
Anmerkung. Flüssige Farbholzauszüge und flüssige Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen von mehr als 28° Bé. werden wie feste verzollt.
329 [327] Erdfarben:
      Kreide, geschlemmt; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte Kreide 0,10
      andere Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder geschlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschönt 0,50
330 [328] Ruß; Buchdruckschwärze, trocken, nicht zubereitet; auch dergleichen Kupferdruckschwärze 5
331 [329] Bronzefarben frei
332 [330] Pigmentfarben und Farblacke (Lackfarben), anderweit nicht genannt, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform frei
333 [331] Andere nicht zubereitete Farben [352] frei
334 [332] Papierdruckfarbe, aus Ruß oder Kupferdruckschwärze hergestellt 10
335 [333] Bleiweiß, Zinkweiß, Lithoponweiß, Eisenoxyd, Eisenmennig, mit Oel angerieben, nicht in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf 3
336 [334] Die in Nr. 335 [333] genannten zubereiteten Farben in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf; andere zubereitete Farben (mit Oel, Oelfirniß, Glycerin, Leim, Mineralöl oder einem anderen Bindemittel oder mit Weingeist versetzt oder angerieben); nicht zubereitete Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten, Tuben, Töpfchen, Täfelchen oder dergleichen; Farben in Farben- und Tuschkasten 20
337 [335] Tinte und Tintenpulver 5
338 [336] Graphit:
      geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) 4
      in Aufmachungen für den Kleinverkauf 6
339 [337] Speckstein, geschnitten oder geformt zum Zeichnen (Schneiderkreide), auch in Holz gefaßt 6
340 [338] Blei-, Farben- und Kohlenstifte (zum Zeichnen oder Schreiben); Kreide, geschnitten oder geformt:
      ungefaßt oder nur mit Papier bezogen 20
      mit Fassung aus gemeinem Holze zum handwerksmäßigen Gebrauche (Zimmermannsstifte) 25
      andere, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 40

C. Firnisse, Lacke, Kitte.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
341 [339] Oelfirnisse, auch mit Zusatz von Trockenmitteln; Firnißsatz; Standöl; Vogelleim aus eingedicktem Leinöl 7
342 [340] Weingeistfirnisse (Auflösungen von Harzen in Weingeist, auch in Holzgeist) mit oder ohne Zusatz von Farbstoffen; Schellackkitt (in heißem Weingeiste zur Syrupdicke aufgelöster Schellack) [353] 30
343 [341] Lackfirnisse, Lacke, ohne Verwendung von Weingeist hergestellt (Auflösungen von Harzen in Terpentinöl, Mineralöl, Harzöl, Oelfirniß, Aceton, Alkalien oder anderen Lösungsmitteln), auch mit Farbstoffen versetzt; Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt oder asphaltähnlicher Masse in Mineral- oder Terpentinöl, sowie Auflösungen von Asphalt oder Steinkohlenpech in Steinkohlentheeröl oder Holztheeröl); Kutscherlack (Auslösung von Farbstoff und Wachs); Zaponlack (Auflösung von Kollodiumwolle in Amylacetat) 25
344 [342] Siegellack (auch Siegelabdrücke in Siegellack); Flaschenlack 3
345 [343] Oelkitte (Firnißkitte), Harzkitte, Kautschuk- und Guttaperchakitte, Leim-, Eiweiß- und andere Kitte mit Ausnahme von Asbestkitt, Mineralkitt (Asphaltkitt), Schellackkitt und Wachskitt (Baumwachs) 3
346 [344] Asbestanstrichmasse (flüssiger Asbest), auch mit einem Zusatze von Farbe (Asbestfarben); Asbestkitt frei

D. Aether; Alkohole, anderweit nicht genannt oder inbegriffen; flüchtige (ätherische) Oele, künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheitsmittel (Parfümerien und kosmetische Mittel).[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
347 [345] Aether aller Art, einfache und zusammengesetzte; auch Cognacöl (Weinbeeröl):
      in Fässern 160
      in anderen Behältnissen 240
348 [346] Fuselöle; auch Amyl-, Butyl- und Propylalkohol 20
Anmerkung. Fuselöle mit einem Weingeistgehalte von 8 Gewichtstheilen oder darüber in 100 sind wie Branntwein zu verzollen.
349 [347] Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh 5
350 [348] Holzgeist, gereinigt; Aceton, gereinigt; Formaldehyd in wässriger Lösung 20
351 [349] Acetaldehyd, Paraldehyd 40
352 [350] Holztheeröl (Wachholdertheeröl u. s. w.), auch gereinigt; Kautschuköl; roh (Hirschhornöl) oder gereinigt (Dippelsöl) [354] frei
353 [351] Flüchtige (ätherische) Oele:
      Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz), Kampheröl (flüssiger Kampher) frei
      andere flüchtige (ätherische) Oele; ferner Menthol (Menthakampher), auch in Umschließungen aus Holz (Migränestifte) 30
354 [352] Künstliche Riechstoffe (Vanillin, Kumarin, Heliotropin und ähnliche zur Bereitung von Riechmitteln dienende Stoffe) 80
355 [353] Wohlriechende Fette, Salben und Pomaden, sowie wohlriechende fette und mineralische Oele:
      bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von mindestens 5 Kilogramm 20
      bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 5 Kilogramm 100
356 [354] Aether- oder weingeisthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische Mittel, z. B. Haarfärbemittel sowie Haut- und andere Verschönerungsmittel); äther- oder weingeisthaltige Kopf-, Mund- und Zahnwässer; wohlriechende oder zur Verbreitung von Wohlgeruch dienende äther- oder weingeisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; wohlriechender Essig 300
357 [355] Wässer, wohlriechende, nicht äther- oder weingeisthaltig:
      bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von mindestens 5 Kilogramm 20
      bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 5 Kilogramm 100
358 [356] Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriechend; Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle anderweit nicht genannten Riech- und Schönheitsmittel (Parfümerien und kosmetische Mittel) 100
Anmerkung. Puder, Schminken, Zahnpulver, nicht wohlriechend, unterliegen ebenfalls der Verzollung nach Nr. 358 [356], falls sie sich durch ihre Umschließungen als Schönheitsmittel (kosmetische Mittel) darstellen.

E. Künstliche Düngemittel.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
359 [357] Guano, künstlicher (Fisch-, Fleisch-, Blut-, Garneelen- u. s. w. Guano); auch natürlicher Guano; Thiermehl, Flechsenmehl, gemahlener thierischer Dünger (Poudrette) frei
360 [358] Knochenmehl [355] frei
361 [359] Thomasphosphatmehl frei
362 [360] Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt frei
Anmerkung zu E. Vorstehend nicht genannte an sich zollpflichtige Stoffe, welche zu Düngezwecken bestimmt sind, können auf besondere Erlaubniß und erforderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen werden.

F. Sprengstoffe, Schießbedarf und Zündwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
363 [361] Schießbaumwolle, Kollodiumwolle 3
364 [362] Schießpulver, Sprengpulver und andere vorstehend nicht genannte Sprengmittel:
      nicht in Hülsen oder Kapseln frei
      in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365 [363] oder 366 [363a] fallend 3
365 [363] Zündpillen, Zündspiegel; gefüllte Zündhütchen und Sprengzündhütchen; gefüllte Geschoßzündungen, Schlagröhren und Zündschrauben; Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunition) 30
366 [363a] Gefüllte Patronen:
      mit Kupfer- oder Messinghülsen 30
      mit Papier- oder Papphülsen 12
      mit Hülsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit anderen Stoffen 24
367 [364] Zündhölzer; Zündstäbchen aus Pappe 10
368 [365] Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 10
369 [366] Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und Feuerwerkskörper); Antimon-, Magnesium-, Zinkfackeln 30
370 [367] Pechfackeln, Schwefelfaden, Zunderpapier, zubereiteter Feuerschwamm, Zündschnüre jeder Art, Zündblättchen für Kinderpistolen, Zündbänder für Grubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige anderweit nicht genannte Zündstoffe und Zündwaaren [356] 5

G. Chemische und phamarzeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
371 [368] Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), ausgeglüht, auch mit Kollodium, Gelatine, Leim, Schellack oder dergleichen getränkt oder in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 120
372 [369] Eiweiß und Eiweißstoffe, thierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des Tarifs fallend frei
373 [370] Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 [204] fallen 10
374 [371] Rohleim (entkalkte Knochen) 3
375 [372] Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt 5
376 [373] Blätter, Flittern, Kapseln (leere und gefüllte), Oblaten und andere geformte Gegenstände aus nicht mit Zucker versetzter Gelatine 30
Anmerkung. Gefüllte Gelatinekapseln unterliegen dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist.
377 [374] Elastischer Leim zur Herstellung von Buchdruckwalzen oder dergleichen, sowie Druckplatten für Hektographen und ähnliche Vervielfältigungsvorrichtungen 10
378 [375] Holztheer- und Torftheerkreosot frei
379 [376] Verdichtete Gase einschließlich der als Umschließung dienenden Stahlflaschen 6
380 [377] Alkaloide (organische Basen des Pflanzenreichs), Alkaloidsalze und Alkaloidverbindungen frei
381 [378] Kollodium und Celloidin 24
382 [379] Chloroform und Chloralhydrat 20
383 [380] Bromoform und Jodoform [357] frei
384 [381] Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte); anderweit nicht genannt:
      flüssig 14
      fest 28
Anmerkung. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé. werden wie feste verzollt.
385 [383] Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszuthaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, Brustteig 60
anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt frei
386 [384] Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wässer und dergleichen, nicht wohlriechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit Ausnahme der Farbholz- und Gerbstoff-Auszüge):
      nicht äther- oder weingeisthaltig 40
      äther- oder weingeisthaltig 60
387 [385] Säfte von Früchten (mit Ausnahme von Weintrauben) und von Pflanzen, zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, äther- oder weingeisthaltig 60
388 [386] Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen 40
Anmerkung zu Nr. 386 [384] bis 388 [386].Aether- oder weingeisthaltige pharmaceutische Erzeugnisse unterliegen der Verzollung als Branntwein, falls zur Herstellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht ungenießbar gemachter (undenaturirter) Branntwein steuerfrei nicht verwendet werden darf.
389 [387] Geheimmittel 500
390 [388] Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen frei

[358]

Fünfter Abschnitt. Thierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waaren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte.[Bearbeiten]

A. Seide.[Bearbeiten]

Rohseide, künstliche Seide, Floretseide und Seidengespinnste.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (391/3 [389/91]) Rohseide; auch Steckmuschelseide:
391 [389] ungefärbt:
      ungezwirnt oder einmal gezwirnt frei
      zweimal gezwirnt 200
392 [390] gefärbt (auch weiß gefärbt):
      ungezwirnt oder einmal gezwirnt 36
      zweimal gezwirnt 250
Anmerkung. zu Nr. 391 [389] und 392 [390]. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung:.
            a) ungefärbt frei
           b) gefärbt (auch weiß gefärbt) 36
393 [391] in Verbindung mit anderen Gespinnsten, ungefärbt oder gefärbt 36
      (394/5 [392/3]) Künstliche Seide:
394 [392] ungezwirnt oder einmal gezwirnt:
      ungefärbt 30
      gefärbt (auch weiß gefärbt) 60
395 [393] zweimal gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt 90
      (396/7 [394/5]) Floretseide (Abfallseide):
396 [394] ungekämmt frei
397 [395] gekämmt:
      ungefärbt frei
      gefärbt (auch weiß gefärbt) [359] 12
398 [396] Floretseidengespinnste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt:
      ungefärbt frei
      gefärbt (auch weiß gefärbt) 36
      in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ungefärbt oder gefärbt 36
399 [397] Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
      aus Rohseide oder künstlicher Seide 300
      aus Floretseide 75
400 [398] Rohseide, künstliche Seide und Floretseidengespinnste, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinnsten gemischt, in Verbindung jedoch nicht umsponnen) mit Metallfäden (Draht oder Lahn) 300

Waaren ganz oder theilweise aus Seide (Rohseide, künstlicher Seide, Floretseide).[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
401 [399] Dichte, ungemusterte taffetbindige Gewebe ganz aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) und gebügelt 300
      (402/3 [400/1]) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben):
402 [400] ganz aus Seide:
      im Stücke als Meterwaare eingehend 900
      abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen 1.200
403 [401] theilweise aus Seide:
      im Stücke als Meterwaare eingehend 500
      abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen 650
404 [402] Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten):
      ganz aus Seide 800
      theilweise aus Seide [360] 450
405 [403] Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt:
      ganz aus Seide 800
      theilweise aus Seide 450
406 [404] Tüll ganz oder theilweise aus Seide:
      ungemustert 250
      gemustert 800
407 [405] Beuteltuch ganz oder theilweise aus Seide 1.000
408 [406] Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz oder theilweise aus Seide (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen):
      im Gewichte von mehr als 20 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 1.000
      im Gewichte von 20 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 1.500
Anmerkung. Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen), zum Besticken auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung 1.000
409 [407] Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren:
      ganz aus Seide 800
      theilweise aus Seide 550
410 [408] Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder theilweise aus Seide:
      gestickte 800
      gewebte 800
      andere 800
411 [409] Stickereien auf Grundstoffen ganz oder theilweise aus Seide:
      auf undichten Geweben der Nr. 411 [409] 1.300
      auf anderen Grundstoffen 900
Anmerkung. Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zollsatz um 50 vom Hundert. [361]
412 [410] Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waaren:
      ganz aus Seide 800
      heilweise aus Seide 450
Anmerkung. Lacets (Litzen) ganz oder theilweise aus Seide, zur Herstellung von Posamenten, auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung 36

B. Wolle und andere Thierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare aus der Mähne und dem Schweife).[Bearbeiten]

Wolle und andere Thierhaare, bearbeitet.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
413 [411] Schafwolle (auch Gerberwolle); Haare des Schafkameels, des Kameels, der Hausziege, der Kamel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Thiere; Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare; alle diese gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder gemahlen frei
414 [412] Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt frei
415 [413] Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder anderen groben Thierhaaren, auch mit anderen Thierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt 5
416 [414] Wolle und andere Thierhaare, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 415 [413] genannten Krollhaare 2

Gespinnste aus Wolle oder anderen Thierhaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
417 [415] Garn aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt, ein- oder zweidrähtig:
      roh 3
      gebleicht, gefärbt, bedruckt [362] 5
      (418/9 [416/7]) Genappes-, Mohair- und Alpakagarn, auch mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt:
418 [416] roh:
      eindrähtig 2
      zwei- oder dreidrähtig 2
      vier - oder mehrdrähtig 20
419 [417] gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      eindrähtig 2
      zwei- oder dreidrähtig 6
      vier- oder mehrdrähtig 20
      (420/1 [418/9]) Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Lange, auch gemischt mit anderen Thierhaaren, wenn das Garn nicht dadurch die Eigenschaften des harten Kammgarns verloren hat:
420 [418] roh:
      eindrähtig 3,50
      zwei- oder dreidrähtig 4
      vier- oder mehrdrähtig 24
421 [419] gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      eindrähtig 6
      zwei- oder dreidrähtig 14
      vier- oder mehrdrähtig 24
      (422/5 [420/3]) Garn aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 [415] bis 421 [419] fallend:
422 [420] Kammgarn, roh:
      eindrähtig 8
      zwei- oder dreidrähtig 10
      vier- oder mehrdrähtig [363] 24
423 [421] Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      eindrähtig 12
      zwei- oder dreidrähtig 18
      vier- oder mehrdrähtig 24
424 [422] Streichgarn, roh:
      eindrähtig 9
      zwei- oder dreidrähtig 12
      vier- oder mehrdrähtig 24
425 [423] Streichgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      eindrähtig 13
      zwei- oder dreidrähtig 21
      vier- oder mehrdrähtig 27
426 [424] Garn aller Art aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 36

Waaren aus Gespinnsten von Wolle oder anderen Thierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten gemischt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (427/8 [425/6]) Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), auch bedruckt:
427 [425] aus ungefärbten oder gefärbten Garnen von Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch gemischt mit Jute, Manilahanf, Agavefasern, Ananasfasern oder Kokosfasern ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältniß, desgleichen mit Beimischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen, falls die Garne aus Rindvieh- u. s. w. Haaren vorherrschen; auch aus Tuchenden geflochtene Fußbodenteppiche 24
428 [426] andere:
      geknüpft 200
      gewebt 100
      (429/30 [427/8]) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt:
429 [427] im Stücke als Meterwaare eingehend:
      im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 135
      im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche [364] 220
430 [428] abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen:
      im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 165
      im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 250
431 [429] Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), ungemustert oder gemustert 150
432 [430] Gewebe, nicht unter Nr. 427 [425] bis 431 [429] fallend:
      im Gewichte von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 135
      im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 175
      im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche 220
433 [431] Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe 100
      (434/5 [432/3]) Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren:
434 [432] Unterkleider:
      geschnitten 100
      abgepaßt gearbeitet (regulär) 140
435 [433] andere geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaaren 140
436 [434] Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll 350
437 [435] Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen 200
Anmerkung zu B.
Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Thierhaaren werden wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt.
Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Thierhaaren werden wie dergleichen Treibriemen aus Baumwolle verzollt.

[365]

C. Baumwolle.[Bearbeiten]

Baumwolle, bearbeitet.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
438 [436] Baumwolle:
      gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt, auch gemahlen frei
      gebleicht; auch gebleichte Abfälle von der Baumwollspinnerei frei

Gespinnste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen oder mit thierischen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide, gemischt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
439 [437] Vorgespinnst, ungedreht oder gedreht, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      ein- oder zweifach 5
      drei- oder mehrfach; auch Dochte, nicht gewebt, nicht geflochten 10
      (440/3 [438/42]) Garn:
440 [438] eindrähtig, roh:
      bis Nr. 11 englisch 6
      über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch 8
      über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch 11
      über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch 14
      über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch 18
      über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch 22
      über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch 28
      über Nr. 53 bis Nr. 102 englisch 34
      über Nr. 102 englisch 40
441 [439] eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 9 Mark
442 [440] zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:
      roh Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 3 Mark
      gebleicht, gefärbt, bedruckt [366] Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 11 Mark
443 [442] zwei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt:
      roh 40
      gebleicht, gefärbt, bedruckt 48
Anmerkung zu Nr. 440 bis 443 [438/42]). Zugerichtete (appretirte) und gedämpfte Gespinnste unterliegen der Verzollung als rohe.
444 [443] Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf 70

Waaren aus Baumwollengespinnsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
445 [444] Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt:
      im Stücke als Meterwaare eingehend 180
      abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen 220
      (446/8 [445/7]) Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe:
446 [445] nicht aufgeschnitten:
      roh 60
      gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt 80
447 [446] aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlag gebildet (Velvet):
      roh 90
      gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt 120
448 [447] aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet):
      roh 120
      gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt 150
449 [448] Baumwollenfilze (gewebte filzartige Zeugstoffe), auch gerauht:
      roh 65
      gebleicht, gefärbt, bedruckt [367] 100
      (450/1 [449/50]) Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert:
450 [449] im Stücke als Meterwaare eingehend:
      roh, auch zugerichtet (appretirt) 180
      gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt 220
      mit Band eingefaßt 260
451 [450] abgepaßt, auch mit Band eingefaßt 260
452 [451] Tüll:
      roh, auch zugerichtet (appretirt), ungemustert 60
      roh, auch zugerichtet (appretirt), gemustert 120
      gebleicht, gefärbt, bedruckt 200
      (453/7 [452/7]) Gewebe, nicht unter Nr. 445 [444] bis 452 [451] fallend:
453 [452] roh, im Gewichte von 80 Gramm oder darüber auf 1 Quadratmeter: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert:
      mit 35 Fäden oder weniger 50
      mit mehr als 35 bis 44 Fäden 70
      mit mehr als 44 Fäden 90
454 [453] roh, im Gewichte von 40 Gramm oder darüber, jedoch weniger als 80 Gramm auf 1 Quadratmeter: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert:
      mit 35 Fäden oder weniger 90
      mit mehr als 35 bis 44 Fäden 120
      mit mehr als 44 Fäden 150
455 [454] roh, im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf 1 Quadratmeter: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert:
      mit 35 Fäden oder weniger 120
      mit mehr als 35 bis 44 Fäden 150
      mit mehr als 44 Fäden 170
456 [455] zugerichtet (appretirt), gebleicht Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark
457 [456] gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt [368] Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark
458 Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe 80
      (459/63) Wirk-(Trikot-) und Netzwaaren:
459 Handschuhe, Haarnetze 160
460 Strümpfe, Socken, Unterkleider:
      geschnitten 80
      abgepaßt gearbeitet (regulär) 120
461 Fischernetze 3
462 Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Netze 100
463 geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaaren, anderweit nicht genannt; Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), nicht ausgeglüht (mit Lösungen von Salzen gewisser Erdmetalle [Thorium, Cerium u. s. w.] getränkte baumwollene Wirkwaaren), auch in Verbindung mit unedlen Metallen 100
464 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand:
      gestickt 450
      gewebt 350
      andere 350
465 Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe:
      Plattstichstickereien 400
      Kettenstichstickereien 450
      andere 400
Anmerkung. Bei Verwendung von Seide, künstlicher Seide, Floretseide oder Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um 20 vom Hundert.
466 Taue, Seile, Stricke; Bindfaden aus Baumwollengespinnsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 40
Anmerkung. Bindfaden im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter ist nach seiner Beschaffenheit als gezwirntes Garn zu verzollen.
467 Schläuche (Spritzen- und andere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen Metallen; grobe Gurte und Treibriemen, gewebt oder gewirkt [369] 50
468 Dochte, gewebt oder geflochten 80
469 Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; auch sogenannte Baumwollmsparterie 150

D. Andere pflanzliche Spinnstoffe.[Bearbeiten]

Andere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
470 Flachs, Hanf, Ramie, Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend frei
471 Krollhaarersatzstoffe aus Kokos-, Manilahanf-, Agave- oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Thierhaaren 5

Gespinnste.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (472/4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen:
472 eindrähtig, roh:
      bis Nr. 8 englisch 6
      über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch 7
      über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch 7,50
      über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch 10
      über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch 13
      über Nr. 75 englisch frei
473 eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      bis Nr. 20 englisch 13
      über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch 16
      über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch 21
      über Nr. 75 englisch 8
474 zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt [370] 36
      (475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämmtlich auch gemischt mit sonstigen zum Unterabschnitte D gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinnstoffen:
475 eindrähtig, roh:
      bis Nr. 6 englisch 8
      über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch 9
      über Nr. 10 englisch 10
476 eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      bis Nr. 6 englisch 13
      über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch 14
      über Nr. 10 englisch 16
477 zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt 36
Anmerkung zu Nr. 475 und 477. Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht oder gesponnen (Kokosgarn), ein- oder zweidrähtig, roh frei
      (478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen:
478 eindrähtig, roh:
      bis Nr. 11 englisch 6
      über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch 10
      über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch 15
      über Nr. 33 englisch 20
479 eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      bis Nr. 11 englisch 8
      über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch 14
      über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch 20
      über Nr. 33 englisch 26
480 zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt 36
      (481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig:
481 roh:
      bis Nr. 8 englisch 5
      über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch 6
      über Nr. 14 englisch [371] 7
482 gebleicht, gefärbt, bedruckt:
      bis Nr. 14 englisch 12
      über Nr. 14 englisch 13
483 Garn aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
      eindrähtig 36
      zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) 70

Waaren aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (484/5) Seilerwaaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinnstoffen:
484 Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaaren):
      im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber 10
      im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 24
Anmerkung. Seilerwaaren der vorbezeichneten Art im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter werden wie zwei- oder mehrdrähtiges Garn verzollt.
485 Eimer, Gurte, Hängematten, Netze, Schläuche, Sohlen, Strickleitern, Tragbänder, Treibriemen und andere vorstehend nicht genannte Seilerwaaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 36
      (486/7) Fußbodenteppiche, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf-, Agave-, Ananas- oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren oder Gespinnsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 [425] fallen:
486 geknüpft [372] 60
487 gewebt:
      gefärbt, bedruckt, bunt gewebt; gemustert 30
      andere; auch Decken aus getheertem Tauwerk; getheerte Fußbodenteppiche 12
      (488/9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt, ungemustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden:
488 roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert:
      bis 120 Fäden 80
      mit mehr als 120 Fäden 105
489 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert:
      bis 120 Fäden 120
      mit mehr als 120 Fäden 145
490 Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, gemustert 80
491 Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne Beimischung von thierischen Spinnstoffen oder von Baumwolle:
      roh 80
      gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt [373] 110
      (492/7) Dichte Gewebe aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert:
      (492/3) aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D:
492 roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert:
      bis 40 Fäden 14
      mit 41 bis 80 Fäden 28
      mit 81 bis 120 Fäden 40
      mit mehr als 120 Fäden 65
493 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert:
      bis 120 Fäden 65
      mit mehr als 120 Fäden 120
      (494/5) aus Hanf, Hanfwerg, Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von Flachs oder Ramie:
494 roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert:
      bis 40 Fäden 16
      mit 41 bis 80 Fäden 30
      mit mehr als 80 Fäden 44
495 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt 65
      (496/7) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D:
496 roh: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 2 Centimeter im Geviert:
      bis 40 Fäden 12
      mit 41 bis 80 Fäden 24
      mit mehr als 80 Fäden 36
497 gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt [374] 60
498 Dichte Gewebe aus Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt) 150
499 Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe 300
500 Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe sowie Wirkwaaren (Trikotwaaren) und anderweit nicht genannte Netzwaaren 100
501 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waaren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand 600
502 Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; Dochte, gewebt oder gewirkt; ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waaren 150
Anmerkung zu D. Stickereien auf Grundstoff aus Gespinnsten des Unterabschnitts D sind wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen.

E. Buchbinderzeugstoffe, Pausleinwand, wasserdichte Gewebe, Gewebe mit aufgetragenen Schleif- oder Polirmitteln; Linoleum und ähnliche Stoffe.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
503 Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt 60
Pausleinwand 135
      (504/6) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk- und Guttaperchageweben):
504 Wachstuch:
      grobes, mit rauher Oberfläche, unbedruckt, ohne Musterpressung (Packtuch); Packfilz, ungefärbt 12
      grobes, mit glatter Oberfläche oder bedruckt oder mit Musterpressung; Ledertuch; Packtuch, mit Papier unterklebt; anderes als grobes Wachstuch mit Ausnahme von Wachsmusselin und Wachstafft; Packfilz, gefärbt 30
      Wachsmusselin und Wachstafft [375] 50
505 Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oelfirniß oder mit Stoffen metallischen Ursprunges, durch Theeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht:
      grobe; auch Schiefertuch 12
      andere als grobe 30
506 Gewebe, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen 90
Anmerkung zu Nr. 503 bis 506. Bestickte Gewebe der Nr. 503 bis 506 werden wie genähte Gegenstände aus solchen verzollt.
507 Schmirgeltuch, Bimssteintuch, Feuerstein-, Glas- und Sandleinen 6
      (308/9) Fußbodenbelag aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen, im Stücke als Meterwaare eingehend oder abgepaßt, auch mit Unterlagen von groben Gespinnstwaaren oder anderen Stoffen:
508 in der Masse einfarbig:
      unbedruckt 10
      bedruckt 12
509 in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegtes [Mosaik-, Granit-] Linoleum), auch bedruckt 18
510 Tapeten, Lincrusta und dergleichen aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen 40
Anmerkung zu Nr. 508 bis 510. In Nr. 508 bis 510 nicht genannte Waaren aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, sind wie Fußbodenbelag zu verzollen.

F. Watte, Filze und nicht genähte Filzwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (311/2) Watte:
511 zu Heilzwecken zubereitet:
      in Aufmachungen von 1 Kilogramm oder darunter 24
      in Aufmachungen von mehr als 1 Kilogramm 20
512 andere, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Watte:
      aus Seide oder Seidenabfällen 24
      aus anderen Spinnstoffen [376] 4
      (513/4) Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaaren (mit Ausnahme der Hüte):
513 aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
      Filze; auch Dachfilz und andere mit Asphalt, Theer, Harzen oder dergleichen getränkte Filze 3
      Filzschuhe, auch genäht, ohne Sohlen aus anderen Stoffen 30
      abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und andere Filzwaaren 15
514 aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Thierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide 100
Anmerkung zu Nr. 513 und 514. Bestickte Filze und Filzwaaren werden wie genähte Gegenstände aus Filzen verzollt.

G. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife) und Waaren daraus.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
515 Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet:
      gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt frei
      Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Thierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen 5
516 Waaren aus Pferdehaaren, anderweit nicht genannt:
      Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg 20
      Taue, Seile, Stricke; Weberlitzen, auch durch Verflechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem sogenannten Litzenkamme vereinigt; Gewebe, auch mit anderen thierischen öder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte 50
      künstliche Blumen; Spitzen 120

[377]

H. Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinnstwaaren oder Filzen, anderweit nicht genannt.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
517 Aus Seide:
      aus undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide 1.500
      aus anderen Gespinnstwaaren ganz aus Seide 1.200
      aus anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theilweise aus Seide 700
518 Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen 350
519 Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen 350
520 Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle 350
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520.. Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien bestehen, einem Zollzuschlage von 100, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder theilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert
521 Aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk- und Guttaperchagewebe):
      aus groben wasserdichten Geweben; auch aus Schiefertuch oder Schmirgeltuch 50
      aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen 150
      aus anderen wasserdichten Geweben 70
522 Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt: wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besteht:
      ganz oder theilweise aus Seide 220
      aus anderen Spinnstoffen 120

[378]

J. Künstliche Blumen aus Gespinnstwaaren, Regen- und Sonnenschirme, Schuhe aus Gespinnstwaaren oder Filzen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
523 Blumen (Blüthen, Blüthenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinnstwaaren oder Gespinnsten, auch aus Filz, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Bestandtheile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte u. s. w., ohne Verbindung unter einander; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen 900
Anmerkung. Wie künstliche Blumen werden auch sogenannte Phantasieblumen, Nachahmungen von Käfern und ähnliche Gegenstände verzollt, die zu gleichem Zwecke wie natürliche Blumen verwendet werden.
      (524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
524 aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt 200
525 andere:
      aus Gespinnstwaaren ganz aus Seide 120
      aus Gespinnstwaaren theilweise aus Seide 90
      aus anderen Gespinnstwaaren 70
526 Schuhe, aus Tuchecken oder Tuchleisten geflochten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen 15
Anmerkung. Schuhe, aus Nesteln, Litzen oder dergleichen geflochten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen, werden wie Posamentierwaaren verzollt.
527 Schuhe aus Gespinnstwaaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen:
      aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide 600
      aus Tuchecken, Tuchleisten oder Filzen; aus baumwollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen oder dergleichen 50
      aus Kameelhaargeweben 100
      aus anderen Gespinnstwaaren, auch aus wasserdichten Geweben 70

[379]

K. Menschenhaare und Waaren daraus, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
528 Menschenhaare, roh, ausgekocht, gefärbt, gehechelt, gesponnen oder in Lockenform gelegt 100
529 Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perrückenmacher- oder anderen Haararbeiten nicht verwendbar frei
530 Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 200
531 Schmuckfedern, zugerichtet (zubereitet):
      Straußfedern und Reiherfedern 1.000
      andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet 750
532 Fächer (Handfächer):
      ganz oder theilweise aus Straußfedern 600
      ganz oder theilweise aus Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 300
      andere, soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 200
533 Männerhüte aus Gespinnstwaaren, ohne Rücksicht auf die Ausstattung:
      aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte) für 1 Stück
1,50
      aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinnstwaaren; lackirte Männerhüte aus Gespinnstwaaren aller Art, auch aus Filz 0,50
      (534/5) Frauenhüte aus Gespinnstwaaren, und zwar:
534 aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit 1
535 aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinnstwaaren:
      unausgerüstet (ungarnirt) 0,25
      ausgerüstet (garnirt) [380] 0,80
536 Hüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarnirt) oder ausgerüstet (garnirt) 0,25
      (537/8) Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackirten):
537 aus Haarfilz:
      unausgerüstet (ungarnirt) 0,70
      ausgerüstet (garnirt) 1
538 aus Wollfilz:
      unausgerüstet (ungarnirt) 0,30
      ausgerüstet (garnirt) 0,40
539 Frauenhüte aus Filz aller Art:
      unausgerüstet (ungarnirt) 0,35
      ausgerüstet (garnirt) 1
540 Hutstumpen aus Filz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht:
      aus Haarfilz 0,45
      aus Wollfilz 0,20
541 Hüte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Hanf- oder Roßhaargeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte:
      unausgerüstet (ungarnirt) 0,30
      ausgerüstet (garnirt) 0,50
542 Frauenhüte aller Art, aufgeputzt 1,50

L. Abfälle von Gespinnstwaaren und dergleichen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
543 Abfälle von Gespinnstwaaren aller Art (Lumpen und Schneidereiabfälle, letztere zur Schneiderei nicht mehr verwendbar); Tuchleisten; alte Netze, altes Tauwerk, alte Stricke und alte Weberlitzen aus Garn, zur ursprünglichen Bestimmung nicht mehr verwendbar frei
Allgemeine Anmerkungen zum fünften Abschnitte.. [381]
1. Halbgebleichte (cremirte); mercerisirte oder mit Salpetersäure behandelte (nitrirte) Gespinnste unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinnste.
2. Gespinnste aus Wolle oder anderen Thierhaaren oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn), mit Ausnahme der mit solchen umsponnenen, werden mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert verzollt. Bei Gespinnsten, die nach der Feinheitsnummer verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist der Berechnung des Zolles nebst Zuschlag der höchste der für das Gespinnst nach seiner sonstigen Beschaffenheit in Frage kommenden Zollsätze zu Grunde zu legen.
3. Gespinnste in geschlichteten oder geleimten Ketten, mit Ausnahme derjenigen aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide, unterliegen einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu dem Zollsätze für das verwendete Gespinnst.
4. Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit Salpetersäure behandelte (nitrirte) Gespinnstwaaren unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinnstwaaren.
5. Broschirte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert.
6. Gehäkelte und gestrickte Gespinnstwaaren werden wie Wirkwaaren, sogenannte Aetzstickereien (Aetzspitzen), soweit sie nicht als Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) sich darstellen, als Spitzen verzollt.
7. Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) werden mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert verzollt, soweit im Tarife nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
8. Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) unterliegen nach Maßgabe des Grundstoffs der Verzollung als genähte Gegenstände. In gleicher Weise werden Filze und Filzwaaren mit aufgenähter Arbeit verzollt.
9. Weberlitzen aus Gespinnsten, durch Verflechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem Litzenkamme vereinigt, werden wie Posamentierwaaren verzollt.
10. Gespinnstwaaren und Filze, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 15 vom Hundert zu dem Zolle für die Gespinnstwaaren belegt.
Demselben Zollzuschlag unterliegen Säcke aus Geweben, genäht oder ungenäht.
Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinnstwaaren ohne Näharbeit wie die im Stücke als Meterwaare eingehenden Gespinnstwaaren verzollt.
Gespinnstwaaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände verzollt.
Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren bleiben Säume und Nähte sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlicheu gewöhnlichen Zuthaten auf die Verzollung ohne Einfluß.
11. Für Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) erhöhen sich die Zollsätze um 15 vom Hundert.
12. Nicht besonders genannte Gegenstände aus Gespinnstwaaren, die in anderer Weise als durch Nähen hergestellt sind, werden wie genähte Gegenstände verzollt. Der nämlichen Behandlung unterliegen Gespinnstwaaren mit oder ohne Näharbeit in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht besonders tarifirt sind oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen.
Eingewebte, eingewirkte u. s. w. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasgespinnste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinnstwaaren ohne Einfluß.
Gefüllte Betten sowie gefüllte Kissen, Matratzen, Polster u. s. w. zu Betten, auch Strohsäcke, mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren, unterliegen der Verzollung als genähte Gegenstände aus den zu den Ueberzügen verwendeten Stoffen nur zu einem Drittel des Gewichts der Betten u. s. w., während zwei Drittel auf die Füllung zu rechnen und dem für diese bestehenden Zollsatze zu unterwerfen oder zollfrei zu lassen sind. In gleicher Weise werden andere gepolsterte oder sonst ausgefüllte Kissen ohne Gestell mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren im Gewichte von mehr als 2 Kilogramm behandelt.
13. Gespinnste und Gespinnstwaaren aus Zellstoff (Cellulose) oder anderen Nachahmungsstoffen, mit Ausnahme der künstlichen Seide, werden wie die Gespinnste und Gespinnstwaaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, behandelt.

[382]

Sechster Abschnitt. Leder und Lederwaaren, Kürschnerwaaren, Waaren aus Därmen.[Bearbeiten]

A. Leder.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
544 Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Schaf- und Ziegenfelle, auch Lamm- und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten 3
      (545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht genannt:
545 bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm:
      ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchtheile und Klauen, sowie Roßschilder und Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 30
      Kernstücke [383] 36
546 bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm 40
547 bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 1 Kilogramm 50
548 Handschuhleder aller Art 36
549 Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackirten Leders 80
550 Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackirten Leders 36
551 Pergament; auch durchscheinendes (Transparent-) Leder und Trommelleder 18
552 Lackirtes Leder aller Art 50
553 Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute von Fischen oder Kriechthieren 50
554 Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt) 30
Anmerkung zu A.
1. Behaarte halb- oder ganzgare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, die zur Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung von Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen der Verzollung als Leder. Abschnitte und Streifen von Leder, die einer weiteren Bearbeitung durch Kitten, Einpressen, Ein- oder Ausschneiden von Verzierungen, Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen unterworfen sind, ferner zu einem besonderen Zwecke durch Zuschneiden oder Stanzen geformte Abschnitte oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder, auf welches lediglich der Zollsatz der Nr. 551 Anwendung findet.

B. Lederwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
     (555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechthieren:
555 mit Holzsohlen 30
556 mit anderen Sohlen:
      das Paar im Gewichte von mehr als 1.200 Gramm 85
      das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1.200 Gramm; auch Schuhobertheile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht 120
      das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter [384] 180
557 Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinnstwaaren oder Filz 60
558 Stöcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thierflechsen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
      unlackirt 30
      lackirt 70
559 [558a] Kleider aus Leder:
      mit Futter aus Gespinnstwaaren 250
      andere 80
560 [559] Sattler- und Täschnerwaaren sowie andere nicht besonders genannte Waaren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theilweise überzogen; auch Sattler- und Täschnerwaaren aus groben Gespinnstwaaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, oder damit ganz oder zum größeren Theile überzogen; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier-und Pappwaaren der Nr. 667 bis 669 [670 und 671] gehören:
      bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm oder darüber 65
      bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 80
      in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes; auch Stickereien auf Leder 120
Anmerkung. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß.
561 [560] Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt 150
562 [561] Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerwaare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) 200
Anmerkung. Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder mit angenähten Aermeln aus Gespinnstwaaren werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren verzollt. [385]

C. Kürschnerwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
563 [562] Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch gefärbt frei
564 [565] Pelzwaaren, nicht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch Bundas, Boas, Pelzdecken, Pelzfutter, Pelzbesätze, zusammengenähte Pelze zu Pelzfutter; geschnittene Pelzstreifen zu Besätzen und dergleichen 6
565 [564] Pelzwaaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten u. s. w. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert 150
566 [565] Ausgestopfte Thiere und Theile davon, auch mit künstlichen Augen, natürlichen Geweihen oder dergleichen; Vogel- und andere Thierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 70
Anmerkung zu C. Zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtete Vogelbälge und Theile von solchen werden wie halb- oder ganzgare Felle zur Pelzwertbereitung behandelt, Waaren aus solchen Vogelbälgen sowie Gespinnstwaaren, Lederwaaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, wie gefütterte Pelzwaaren verzollt.

D. Waaren aus Därmen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
567 [566] Darmschnüre und Darmseile 50
568 [567] Andere Waaren aus Därmen mit Ausnahme der Darmsaiten; Stöcke, mit Darmsaiten ganz oder theilweise umflochten 70

E. Abfälle.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
569 [568] Abgenutzte Lederstücke und Lederwaaren sowie sonstige Lederabfälle (auch gemahlen), sofern ihre Benutzung als Leder oder zu Lederwaaren nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist frei

[386]

Siebenter Abschnitt. Kautschukwaaren.[Bearbeiten]

A. Waaren aus weichem Kautschuk.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
570 [569] Kautschuk, aufgelöst auch mit Beimischung von Harz 3
571 [570] Weichkautschukteig, auch gefärbt oder mit Asbestfasern, Graphit oder anderen Stoffen vermischt; gewalzte Platten daraus; Kautschuk-Abschnitte und -Streifen, unbearbeitet; Kautschukplatten mit eingewalztem Draht oder Drahtgeflecht; alle diese nicht vulkanisirt; Guttaperchapapier 5
572 [571] Geschnittene Platten (Patentplatten) aus rohem, gereinigtem, gefärbtem, auch mit Schwefel oder anderen Stoffen gemischtem Kautschuk, nicht vulkanisirt, auch in Abschnitten und Streifen, unbearbeitet 8
573 [572] Kautschukfäden, gezogen oder geschnitten:
      ohne Verbindung mit Gespinnsten 10
      mit Gespinnsten aus pflanzlichen oder thierischen Spinnstoffen unvollständig umsponnen oder umflochten 20
      mit Seide oder mit Gespinnsten, in denen Seide enthalten ist, übersponnen 60
      mit anderen Gespinnsten übersponnen 40
574 [573] Schläuche:
      aus Kautschuk für die Bereifung von Fahrzeugrädern 60
      aus Kautschuk zu Stielen für künstliche Blumen 80
     andere aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen aus pflanzlichen Spinnstoffen; aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; aus Kautschuk, mit Gespinnsten umflochten oder umsponnen; alle diese auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 40
575 [574] Treibriemen aus Gespinnstwaaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus Gespinnstwaaren 50
576 [575] Wagendecken, bearbeitete, aus groben Gespinnstwaaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden [387] 30
577 [576] Schuhe mit Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen:
      unlackirt 70
      lackirt 100
578 [577] Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinnstwaaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden 60
579 [578] Anderweit nicht genannte Waaren aus weichem (auch vulkanisirtem) Kautschuk oder damit ganz oder theilweise überzogen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
     unlackirt, ungefärbt, unbedruckt; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder Filz; Kautschukplatten mit ein- oder aufgewalzten Gespinnstwaaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinnstwaaren, Gespinnsten oder Filz in Verbindung mit Kautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit 40
      lackirt, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen; Fußbodendecken aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder Filz 60
580 [579] Gespinnstwaaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; Gespinnstwaaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinnsten; Kautschukwaaren, mit Gespinnstwaaren überzogen oder mit Gespinnsten umsponnen; alle diese, wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besteht:
      ganz oder theilweise aus Seide 180
      aus anderen Spinnstoffen 100
Anmerkung. Bestickte Gespinnstwaaren der vorbezeichneten Art werden wie genähte Gegenstände aus solchen verzollt.
581 [580] Kautschukdrucktücher für Fabriken und Kratzentücher für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter Ueberwachung der Verwendung 30

[388]

B. Hartkautschuk und Hartkautschukwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
582 [581] Hartkautschukteig (nicht vulkanisirt) 5
583 [582] Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke; mit Farben, Metallpulver oder anderen Stoffen gemengt 100
584 [583] Hartkautschuk (Kautschukhornmasse) in Platten, Stangen, auch zerschnitten, ohne weitere Bearbeitung; Rohpressungen aus Hartkautschuk, die zwar schon die Gestalt der Waare erkennen lassen, aber noch die Preßnähte an sich tragen und deshalb der weiteren Bearbeitung bedürfen; unbearbeitete Platten aus Hartkautschuk mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder Papier 10
585 [584] Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung 40
586 [585] Andere Hartkautschukwaaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 45
Allgemeine Anmerkung zum siebenten Abschnitt. Waaren aus Guttapercha, Balata oder Kautschukersatzstoffen, oder damit ganz oder theilweise überzogen, werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie Kautschukwaaren verzollt.

Achter Abschnitt. Geflechte und Flechtwaaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinnstfasern. [Bearbeiten]

A. Geflechte (mit Ausnahme der Sparterie).[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
587 [586] Holzspangeflechte, auch gefärbt 2
588 [587] Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen:
      ungebleicht, ungefärbt frei
      gebleicht, gefärbt 8

[389]

B. Flechtwaaren (mit Ausnahme der Hüte und der Sparteriewaaren).[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
589 [588] Decken:
      Fußdecken und Matten, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt 3
      andere als grobe Fußdecken und Matten, sowie andere Decken aller Art, auch mit Unterlagen aus Gespinnstwaaren oder Filz 24
     (590/1 [589/90]) Korbflechterwaaren und andere Flechtwaaren:
590 [589] grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt:
      aus ungeschälten oder geschälten Ruthen, aus Rohr, Peddig oder Holzspan 4
      aus anderen Flechtstoffen 10
591 [590] andere als grobe, insbesondere alle lackirten, polirten, bronzirten, vergoldeten, versilberten 24
592 [591] Korbflechterwaaren und andere Flechtwaaren (mit Ausnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung:
     mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern 120
      mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 24
Anmerkung zu B. Eine Verbindung mit Holz bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß.

C. Sparterie und Sparteriewaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
593 [592] Sparterie 80
594 [593] Sparteriewaaren (ausgenommen Hüte):
      ohne Verbindung mit anderen Stoffen 90
     in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern 200
      in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 120

[390]

Neunter Abschnitt. Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
595 [594] Besen aus Reisig:
      ohne Stock oder Stiel frei
      mit Stock oder Stiel aus rohem Holze oder Rohr, auch mit Handhaben aus dem zum Binden der Besen verwendeten Reisig 4
     (596/9 [595/8]) Andere Besen sowie Bürsten und Pinsel:
596 [595] grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Rohr oder Eisen:
      aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke 4
      aus Borsten oder thierischen Borstenersatzstoffen; auch Abstauber aus ungefärbten Federn 8
597 [596] grobe in Verbindung mit lackirtem, polirtem Holze, Rohr oder Eisen; feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinnsten sowie Abstauber aus gefärbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohr oder Eisen; auch Abreib-(Frottir-) Bürsten und -Handschuhe sowie Pferdebürsten aus Borsten, Roßhaaren oder dergleichen in Verbindung mit groben Gespinnstwaaren; Haarbüsche aus Roß- oder Büffelhaaren; Teppichkehrer 24
598 [597] Bürsten in Verbindung mit Bein oder Horn 100
599 [598] Besen, Bürsten und Pinsel in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 24
600 [599] Siebwaaren:
      grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisenblech in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze oder Eisen) 8
      andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 24

[391]

Zehnter Abschnitt. Waaren aus thierischen oder pflanzlichen Schnitz- oder Formerstoffen.[Bearbeiten]

A. Waaren aus thierischen Schnitzstoffen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
601 [600] Elfenbein und Nachahmungen davon:
      rohe oder gebleichte nur geschnittene Platten oder Stücke 3
      geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke 30
602 [601] Waaren ganz oder theilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 250
603 [602] Schildpatt und Nachahmungen davon:
      rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte Platten oder Stücke 3
      geschliffene oder polirte Platten oder Stücke 200
604 [603] Waaren ganz oder theilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 250
605 [604] Perlmutter und Nachahmungen davon:
      rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte Platten oder Stücke 3
      geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke 30
606 [605] Waaren ganz oder theilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
      Knöpfe 200
      andere Waaren; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder polirt, auch mit Perlen 250
607 [606] Echte Perlen und bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchbohrte) rothe Korallen:
      ungefaßt 60
      ungefaßt, zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfaden oder Schnüre gereiht [392] 100
      gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden (soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen), auch zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck u. s. w. aufgereiht oder zugerichtet 600
608 [607] Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen echter Perlen; Nachahmungen von rothen Korallen, auch in Form von Perlen; Waaren ganz oder theilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nachgeahmten rothen Korallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 125
609 [608] Fischbein:
      Fischbeinstäbe 10
      Fischbeingeflechte, Fischbeingewebe und andere Fischbeinwaaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 30
610 [609] Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern (Hornfischbein):
      rauh, uneben; auch kurze geebnete, glatte Stäbe zur Anfertigung von Hornborsten 10
      geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtet 60
611 [610] Gepreßte, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Oesen 100
612 [611] Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten:
      noch in Form ganzer Federn 6
      in Stücken (von der Größe der Stahlfedern oder zu Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Cigarrenspitzen oder dergleichen zugeschnitten) 30
613 [612] Platten und Stücke, blos gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, aus thierischen Schnitzstoffen, anderweit nicht genannt; Hornmasse in Tafeln:
     roh, auch entfettet oder gebleicht; Hornmehl 3
      gebeizt, gefärbt, gepreßt (mit Mustern), geschliffen, polirt 10
614 [613] Waaren aus thierischen Schnitzstoffen, nicht unter die vorstehenden Nummern fallend:
      ohne Verbindung mit anderen Stoffen [393] 30
     in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder Halbedelsteinen; Perlen und dergleichen aus thierischen Schnitzstoffen, auf Gespinnstfaden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus thierischen Schnitzstoffen 40
      in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 30

B. Holzwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
615 [614] Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genuthet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt:
      roh 6
      bearbeitet 10
616 [615] Furnire einschließlich der Holztapeten; durch Zusammenleimen von Furniren hergestellte Platten zu Wandbekleidungen:
      roh; auch rohe furnirte Bretter 10
      bearbeitet 30
     (617/8 [616/7]) Stab- und Täfelboden-(Parkettboden-)Theile, uneingelegt:
617 [616] roh:
      unverleimt, unfurnirt 6
      verleimt, furnirt 10
618 [617] bearbeitet, auch verleimt oder furnirt 12
619 [618] Stab- und Täfelboden-(Parkettboden-) Theile, eingelegt, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen 18
620 [619] Holzspunde, auch gepreßt [394] 3
621 [620] Holzdraht, Holzstifte:
      roh 4
      bearbeitet 6
622 [621] Stöcke:
      roh, auch mit Zwingen 3
      grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen 10
     feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 [567] oder unter höhere Zollsätze fallen 30
623 [622] Fässer (auch gehobeltes Faßholz) und andere Böttcherwaaren:
      roh 6
      bearbeitet; rohe und bearbeitete mit Metallreifen 10
624 [623] Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weberblätterzähne:
      roh 6
      bearbeitet 10
     (625/6 [624/5]) Möbel und Möbeltheile, grobe (nicht gepolstert), unfurnirt:
625 [624] aus weichem Holze:
      roh 8
      bearbeitet 12
626 [625] aus hartem Holze:
      roh 12
      bearbeitet 15
Anmerkung. Für Möbel und Möbeltheile aus massiv gebogenem Holze erhöht sich der Zoll um 30 vom Hundert.
627 [626] Möbel und Möbeltheile, grobe (nicht gepolstert), furnirt:
      roh 15
      bearbeitet 20
     (628/9 [627/8]) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaaren, vorstehend nicht genannt:
628 [627] roh:
      Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nachtlichte 3
      Fensterrahmen, Thüren, Treppen und Theile von solchen, profilirte Holzleisten 8
      andere 12
629 [628] bearbeitet [395] 12
630 [629] Grobe Holzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte Nummern oder unter höhere Zollsätze fallen 30
Anmerkung.Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, groben wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaaren ohne Einfluß, soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist.
631 [630] Feine Holzwaaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
     Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaaren mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaaren und andere feine Holzwaaren; durch Pressen, Brennen, Netzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften u. s. w. aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 30
      Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit 24
     Holzwaaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden- [Parkettboden-] Theile) mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, vergoldete, versilberte oder bronzirte Holzwaaren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit); Holzmosaik 36
     (632/3 [631/2]) Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen; gepolsterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Gewicht fallender Füllung von Sand, Blei, Gußeisen oder Stein:
632 [631] ohne Ueberzug 30
633 [632] mit Ueberzug:
      aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder 60
      aus anderen als den vorgenannten Gespinnstwaaren oder Stoffen; auch Billards und Theile von solchen [396] 40
634 [633] Holzwaaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen untere höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel 40
Anmerkung zu B..
1. Platten aus künstlichem Holze (Holzstein [Xyolith], Holzpasta, Scifarin oder dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren daraus wie die gleichartigen Waaren aus natürlichem Holze verzollt.
2. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne dieses Unterabschnitts alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackirten, polirten, sowie die geräucherten, getränkten (imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaaren anzusehen. Dagegen sind mit Oel, Wachs, Pottloth, Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Theeranstriche versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln..

C. Korkwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
635 [634] Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert 3
636 [635] Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde; Steine, Ziegel, Röhren und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender 10
637 [636] Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Rinde; Korkscheiben 15
638 [640] Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 30
Anmerkung zu C.. 1. Waaren aus Kunstkork werden wie Korkwaaren behandelt.
2. Korkwaaren in Verbindung mit den in Nr. 634 [633] genannten Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung verzollt.

[397]

D. Waaren aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht genannten Formerstoffen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
639 [641] Zellhorn (Celluloid) und ähnliche Stoffe:
      rohe ungeformte Stücke, rohe geschnittene oder gezogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe 4
      geschliffene, mattirte, polirte oder in ähnlicher Weise an der Oberfläche bearbeitete Blätter, Platten, Röhren oder Stäbe, oder für Waaren erkennbar vorgearbeitete Stücke 100
640 [642] Waaren ganz oder theilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waaren anzusehen sind 200
641 [643] Anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen blos geschnittenen Platten; auch Hollundermark, geschnitten, und Schilfrohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt 3
642 [644] Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang), Peddig, Bambus-, Rebhühner-, Zucker- und anderes edleres Rohr:
      zum unmittelbaren Gebrauche zugeschnitten oder gespalten, roh, nicht weiter bearbeitet; auch Piassavaersatzstoff, roh 3
      gebeizt, gefärbt; auch rohes, gerissen 6
      gefirnißt, lackirt, polirt 10
643 [645] Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weberblätterzähne aus Rohr, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Eisen, sowie Rohrfender:
      roh 6
      gebeizt, gefärbt 10
644 [646] Stöcke aus Rohr:
      roh, auch mit Zwingen 12
      gebeizt, gefirnißt, lackirt, polirt, auch mit Zwingen 20
      in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 [567] oder unter höhere Zollsätze fallen 36
645 [647] Perlen und dergleichen aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork (mit Ausnahme derjenigen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen), auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel [398] 40
646 [648] Waaren (mit Ausnahme der Hüte) aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork (einschließlich der Waaren aus Samenkörnern und der Lufawaaren), nicht unter eine der vorstehenden Nummern fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
      Steinnußknöpfe 150
      andere Waaren 30
Anmerkung. Waaren der in Nr. 646 [648] Abs. 2 genannten Art in Verbindung mit den in Nr. 634 [633] genannten Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung verzollt.
647 [649] Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder sonstigen anderweitig nicht genannten Formerstoffen (mit Ausnahme von Nachahmungen höher belegter Waaren), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 40
648 [651] Waaren aus formbarer (plastischer) Kohle (einschließlich derjenigen aus fossilen Stoffen) oder aus Gaskohle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
      bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm oder darüber 3
      bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 3 Kilogramm 30
Anmerkung. Bei Kohlenfäden für elektrische Beleuchtungskörper oder dergleichen bleibt eine Verbindung mit Platin auf die Verzollung ohne Einfluß.

Elfter Abschnitt. Papier, Pappe und Waaren daraus.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (649/50] [652/3] Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim u. s. w. versetzt:
649 [652] aus Abfällen von Gespinnstwaaren oder dergleichen frei
650 [653] aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern:
      Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) 3
      chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff [399] 3
651 [654] Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt:
      Glanzpappe (Preßspan) und andere hochgeglättete Pappe, Kunstlederpappe, sowie andere feine Pappen, auch in der Masse gefärbt; Vulkanfiber 6
      Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt 4
      Pappen mit Asphalt, Theer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe 1,50
652 [655] Pappen aller Art, weiß oder farbig gestrichen, mit weißen, oder farbigem Papiere beklebt, lackirt, bronzirt, mit Wollstaub oder dergleichen überzogen, durch Pressen gemustert; Malerpappe 10
653 [656] Gelbes Strohpapier; ganz grobes graues Löschpapier 4
654 [657] Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt 4
655 [658] Papier, nicht unter andere Nummern fallend, einschließlich des Cartonpapiers, auch liniirt, pergamentirt oder gekörnt 10
Anmerkung zu Nr. 651 [654] bis 655 [658]. Packpapier und Pappen werden auch dann nach Nr. 651 [654] bis 655 [658] nach Maßgabe ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt, wenn sie mit Gebrauchsanweisungen, Waarenanpreisungen, Mustern oder dergleichen bedruckt sind.
656 [659] Buntpapier einschließlich des mit Kreide, Bleiweiß oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck versehenen Papiers; lackirtes Papier; mit Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver oder Wollstaub überzogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzüge, sowie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier 10
657 [660] Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt fallen, auch Bilderpapier, einschließlich des Kopirverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst aus irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen:
      einfarbig 10
[400]       mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen 10
658 [661] Papier und Pappe, auch der Nr. 657 [660], ausgestanzt, auch mit Handmalereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend einer anderen Weise verziert 20
Anmerkung zu Nr. 657 [660] und 658 [661].Unter Bilderpapier ist alles mit Bildern oder Figuren bedruckte Papier (Pappe) zu begreifen, das zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waaren, zu Buchbinderarbeiten, Spielzeug, zur handschriftlichen u. s. w. Ausfüllung oder Ergänzung, zum Aufkleben, Aufstecken oder Auflegen auf Waaren oder Waarenumschließungen bestimmt ist.
659 [662] Papier und Pappe, mit Gespinnstwaaren aller Art ganz oder theilweise überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller Art oder von Drahtgeflecht 24
660 [663] Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier 24
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
661 [664] Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe 60
für 1 Doppel-
zentner
662 [665] Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Stoffen; Bimsstein-, Glas-, Rost-, Sand-, Schmirgelpapier sowie anderes Schleif- und Polirpapier 1
663 [666] Photographisches Papier 10
664 [667] Gelatinepapier; Pauspapier (Paraffin-, Oel-, Wachspapier und dergleichen); Blau- (Anilin- und Ultramarin-) Papier; gefettetes Indigopapier; Desinfektionspapier; Schweißpapier; Fliegen- und Mottenpapier; Ozonpapier; Reagenspapier und anderes chemisches Papier; mit Guttaperchalösung, Leim, Gummi, Traganth, Stärke oder ähnlichen Stoffen bestrichenes oder gepudertes Papier, auch auf den so behandelten Stellen mit Harz, Oel, Wachs oder Kollodium gedecktes 12
665 [668] Düten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt:
      ohne Verbindung mit anderen Stoffen 18
      in Verbindung mit Gespinnstwaaren, Gelatine, Stanniol, Metallpapier oder ähnlichen Stoffen 30
666 [669] Papierwäsche, auch ganz oder theilweise mit Baumwollengeweben überzogen oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller Art [401] 20
667 [670] Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar:
      in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide überzogen (ganz oder theilweise) oder damit ausgestattet 35
      in Behältnissen von anderer Beschaffenheit 22
668 [671] Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis:
      mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Formerstoffen 30
      andere 15
669 [671a] Albums:
      mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Formerstoffen 8
      andere 4
Anmerkung zu Nr. 667 bis 669 [670, 671 und 671a].
1. Abgesehen von den in Nr. 668 [671] und 669 [671a] zugelassenen Ausnahmen werden die in Nr. 667 bis 669 [670, 671 und 671a] bezeichneten Waaren, wenn sie mit Stoffen verbunden sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den letzteren verzollt. Jedoch bleiben Gold- oder Silberschnitte, Gold- oder Silberdruck, Beschläge oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle auf die Verzollung ohne Einfluß.
2. Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender, Karten, Musikalien oder Bilder eingelegt oder eingeschoben sind, werden für sich verzollt.
      (670/2 [672/4]) Waaren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte Nummern fallen, auch Hartpapierwaaren:
670 [672] ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen:
[402]       aus Papier der Nummer 657 [660] oder 658 [661] oder damit ganz oder theilweise überzogen; Waaren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug oder mit Metalldruck, sowie fein bemalte Waaren; gepreßte oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, sowie Hartpapierwaaren, gefärbt, lackirt oder gefirnißt; Lampenschirme; Laternen, sowie andere feine Waaren und Luxusgegenstände (mit Ausnahme der Blumen) 30
      Blumen (Blüthen, Blüthenblätter, Knospen) 100
      andere Waaren 15
671 [673] in Verbindung (auch ganz oder theilweise überzogen) mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen; Stickereien auf Papier oder Pappe 70
672 [674] in Verbindung mit anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 24
673 [675] Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbeitung); beschriebenes und bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur); Papier, Pappe, Papier- und Pappwaaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar; entwerthete Briefmarken frei

Zwölfter Abschnitt. Bücher, Bilder, Gemälde.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
674 [676] Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte genannten; Musiknoten; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden; Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen Kalender frei
675 [677] Landkarten, Seekarten und andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken auf Papier oder anderen Stoffen, auch eingebunden oder auf Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen frei
676 [678] Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, mit Ausnahme des Bilderpapiers frei
677 [679] Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen frei

[403]

Dreizehnter Abschnitt. Waaren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (mit Ausnahme der Thonwaaren) sowie aus fossilen Stoffen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
678 [680] Edelsteine:
      bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung oder nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide- und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Verbindung mit gebohrten Edelsteinen 60
      in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck oder Zierath geeigneten Form oder geschnitten (Gemmen, Kameen); vorstehend nicht genannte Waaren aller Art in Verbindung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen 600
679 [681] Halbedelsteine (einschließlich der glasigen Lava):
      bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung 60
      gefaßt, geschnitten (Gemmen, Kameen) oder sonst zu Waaren verarbeitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 175
680 [682] Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder blos roh behauen 0,50
681 [682a] Pflastersteine 0,40
      (682/3 [683/4]) Platten:
682 [683] gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, polirt oder mit Schmelz überzogen:
      aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 3,50
      aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter 3
      aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer); aus Glimmer, zugeschnitten, ungefärbt (auch dergleichen Scheiben) 2,50
Anmerkung. Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind nach Nr. 680 [682] zu verzollen. [404]
683 [684] geschliffen, gehobelt, polirt oder mit Schmelz überzogen:
     
      aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 15
      aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein mit Ausnahme der Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift 15
      aus Lava, poröser oder dichter 200
      aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) 6
      Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift 3
684 [685] Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder polirt 3
      (685/6 [686/7]) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze oder Eisen:
685 [686] von schlichter, nicht profilirter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert:
      aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 2,50
      aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter 1,25
      aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) 1,25
686 [687] profilirt, ganz oder theilweise abgedreht oder verziert:
      aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 3,50
      aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein; aus Lava, poröser oder dichter 3,50
      aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) 2,50
687 [688] Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, polirt oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen:
      aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 15
      aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalkstein 15
      aus Lava, poröser oder dichter 200
[405]       aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) 6
688 [689] Künstlich gefärbte oder verzierte Glimmerplatten; geschliffene, gehobelte, profilirte oder sonst weiter bearbeitete Schieferplatten; bearbeiteter Tafelschiefer; Schiefertafeln, auch in Rahmen aller Art; anderweit nicht genannte Waaren aus Schiefer ohne Verbindung mit anderen Stoffen 10
Schieferstifte (Schiefergriffel), auch bemalt, mit Papier überzogen oder in Holz gefaßt frei
689 [690] Waaren ganz oder theilweise aus Lava, poröser ober dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 200
690 [691] Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktirten frei
      (691/2 [692/3]) Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des Tarifs fallend:
691 [692] ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der Luxusgegenstände:
      aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 15
      aus Granit, Porphur, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus polirfähigem Kalksteine 15
      aus anderen Steinen 6
692 [693] in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen; Luxusgegenstände 24
693 [694] Mühlsteine; auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen 0,25
      (694/5 [695/6]) Polirsteine, Schleif- und Wetzsteine, auch Probirsteine:
694 [695] ganz oder theilweise aus Schmirgel, Corund, Carborund, Feuerstein oder Quarz 24
695 [696] andere, auch künstliche (mit Ausnahme der mit Stearin, Talg und dergleichen versetzten Polirsteine); ferner Feuersteine, zum Gebrauche vorgerichtet (Flintensteine), gehauen oder geschnitten:
      ohne Verbindung mit anderen Stoffen 0,50
      in Verbindung mit Holz oder Eisen; auch Schmirgelfeilen und Schmirgelscheiben aus Holz mit aufgeklebtem Schmirgelpulver sowie Sensenstreichen aus Holz mit aufgeklebtem Sande oder Pulver von Feuerstein, Glas oder Schmirgel 6
Anmerkung. Polir-, Schleif, u. s. w. Steine der Nr. 695 [696] in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen fallen unter Nr. 692 [693]. [406]
696 [697] Wärmeschutzmasse aus Kieselguhr 0,80
697 [698] Waaren aus Asphalt (auch mit Kies oder dergleichen gemischt), Harzcement oder ähnlichen Formerstoffen:
      Platten, auch solche aus Asphalt, Abfällen von der Seilerei, auf gedrehten Seilen und Sand bereitet frei
      andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 3
698 [699] Waaren aus Cement oder mit Cement überzogenen Steinen, auch hohl oder gelocht:
      einfarbig, weder geschliffen noch angestrichen, profilirt oder verziert mehrfarbig, geschliffen, angestrichen oder profilirt; mit Einlagen von Eisen oder mit Auskleidung von glasirten Thonplatten, Glas, Asphalt oder dergleichen 2
      verziert (Bauzierathe, Figuren, Vasen und dergleichen); Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 3
Anmerkung.Wie Cementwaaren sind auch Cajalithwaaren (Waaren aus Magnesiacement) mit Ausnahme der Schmelztiegel, sowie Tripolithwaaren (Waaren aus Gips, der mit kohlensaurem Kalk, kohlensaurer Magnesia und Sand versetzt ist), ferner Waaren aus Mischungen von Kalk mit Sand oder dergleichen zu verzollen.
699 [699a] Kalksandziegel 0,15
      (700/3) Waaren aus Gips (Gipsguß), auch aus einer Mischung von Gips mit Schwefel oder mit Kreide und Leim oder mit anderen Zusätzen:
700 Bauplatten und Bausteine, ungefärbt, auch mit Einlagen:
      unverziert 1
      verziert 2
701 andere ungefärbte Waaren; auch Gipsformen mit Schwefeleinsatz 3
702 gefärbt, bronzirt, lackirt, geglänzt (mit Stearin, Wachs oder dergleichen getränkt [Elfenbeinmasse, Chromopasta, Kallipasta]) 6
703 Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 6
Anmerkung zu Nr. 700 bis 703. Formerarbeiten aus Schwefel (auch Spencemetall), Kieselguhrmasse, Kreidemasse oder Talk werden wie Gipswaaren verzollt. [407]
704 Schlacken, zu Bau- oder Pflastersteinen geformt frei
705 Papier und Pappe aus Asbest, in Bogen, Rollen oder Platten, auch mit Einlagen von Draht oder Drahtgeflecht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle:
      ungeformt (unbeschnitten oder nur rechtwinklig beschnitten) 10
      geformt, auch durchlocht 24
706 Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit einer Seele aus unedlem Metalle (mit Ausnahme der Dichtungsschnüre) 24
707 Gewebe aus Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder mit Kette oder Einschlag von Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 40
708 Anderweit nicht genannte Waaren aus Asbest, Asbestpapier oder Asbestgeweben (z. B. Asbestkautschukgewebe [gekautschukte Asbestwaaren], Handschuhe, Kleider, Masken, Mützen, Schläuche, Schuhe aus Asbestgeweben, auch gekautschukten); alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 60
709 Waaren ganz oder theilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon:
      in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Cigarren- und Cigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken 400
      andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 200
710 Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nachahmungen von Jet:
      rohe nur gespaltene, geschnittene oder gesägte Platten oder Stücke 3
      geschliffene oder polirte Platten oder Stücke 200
711 Waaren ganz oder theilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 200
712 Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 200
Allgemeine Anmerkungen zum dreizehnten Abschnitte.
1. Mosaiksteine (Steinwürfel für Mosaikfußböden), aus Steinplatten hergestellt, werden wie die letzteren verzollt.
2. Platten, Steinmetzarbeiten und andere Waaren aus künstlichem Marmor werden wie solche aus natürlichem Marmor verzollt.

[408]

Vierzehnter Abschnitt. Thonwaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
      (713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelthon, ungebrannt oder gebrannt, unglasirt:
713 Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten und Formsteine, rauh oder glatt 0,20
714 andere:
      rauh (Hintermauerungssteine); auch Scheuerziegel (Putzsteine) 0,10
      glatt (Verblendsteine) 0,10
715 Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelthone, glasirt 1
716 Klinker aller Art und mehr als 3 Centimeter dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug, einfarbig, unglasirt oder glasirt 0,50
Anmerkung. Klinker und mehr als 3 Centimeter dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug unterliegen, falls sie mehrfarbig sind, der Verzollung als mehrfarbige Bodenplatten (Nr. 728).
      (717/8) Dachziegel aus Thon, ungebrannt oder gebrannt:
717 unglasirt:
      Dachziegel und Hohldachziegel 0,15
      Dachpfannen und Falzdachziegel 0,50
718 glasirte aller Art 1
719 Röhren aus Thon, unglasirt oder glasirt:
      Drainröhren frei
      andere Röhren; Röhrenformstücke 0,40
720 Waaren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728 genannten):
      Röhren, Röhrenformstücke, Sohlsteine, Senkkästen, Ausgüsse und dergleichen; Krippen, Viehtröge 0,40
      Krüge und andere Gefäße zu Wirthschaftszwecken 1
      Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken 0,40
[409]       Faß- und Abzugshähne, Kühlschlangen, Pumpen und sonstige vorstehend nicht genannte Gegenstände zu technischen Zwecken 1
721 Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Thone, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt:
      unglasirt frei
      glasirt, ein- oder mehrfarbig, auch durch Ausspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt 1,50
722 Oefen (Kamine, Kochherde) und Ofentheile, unglasirt oder glasirt, glatt oder verziert:
      einfarbig oder weiß 2
      mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug 3
723 Tabakpfeifen, einfarbig oder weiß, unglasirt 3
724 Feuerfeste Steine jeder Art (Chamottesteine, Dinas- und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauerung), unglasirt oder glasirt:
      rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm 0,35
      rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 0,60
725 Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren, Cylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine zu bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse aus Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder glasirt; auch Schmelztiegel aus Magnesiacement oder Speckstein 2
726 Schmelztiegel und andere Gegenstände aus Graphitmasse 4
727 Bauzierathe (Knäufe [Kapitäle]), Gesimse, Friese, Geländertheile, Bildwerke und dergleichen Verzierungen) aus Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder glasirt, auch mehrfarbig oder bemalt 1
728 Bodenplatten aus Thon oder gefrittetem Thonzeug, einschließlich der 3 Centimeter oder weniger dicken Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug, unglasirt oder glasirt, glatt oder verziert:
      einfarbig 2
      mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug 4
729 Wandbekleidungsplatten aus Thon, gefrittetem Thonzeug oder Steingut, unglasirt oder glasirt:
      einfarbig 10
[410]       mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug 16
      (730/1) Waaren aus Steingut, feinem Steinzeuge, feinem Thonzeug, anderweit nicht genannt:
730 einfarbig 10
731 mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug:
      Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände 25
      andere Waaren 20
Anmerkung.Thongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Thon, die außer der Naturfarbe des gebrannten Thones nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
732 Thonwaaren aller Art (mit Ausnahme von Porcellan und Porzellanartigen Waaren) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 25
Anmerkung. Die grobe Beflechtung von Töpfergeschirr der Nr. 721 mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf dessen Zollbehandlung ohne Einfluß.
733 Porzellan und porzellanartige Waaren (Weichporzellan [englisches und Fritten-Porzellan], unglasirtes Porzellan [Biscuit, Parian, Jaspis] u. s. w.):
      weiß 14
      farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug 30
      in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 30
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glasperlen verzollt.
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Thonwaaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
734 Scherben und Bruch von Thon- und Porzellanwaaren frei

[411]

Fünfzehnter Abschnitt. Glas und Glaswaaren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

735 Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-)Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; Glasstaub (gemahlenes Glas) 3
736 Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden 3
      (737/40) Hohlglas:
737 weder gepreßt noch geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert:
      naturfarbig 3
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
      weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase 8
für 1 Doppel-
zentner
      gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen 17
738 blos mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen u. s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln:
      gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen 24
      anderes 20
739 in anderer Weise gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert:
      gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen 30
[412]       anderes 24
740 bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert 36
Anmerkung zu Nr. 737 bis 740.Bei Hohlglas aller Art bleibt eine geringwerthige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden oder Rändern, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder Fabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt.
      (741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht genannt:
           (741/2) weder geschliffen noch polirt, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt, überfangen, gefeldert (facettirt) oder belegt:
741 nicht gefärbt, nicht undurchsichtig:
      Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt 4
      Tafelglas einschließlich des 5 Millimeter oder weniger starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
           120 Centimeter oder darunter 8
            mehr als 120 bis 200 Centimeter 10
            mehr als 200 Centimeter 12
742 gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben 20
743 geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt (mit Ausnahme des gerippten Rohglases), geschuppt, gebogen (einschließlich des gebogenen Rohglases), mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert (nicht facettirt), nicht belegt 24
744 gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedralglas, Antikglas (auch weiß) 24
745 belegt:
      nicht gefeldert 24
      gefeldert (facettirt) 24
746 bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert [413] 30
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
747 Tafelglas aller Art, weniger als 0,5 Millimeter stark 100
748 Opalescentglas 40
749 Trockenplatten für photographische Zwecke mit einseitigem Ueberzuge von lichtempfindlicher Masse, auch mit darauf befindlichen Negativbildern (Glas-Negative) 24
750 Drahtglas:
      roh, ungefärbt, mit ebener Fläche, auch gerippt 7
      geschliffen, polirt, gefärbt, gemustert, gebogen 24
751 Dachpfannen und Dachziegel aus Rohglas, Tafelglas oder Drahtglas 15
für 1 Doppel-
zentner
752 Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der Reinheit angeschliffen) 3
753 Rohglas in Kugeln oder Kugelkappen (Segmenten) zur Herstellung von Uhr- oder Brillengläsern, auch zugeschnitten oder gefärbt 8
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
754 Uhrgläser für Taschenuhren, auch aus gefärbtem Glase:
      ungeschliffen, ungepreßt 10
für 1 Doppel-
zentner
      geschliffen (auch blos mit abgeschliffenen Rändern), gepreßt 60
755 Brillengläser und andere Augengläser sowie Stereoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen, ungefaßt 15
756 Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffene Augengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vorgerichtet); Brenngläser; Lupen (Vergrößerungsgläser); Stereoskopengläser, geschliffen; optisches Glas, geschliffen; alle diese auch gefärbt, jedoch ungefaßt 60
757 Brillen (einschließlich der Brillen mit Gläsern aus Bergkrystall, sowie der Schutzbrillen in Verbindung mit Glas oder Glimmer) und andere gefaßte Augengläser; gefaßte Brenngläser; Ferngläser aller Art (Fernrohre, Feldstecher u. s. w.); gefaßte Lupen (Vergrößerungsgläser); Operngläser (Operngucker); photographische Apparate; Stereoskope; sonstiges optisches Glas, geschliffen und gefaßt; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 120
Mikroskope [414] frei
758 Glasbehänge zu Leuchtern; Glasknöpfe; alle diese auch gefärbt oder mit Oesen 18
Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.
759 Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht; Glastropfen (Glasthränen, Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glastropfen):
      weiß, auch gefärbt 4
      bemalt, vergoldet oder versilbert 30
760 Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht:
      roh 30
      bearbeitet (geschliffen u. s. w.) 60
761 Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und dergleichen, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar; auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus Glasperlen u. s. w. 60
762 Waaren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glaskorallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 60
763 Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Glasgespinnst und Glaswolle:
      nicht gefärbt, nicht undurchsichtig 18
      gefärbt oder undurchsichtig 24
      bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert 30
764 Glasmalereien, Glasmosaik, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt; künstliche Augen 42
765 Zähne aus Schmelz, auch aus anderweit nicht genannten Formerstoffen:
      in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platin 400
      andere; auch Gebisse aus solchen Zähnen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen [415] 150
766 Glas, ganz oder zum größeren Theile überzogen mit Gespinnstwaaren, Gespinnsten oder Filz aller Art, soweit es nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fällt 60
767 Glas- und Schmelzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern des Tarifs besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
      bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert; auch Opalescentglas, Glasmalereien, Glasmosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt 48
      andere 36
768 Abfälle von der Glasbereitung und von Glas, z. B. Glasbrocken, Glasbruch, Glasgalle, Glasschaum, Herdglas; Scherben von Glas und von Glaswaaren frei

Sechzehnter Abschnitt. Edle Metalle und Waaren daraus.[Bearbeiten]

A. Gold.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

769 Feingold, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen, Blech oder Draht; legirtes Gold, roh oder gegossen; Goldmünzen frei
770 Legirtes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech oder Draht 250
771 Waaren ganz oder theilweise aus Gold, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
      unpolirt 300
      polirt; Blattgold (echter Goldschaum) 600
Anmerkung zu A.Platin und die sogenannten Platinmetalle (Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium, Ruthenium) sowie ganz oder theilweise daraus hergestellte Waaren werden, soweit sie nicht anderweit genannt sind, nach Nr. 769 bis 771 behandelt.

[416]

B. Silber.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

772 Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder Blech; legirtes Silber, roh oder gegossen; Silbermünzen frei
773 Legirtes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech; legirtes oder unlegirtes Silber, vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt 100
774 Draht, auch legirt:
      rund 100
      geplättet oder geformt (façonnirt) 200
      vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt 250
775 Silbergespinnst (auch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit Gold belegtem Silberdrahte), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht:
      ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide 800
      aus anderen Spinnstoffen 250
776 Waaren ganz oder theilweise aus Silber, anderweit nicht genannt, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattsilber (echter Silberschaum) 600

Siebzehnter Abschnitt. Unedle Metalle und Waaren daraus.[Bearbeiten]

A. Eisen und Eisenlegirungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

777 Roheisen und nicht schmiedbare Eisenlegirungen 1
      (778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guß:
778 von mehr als 7 Millimeter Wandstärke:
      roh 3
[417]       bearbeitet 4,50
779 von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter:
      roh 4
      bearbeitet 6
780 Walzen aus nicht schmiedbarem Guß:
      roh 3,50
      bearbeitet 10
781 Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar 24
      (782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweit nicht genannt:
782 roh:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von mehr als 1 Doppelzentner 2,50
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 3,50
von 40 Kilogramm oder darunter 5
783 bearbeitet:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von mehr als 1 Doppelzentner 4
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 6
von 40 Kilogramm oder darunter 9
784 Rohluppen; Rohschienen; Blöcke; Platinen; Knüppel; Tiegelstahl in Blöcken 1,50
785 Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (façonnirt); ferner Bandeisen:
      nicht über 12 Centimeter lang, zum Umschmelzen 1
      mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen 5
      anderes 2,50
      (786/8) Blech:
786 roh, entzundert, gerichtet, dressirt, gefirnißt:
in der Stärke von mehr als 1 Millimeter 3
von 1 Millimeter oder darunter 4,50
787 abgeschliffen, lackirt, polirt, gebräunt oder sonst künstlich oxydirt, auch mit spiegelnder Oxydschicht überzogen:
in der Stärke von mehr als 1 Millimeter 5
von 1 Millimeter oder darunter [418] 5,50
788 verzinnt (Weißblech) oder sonst mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen:
in der Stärke von mehr als 1 Millimeter 5
von 1 Millimeter oder darunter 5,50
Anmerkung zu Nr. 786 bis 788. Für Eisenblech von geringerer Stärke als 5 Millimeter, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25 vom Hundert.
789 Wellblech, Dehnblech, Riffelblech, Warzenblech:
      roh 5
      bearbeitet 8
790 Blech mit Ausnahme des in Nr. 789 besonders bezeichneten, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt:
in der Stärke von mehr als 1 Millimeter 5,50
von 1 Millimeter oder darunter 7
      (791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten (façonnirten):
791 roh oder bearbeitet, jedoch nicht polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen:
in der Stärke von 1,5 Millimeter oder darüber 2,50
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter 3
von weniger als 0,5 Millimeter 5,50
792 polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen:
in der Stärke von 1,5 Millimeter oder darüber 3
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter 4
von weniger als 0,5 Millimeter 5,50
793 Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen; auch Röhrenformstücke:
      roh 8
      bearbeitet [419] 15
      (794/5) Andere Röhren, gewalzt oder gezogen:
794 roh:
mit einer Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber 6
von weniger als 2 Millimeter 10
795 bearbeitet:
mit einer Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber 12
von weniger als 2 Millimeter 20
796 Eisenbahnschienen, auch Zahnradschienen, Plattschienen, Ausweichungsschienen, Herzstücke aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuße ausgeklinkt; Eisenbahnschwellen; Eisenbahnlaschen und Eisenbahn-Unterlagsplatten 2,50
797 Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben, Radreifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze 3
      (798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waaren aus schmiedbarem Eisen, anderweit nicht genannt:
798 roh:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von mehr als 25 Kilogramm 4,50
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm 6
von 3 Kilogramm oder darunter 8
799 bearbeitet:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von mehr als 25 Kilogramm 7
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm 10
von 3 Kilogramm oder darunter 13
800 Eisenbautheile (Eisenkonstruktion) aus schmiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen 6
      (801/2) Dampfkessel und Dampffässer aus schmiedbarem Eisen sowie zusammengesetzte Theile von solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen:
801 mit mehr als 10 unter sich gleichen Röhren von einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten Weite; auch Dampfkessel aller Art aus nicht schmiedbarem Guß:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von 50 Doppelzentner oder darunter 8
von mehr als 50 Doppelzentner 6
802 andere [420] 5
803 Ankertonnen (Bojen), Gasbehälter, Wasser- und andere Behälter (Reservoire), Gefäße und Geräthe (Apparate) für Fabriken sowie für Brauereien und Brennereien, genietet, gepreßt oder geschweißt, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen, und zusammengesetzte Theile von solchen Gefäßen und Geräthen 6
      (804/5) Röhrenverbindungsstücke; Hähne, Ventile, Schieber und ähnliche Ausrüstungs-(Armatur-)Stücke aus schmiedbarem Eisen für Dampfkessel, Dampffässer, Behälter (Reservoire) und ähnliche Geräthe sowie für Rohrleitungen:
804 ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von 10 Kilogramm oder darüber 7
von weniger als 10 Kilogramm 9
805 in Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von 10 Kilogramm oder darüber 9
von weniger als 10 Kilogramm 12
806 Schraubstöcke aller Art, Ambosse, Sperrhörner, Anker, Brecheisen; Hämmer bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 10 Kilogramm 5
807 Kloben und Rollen zu Flaschenzügen; Winden und sonstige fortschaffbare Hebezeuge 7
Anmerkung. Abnehmbare Ketten und Seile zu derartigen Hebezeugen sind gesondert zu verzollen.
808 Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlenlöffel, Schmelzlöffel, Feuergeräthe, Pflugscharen und Pflugstreichbretter 4,50
809 Heu-, Dünger-, Rüben-, Koks-, Steinschlag- und ähnliche große Gabeln 7,50
810 Sensen, Sicheln; Strohmesser, geschmiedet 12
811 Handsägen und Sägeblätter:
      Kreis-, Band- und Laubsägeblätter 20
      andere Sägeblätter; Handsägen [421] 15
812 Feilen und Raspeln:
      nicht mehr als 16 Centimeter lang 40
      mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centimeter lang 25
      mehr als 35 Centimeter lang 10
813 Bohrer, anderweit nicht genannt; Zangen; Reb-, Rosen-, Hecken-, Baum-, Blech-, Schafscheeren; Beitel, Stemmeisen; Hobeleisen, Rohrschneider, Bohrknarren, Rohrdichter, Maschinenmesser, Gewindeschneidzeuge, Schneidzirkel 20
814 Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser, Meßwerkzeuge (Lineale, Winkel, Zirkel [mit Ausnahme der Schneidzirkel], Lehren und dergleichen) 40
815 Hämmer bei einem Reingewichte des Stückes von 10 Kilogramm oder darunter, Aexte, Beile, Hacken (mit Ausnahme der Blatthacken), Zug-, Wiege- und Hackmesser, grobe Küchen- und Gartenmesser, Hand- und Klöbschrauben, stellbare Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinden, sowie sonstige nicht besonders genannte Werkzeuge 15
816 Anderweit nicht genannte Geräthe für den landwirthschaftlichen, hauswirthschaftlichen oder gewerblichen Gebrauch, z. B. Pflüge, Kultivatoren, Grubber, Kartoffelgraber, Eggen, Handrechen, Pferderechen, Waagen, anderweit nicht genannt, Bügeleisen, Thierfallen, Riemenverbinder, Riemenspanner:
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von 3 Kilogramm oder darüber 8
von weniger als 3 Kilogramm 12
817 Kratzenbeschläge 40
818 Spindeln aller Art 10
819 Webschäfte, Weberlitzen, Weberlitzenringe (Maillons), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen 15
820 Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel; Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrauben; Isolatorstützen; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen:
      roh 5
[422]       bearbeitet 12
821 Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer, Eisenbahnweichen- und Signaltheile 10
      (822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsentheile:
822 Patentachsen und Halbpatentachsen 24
823 andere:
      roh 6
      bearbeitet 12
824 Wagenfedern einschließlich der Eisenbahnwagenfedern:
      roh oder nur an den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen; Pufferfedern 4
      auf der ganzen Fläche geschliffen; in anderer Weise bearbeitet 15
825 Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit nicht genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Rosettenstifte; Sprungfedern aus Draht; Häftel und Oesen; Nägel, anderweit nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 8
826 Drahtstifte; Klammern und Schlaufen aus Draht 8
827 Geschnittene Nägel (Täcks, Semences, Aufzwickstifte):
in der Länge von 20 Millimeter oder darüber 12
von weniger als 20 Millimeter 20
828 Ofenrohre, Ofenringe, Büchsen, Fässer, Kasten, Badewannen, Striegel, Haus- und Küchengeräthe, Rollläden, Rolljalousien, Taschen- und Kofferbügel, Glocken und Geläute, alle diese aus Blech; auch Theile von solchen Gegenständen:
      roh 6
      bearbeitet 12
829 Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Theile von solchen:
      roh:
            zur Kettenschleppschiffahrt 3
            andere 6
[423]       bearbeitet 15
830 Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und sonstige Reit- und Fahrgeschirrtheile:
      roh 10
      bearbeitet 15
831 Schlittschuhe und Rollschuhe 15
832 Bau- und Möbelbeschläge, Scharniere, Schiebethürrollen, Thürfedern, Thürgriffe, Thürhänge, Thürketten, Thürknöpfe, Thürriegel, Ventilatoren, Buffetgriffe, Gabelrollen (Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel-und Stuhlrollen, Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe, sämmtlich aus schmiedbarem Eisen:
      roh 6
      bearbeitet 12
833 Schlösser und Schlüssel:
      ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 15
      mit Schlüsselrohren, Riegelplatten, Schlüssellochdecken und dergleichen aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle 20
834 Geldschränke und Geldkasten (Kassetten) 20
835 Möbel (nicht gepolstert) und Turngeräthe, auch aus nicht schmiedbarem Guß 15
836 Schneidwaaren (feine Messer, feine Scheeren, blanke Waffen und dergleichen); Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaaren, anderweit nicht genannt:
      roh 15
      bearbeitet 24
837 Kunstschmiedearbeiten 24
838 Schirmgestelle und Bestandtheile von solchen 24
839 Federn, anderweit nicht genannt; auch Blankscheite (Planchetts) 20
840 Schreibfedern (einschließlich der noch nicht völlig fertig gearbeiteten), auch mit vergoldeten Spitzen [424] 90
841 Nadeln:
      Nähnadeln 100
      Nähmaschinen-, Strickmaschinen-, Stickmaschinen- und Wirkmaschinennadeln 500
      Stecknadeln, andere Nadeln sowie Angelhaken 50
842 Eisensand und Stahlspäne 1
843 Eisenabfälle:
      Brucheisen, Alteisen (Schrott); Dreh-, Bohr-, Hobelspäne,- Eisenfeilspäne; Stabeisenenden, Eisenblechkanten und andere nur zum Einschmelzen oder Schweißen verwendbare Abfälle von Eisen 1
      Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder); Schliff; Abfälle von verzinntem Eisenbleche (Weißblech) von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke frei
Anmerkung zu A.
1. Der Begriff „Eisen“ umfaßt im Sinne des Zolltarifs auch den Begriff „Stahl“.
2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von mehr als 25 Centimeter Breite wird als Blech verzollt.
3. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh gelten Erzeugnisse aus Eisen dann, wenn sie eine nachträgliche Bearbeitung der Oberfläche oder Veränderung der Gestalt erfahren haben, um sie für ihren Sonderzweck gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben oder um sie gegen Rost zu schützen.
Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere alle gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gehobelten, geschliffenen, polirten, nach der Fertigstellung geglühten, blau angelaufenen, durch Ausglühen gebläuten, durch Erhitzen mit einem Oelüberzuge gleichmäßig grau, braun oder sonst gefärbten, im Rollfaß oder in der Putztrommel gescheuerten, ferner alle angestrichenen, gefirnißten, lackirten, mit Schmelz belegten (emaillirten), oxydirten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit Ausnahme der in Anmerkung 4 behandelten), sowie alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich in sich verbundenen Waaren. Auch die theilweise oder gänzliche Entfernung der groben Guß-, Schmiede- oder Walzhaut hat die Behandlung der Erzeugnisse als bearbeitete zur Folge; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entfernung der rauhen Haut unmittelbar bei der Herstellung des Gegenstandes oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist, sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegenstandes verbunden ist oder nicht.
Den bearbeiteten stehen gleich diejenigen Waaren, welche unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Aussehen erhalten haben.
Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an Rohrenden, Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehlerfreiheit (Vorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und das Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen getroffen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein rauher Oelfarben- oder Theeranstrich, sowie das Ueberstreichen mit Graphit nicht als Bearbeitung angesehen.
4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaaren, die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegirungen, Nickel oder Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegenstände in polirtem oder allgemein in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt.
5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen Stoffen ist, soweit nicht im Unterabschnitt A besondere Bestimmungen getroffen sind, nur dann auf ihre Verzollung von Einfluß, wenn in anderen Tarifabschnitten vorgeschrieben ist, daß Waaren, auch wenn sie nur theilweise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso verzollt werden sollen wie die ganz aus diesem Stoffe hergestellten Waaren.
6. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen.

[425]

B. Aluminium und Aluminiumlegierungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

844 Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), auch in Plattenform gegossen frei
845 Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande 12
      (846/7) Draht:
846 rund:
in der Stärke von mehr als 0,5 Millimeter 12
von 0,5 Millimeter oder darunter 50
847 geplättet oder geformt (façonnirt), ohne Rücksicht auf die Stärke [426] 50
848 Aluminiumgespinnst, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht:
      ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide 250
      aus anderen Spinnstoffen 150
849 Waaren aus Aluminium, nicht unter Nr. 848 fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattaluminium 60
Anmerkung zu B. Dem Aluminium gleich behandelt werden nur die aluminiumähnlichen Legirungen von Aluminium mit anderen unedlen Metallen.

C. Blei und Bleilegirungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

850 Blei, roh (in Blöcken, Mulden oder dergleichen) frei
851 Blei, gewalzt (Blech), auch gerollt (Rollblei), roh, abgeschliffen, gefirnißt, lackirt, polirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen; Fensterblei 3
852 Draht 6
853 Druckplatten, gestochen oder geätzt, auch verkupfert, verstählt oder in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Zink oder Zinn; Stereotypplatten, Abklatsche und Buchdruckerschriften 3
854 Bleiwaaren, nicht unter Nr. 853 fallend:
      grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Zink oder Zinn 6
      feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, lackirten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen; Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören; Blattblei, auch verzinnt oder mit Zinn plattirt 24

[427]

D. Zink und Zinklegirungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

855 Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben, Tropfen [Tropfenzink] frei
      (856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech):
856 roh:
      mehr als 0,25 Millimeter stark 3
      0,25 Millimeter oder darunter stark 4,50
857 abgeschliffen, gefirnißt, lackirt, polirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen 5
858 Draht 6
859 Zinkwaaren:
      grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Blei oder Zinn; Druckplatten, gestochen oder geätzt 6
      feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, gefirnißten, lackirten, polirten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen; Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören 24

E. Zinn und Zinnlegirungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

860 Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Platten [Rollzinn]) frei
861 Zinn, gewalzt (Blech) 3
862 Draht 6
863 Zinnwaaren:
      grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Holze, Eisen, Blei oder Zink; Druckplatten, gestochen oder geätzt 6
[428]       Löffel, Gabeln, Theesiebe, gegossen, Kannen, Theebretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaaren, insbesondere alle bemalten, bronzirten, gefirnißten, polirten, gemusterten, mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen; Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt 24
Anmerkung zu E.. Britanniametall (Legirung von Zinn und Antimon mit geringen Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oder Wismuth) und Waaren daraus werden wie Zinn und Zinnwaaren behandelt.

F. Nickel und Nickellegirungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

864 Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen auf elektrolytischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen frei
865 Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formgußstücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande 12
866 Draht:
      1 Millimeter oder darüber stark 12
      weniger als 1 Millimeter stark 15
867 Röhren, Hülsen, Näpfchen 30
868 Waaren aus Nickel, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattnickel 60
Anmerkung zu F. Dem Nickel gleich behandelt werden nur die nickelähnlichen Legirungen aus Nickel mit anderen unedlen Metallen.

G. Kupfer und Kupferlegirungen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

869 Kupfer, roh (in Scheiben oder sogenannten Rosetten, Blöcken [Hartstücken], Barren oder Platten, in Pulverform u. s. w.); Kupfermünzen; Kupferlegirungen, roh frei
870 Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder gewalzt [429] 12
871 Draht (mit Ausnahme des cementirten Drahts); Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegirungen umsponnen; umflochten oder umwickelt 12
872 Cementirter Draht 15
873 Drahtlitzen und Drahtseile, weder lackirt noch polirt oder vernickelt 15
874 Walzen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als 5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupferlegirungen, zur Zurichtung (Appretur) von Gespinnstwaaren oder zum Druck, einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden Maschinen und Maschinentheile, auch gestochen oder geätzt 18
Druckplatten aus Kupfer oder Kupferlegirungen, auch verstählt, mit Blei oder dergleichen hintergossen oder in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei, Zink oder Zinn, auch gestochen oder geätzt 30
875 Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinnsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen 30
876 Haus- und Küchengeräthe aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
      unlackirt, unpolirt 18
      lackirt, polirt 30
877 Grobe Waaren aus Kupfer und grobe Waaren aus gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; gegossene, gelöthete, gewalzte oder gezogene Röhren, einschließlich der Muffen- und Flanschenröhren sowie der Röhrenverbindungs- und Röhrenformstücke, auch gebogen, aus Kupfer oder Messing; alle diese weder lackirt noch polirt oder vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Polsterfedern aus Kupfer- oder Messingdraht, unpolirt, unlackirt 18
878 Andere als grobe Waaren aus Kupfer oder gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; alle lackirten oder polirten Waaren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräthe) oder aus gegossenem Messing; Waaren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); [430] Waaren aus Kupfer- oder Messingdraht, vorstehend nicht genannt; Waaren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing 30
879 Kupfer-, Tombak- und Messingwaaren, vernirt, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 60
880 Waaren aus anderen Kupferlegirungen als Messing und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
      feine, insbesondere alle polirten, vernickelten, gefärbten, lackirten oder vernirten Waaren 60
      andere als feine, weder polirt noch vernickelt, gefärbt, lackirt oder vernirt; Blattmetall 30
Anmerkung zu G.. Anderweit nicht genannte zur Herstellung von Metallwaaren geeignete unedle Metalle und Legirungen unedler Metalle sowie Waaren daraus werden wie Kupfer und Kupferwaaren behandelt.

H. Waaren, nicht unter die Unterabschnitte A bis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

881 Blech:
      vergoldet 100
      versilbert 60
882 Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle gesponnen:
      vergoldet 150
      versilbert 100
883 Unechtes Gold- und Silbergespinnst, auch aus vergoldeten oder versilberten thierischen Häutchen, sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold- oder Silbergespinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht:
      ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide 800
[431]       aus anderen Spinnstoffen 250
884 Waaren ganz oder theilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 175
885 Waaren ganz oder theilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 120
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885. Mit Gold oder Silber belegte (plattirte) Waaren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
886 Unechtes Blattgold und unechtes Blattsilber (unechter Gold- und Silberschaum) 120
887 Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände ganz oder theilweise aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder vernirt oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, vernickelt oder vernirt; Waaren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit Gespinnstfäden, daß sie ohne Weiteres als Schmuck getragen werden können 175
Anmerkung. Bei Zellenschmelzarbeiten bleiben Stege aus edlen Metallen ohne Einfluß auf die Verzollung.
888 Gespinnste aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinnst), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinnsten ohne Beimischung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern besteht:
      ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide 250
      aus anderen Spinnstoffen 150
889 Blankscheite (Planchetts), Miederfedern und ähnliche Waaren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, ganz oder theilweise mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren übersponnen oder überzogen [432] 120
890 Draht aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle:
      mit Gespinnstfäden ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide überzogen, umwickelt, umsponnen oder umflochten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen 36
      mit anderen Stoffen überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten oder sonst verbunden 15
Anmerkung. Litzen, Geflechte und ähnliche Waaren aus derartigem Draht werden wie dieser verzollt.
891 Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Sprechmaschinen (Phonographen) einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen; Reißzeuge; Polarisationsinstrumente; Bussolen und Kompasse; Rechen- und Schreibmaschinen; Elektrisirmaschinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzählwerke ohne Uhrwerke; andere Zählwerte sowie selbstthätige Meß- und Registrirvorrichtungen ohne Uhrwerke; Präzisionswaagen, selbstthätige Waagen und selbstthätige Verkaufsvorrichtungen; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 60
Anmerkung.
Chirurgische Instrumente, die zur Ausführung von chirurgischen Operationen unmittelbar dienen, sowie astronomische, optische, mathematische, chemische und physikalische Instrumente, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen und nicht Gegenstand des allgemeinen oder des gewerblichen Gebrauchs sind, werden zollfrei abgelassen.
Allgemeine Anmerkungen zu B bis H.
1. Blech aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, das weniger als 0,25 Millimeter stark ist, wird, sofern für Blattmetall (Folie) ein anderer Zollsatz als für Blech vorgesehen ist, als Blattmetall verzollt, soweit es nicht in Folge seiner dem echten Blattgolde (Goldschaum) ähnlichen Beschaffenheit unter den Begriff des unechten Blattgoldes oder des unechten Blattsilbers fällt.
2. Für Blech, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25 vom Hundert. Gewelltes Blech (Wellblech), desgleichen durchschlagenes oder gelochtes, mit eingepreßten, aufgedruckten oder dergleichen Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie zu bestimmten Zwecken erkennbar vorgearbeitetes Blech wird als Waare behandelt.
3. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens in natürlicher Grüße werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen.

[433]

Achtzehnter Abschnitt. Maschinen, elektrotechnische Erzeugnisse, Fahrzeuge.[Bearbeiten]

A. Maschinen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

892 Dampflokomotiven, auf Schienen laufend:
      Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Maschine von 100 Doppelzentner oder darunter 11
      Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Maschine von mehr als 100 Doppelzentner; Lokomotiven ohne Tender 9
      Lokomotivtender 5
893 Dampflokomotiven, nicht auf Schienen laufend, einschließlich der Dampfstraßenwalzen; Dampflokomobilen, fahrbar oder nicht fahrbar:
bei einem Rein-
gewichte
der Maschine
von 60 Doppelzentner und darunter 9
von mehr als 60 Doppelzentner 8
894 Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserkraftmaschinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Verbrennungs- und Explosionsmotoren, Heißluft- und Druckluftmotoren und andere vorstehend nicht genannte Kraft-(Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren), auch in Verbindung mit Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Fördermaschinen; ferner feststehende, fahrbare oder schwimmende Bagger, Rammen und Krahnen:
bei einem Rein-
gewichte
der Maschine
von 40 Kilogramm oder darunter 100
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 60
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner 38
von mehr als 2 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 25
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 18
von mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner 13
von mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 10
von mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner 7
von mehr als 500 Doppelzentner bis 1.000 Doppelzentner 5,50
[434] von mehr als 1.000 Doppelzentner 3,50
895 Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und Strickmaschinen, für den Handbetrieb, ohne Gestell, Köpfe (Obertheile) von Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und von Strickmaschinen, auch Theile davon (ausgenommen Nadeln) 35
896 Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und Strickmaschinen, in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb 20
897 Gestelle von Nähmaschinen (einschließlich der Kurbelstickmaschinen) und von Strickmaschinen, sowie Theile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische 5
898 Maschinen und Maschinentheile in fester Verbindung mit Kratzenbeschlägen 20
899 Andere Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen; Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei einschließlich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinnste bewirkenden Maschinen, sowie Maschinen zur Vorbereitung der Gespinnste für die Weberei 6
900 Webstühle 5
901 Gardinen-, Spitzen- und Tüllmaschinen; Wirkmaschinen; Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen) 10
902 Zurichte- (Appretur-) Maschinen (Maschinen für die Veredelung von Gespinnsten und Gespinnstwaaren), soweit sie nicht unter Nr. 874 fallen; Maschinen für Wäscherei und chemische Reinigung 6
903 Feuerspritzen aller Art; Pumpen für Menschen- oder Thierbetrieb 7
904 Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern oder Steinen; Dampf- und hydraulische Schmiedepressen; Nietmaschinen und mechanische Hämmer (Fall-, Luftdruck-, Federhämmer und sonstige durch Kraftübertragung betriebene Hämmer):
bei einem Rein-
gewichte
der Maschine
von 2,5 Doppelzentner oder darunter 20
von mehr als 2,5 bis 10 Doppelzentner 12
von mehr als 10 bis 30 Doppelzentner 8
von mehr als 30 bis 100 Doppelzentner 6
von mehr als 100 Doppelzentner 4
905 Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen Kraftmaschinen; Mähmaschinen [435] 4
906 Andere nicht besonders genannte Maschinen:
bei einem Rein-
gewichte
der Maschine
von 40 Kilogramm oder darunter 15
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 12
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner 10
von mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner 9
von mehr als 4 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 7
von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 5,50
von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 4,50
von mehr als 100 Doppelzentner 3

B. Elektrotechnische Erzeugnisse.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

907 Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Transformatoren und Drosselspulen:
bei einem Rein-
gewichte
des Gegenstandes
von 5 Doppelzentner und darunter 9
von mehr als 5 bis 30 Doppelzentner 7
von mehr als 30 Doppelzentner 6
Anmerkung. Maschinen in fester Verbindung mit einem Dynamo-Generator oder Motor unterliegen der Verzollung nach den Sätzen des Unterabschnitts A.
908 Elektrizitätssammler und deren Ersatzplatten (Elektroden):
      ohne Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen oder Hartkautschuk 6
      in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen Formerstoffen oder Hartkautschuk 24
909 Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, in Folge ihrer Umschließung mit Schutzhüllen aus Metall in Form von Hülsen (Mänteln), Blechen, Drähten, Bändern oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder Erde geeignet 8
910 Bogenlampen und Gehäuse für solche:
      Bogenlampen 40
      vollständige Gehäuse für Bogenlampen in Verbindung mit Glasglocken, auch umsponnen; Scheinwerfer; lichtstreuende Reflektoren 20
911 Elektrische Glühlampen [436] 80
912 Telegraphenwerke, elektrische; Fernsprecher; elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärztliche Zwecke; elektrische Meß-, Zähl- und Registrirvorrichtungen; Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; galvanische Elemente (auch Trockenelemente) und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrichtungen; Bestandtheile von solchen Gegenständen 60
Anmerkung zu B.. Auf die Verzollung der elektrotechnischen Erzeugnisse bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß.

C. Fahrzeuge.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

      (913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt:
913 in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampflokomotiven) 10
914 ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:
      Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt 5
      Personenwagen ohne Leder- oder Polsterarbeit; Dienstwagen 7,50
      Personenwagen mit Leder- oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen für Personenbeförderung; Wagen aller Art für einschienige Bahnen 12
Anmerkung zu Nr. 913 und 914.Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne Radsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahrzeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, werden sie wie Güterwagen behandelt.
915 Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motorfahrräder):
bei einem Rein-
gewichte
des Stückes
von 50 Kilogramm oder darunter 150
von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 120
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2,5 Doppelzentner 90
von mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 60
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 40
[437] von mehr als 10 Doppelzentner 20
      (916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen:
916 Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waaren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet 150
917 Personenwagen:
      zweirädrige ohne Rücksicht auf die Zahl der festen Sitze und vierrädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen:
            ohne Dach
für 1 Stück
bei einem Reingewichte
des Wagens
von 1,5 Doppelzentner oder darunter 60
von mehr als 1,5 Doppelzentner 100
           mit Dach 150
      vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen:
            ohne Dach 180
            mit Dach 200
918 Lastwagen:
      auf Federn, mit geschlossenem Laderaume:
            roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich 50
            lackirt oder mit Polsterung 75
      auf Federn, mit offenem Laderaume:
            roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich 40
            lackirt oder mit Polsterung 50
      ohne Federn 25
Anmerkung zu Nr. 917 und 918.
1. Für zusammengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die Hälfte der Sätze für Personenwagen zu entrichten.
2. Personenschlitten unterliegen der Verzollung als Personenwagen mit nicht mehr als 4 festen Sitzen ohne Dach.
3. Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn verzollt.
4. Wagen für Hand- oder Fußbetrieb sowie Handwagen, Handschlitten und Handkarren werden nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt.
      (919/20) Fahrradtheile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Theile von solchen):
919 aus Eisen:
für 1 Doppel-
zentner
      roh 40
      bearbeitet 150
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17 A finden sinngemäß Anwendung. [438]
920 aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Formerstoffen; fertige Räder für Fahrräder 150
      (921/3) Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen Antriebsmaschinen:
921 Seeschiffe frei
922 Fluß- und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke:
      in Verbindung mit Antriebsmaschinen 10
      ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen 15
923 andere Fluß- und Binnenseeschiffe frei
924 Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinenausrüstungen 5
925 Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung zum Zerschlagen eingehend frei
Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. Die mit den Schiffen eingehenden, nicht zur gewöhnlichen Schiffsausrüstung gehörigen Einrichtungsstücke unterliegen den für diese Gegenstände bestehenden Zollsätzen.

Neunzehnter Abschnitt. Feuerwaffen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinderspielzeug.[Bearbeiten]

A. Feuerwaffen.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

926 Handfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle 90
927 Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von solchen, sowie andere Theile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle:
      roh 6
      bearbeitet 24
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17 A finden sinngemäß Anwendung. [439]
928 Schlösser und Verschlußstücke, auch Theile von solchen, zu Handfeuerwaffen:
      roh vorgearbeitet 40
      andere 90
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten oder Verschlußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen.
Anmerkung zu A..
1. Die Waaren dieses Unterabschnitts werden, wenn sie mit Stoffen verbunden sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den letzteren verzollt.
2. Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt.

B. Uhren.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

929 Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk:
      in Gehäusen
für 1 Stück
            aus Gold 3
            aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen 1,50
            aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 1
930 Uhrgehäuse zu Taschenuhren:
      aus Gold 1,50
      aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 0,75
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, wählend Staubdeckel sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plattirte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt. [440]
931 Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke 1,50
für 1 Doppel
zentner
932 Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für Taschenuhren 60
933 Theile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, vorstehend nicht genannt 200
934 Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken, auch dergleichen Uhren mit Spielwerken; Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie selbstthätige Meß- und Registrirvorrichtungen in Verbindung mit Uhrwerken; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 200
935 Uhrwerke aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle zu den unter Nr. 934 fallenden Uhren, sowie Theile solcher Uhren aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, mit Ausnahme der Gehäuse und der nicht gleichzeitig mit den Uhren, zu denen sie gehören, eingehenden Gewichte, die nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen sind 60
936 Thurmuhren und Theile von solchen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, mit Ausnahme der nicht gleichzeitig mit den Uhrwerken, zu denen sie gehören, eingehenden Gewichte und Ketten zu solchen Gewichten, die nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen sind 10

C. Tonwerkzeuge.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.

937 Pfeifenorgeln 25
938 Zungenorgeln (Harmoniums) 40
939 Klaviere aller Art 40
940 Klaviermechaniken und Klaviaturen 55
941 Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge 30
942 Blas-Tonwerkzeuge 35
943 Mechanische Spielwerke:
      Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 Gramm oder darunter 25
[441]       andere mechanische Spielwerke, sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken 40
944 Tonwerkzeuge, nicht besonders genannt 30
945 Saiten (abgepaßt):
      Darmsaiten, auch nachgeahmte 50
      übersponnen mit Draht aller Art 100
Anmerkung zu C.Auf die Verzollung der Tonwerkzeuge bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß.
Theile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar sind, werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören.
Als Theile von Tonwerkzeugen werden auch die zum Spielen derselben erforderlichen Gegenstände, z. V. Geigenbogen, Schlaghämmer, Paukenschlägel, behandelt.
Drahtsaiten mit Ausnahme der übersponnenen werden wie Draht verzollt.

D. Kinderspielzeug.[Bearbeiten]

    Zollsatz für 1 Doppel-
zentner
Mark.
946 Kinderspielzeug aller Art und Theile davon; auch Christbaumschmuck 10



  1. Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im §. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen endgültigen Beschlüssen der XVI. Kommission des Reichstags über den Zolltarif mit der Maßgabe, daß die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fortlaufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der Kommission aufgeführten Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§. 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern beigefügt.