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Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356

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Autor: Albert Werminghoff
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Titel: Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356
Untertitel:
aus: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung. Bd. 36 = 49 , 1915, S. 275-290
Herausgeber: E. I. Bekker, L. Mitteis, R. Schröder, † H. Brunner, U. Stutz, A. Werminghoff
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1915
Verlag: Hermann Böhlaus Nachfolger
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Erscheinungsort: Weimar
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Quelle: Digitalisat Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte, Kopie auf Commons
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[275]
IV.
Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356.
Von
Albert Werminghoff
in Halle (Saale).

Dem Freunde der spätmittelalterlichen Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches hat der Tod K. Zeumers die Hoffnung geraubt, in absehbarer Zeit eine Gesamtdarstellung des deutschen Reichsrechts von etwa dem Interregnum bis zur Reichsreformbewegung im 15. Jahrhundert zu erhalten, die kaum ein anderer so aus den Quellen selbst aufzubauen verstanden hätte wie gerade der Verfasser des grundlegenden Werkes über die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Seine Kenntnis der gesetzgeberischen, urkundlichen und historiographischen Überlieferung befähigte ihn, jede einzelne Bestimmung dieses wichtigsten aller mittelalterlichen Reichsgesetze von ihren Ursprüngen bis zu ihrer [276] Festlegung durch den Kaiser aus luxemburgischem Hause zu verfolgen. Jede Beschäftigung mit den Fragen des Reichsrechts auch der Folgezeit wird auf den „neuen Olensehlager“, wie man Zeumers Erläuterungen zusammenfassend nennen könnte, zurückzugreifen haben.

Immerhin möchten seine Ausführungen über das fünfte Kapitel der Goldenen Bulle mit ihren Vorschriften über das Recht der beiden Reichsvikare bei unbesetztem Königsthron noch zu ergänzen sein. „Das Recht der Reichsverweserschaft bei Erledigung des Reiches, vacante imperio“, so bemerkt K. Zeumer[1], „wird hier als ein einheitliches Recht aufgefaßt, aus welchem eine Anzahl einzelner Rechte sich ergeben.“ Das Gesetz nennt als diese Befugnisse die Ausübung der höchsten Gerichtsbarkeit, die Präsentation zu kirchlichen Pfründen, die Erhebung der Reichseinkünfte, die Verleihung der Reichslehen und die Entgegennahme der Treu- und Huldigungseide, „doch sollen“, um wiederum mit Zeumer zu reden, „alle diese Handlungen von dem künftigen König erneuert und von diesem auch die dem Reichsverweser geleisteten Eide wiederholt werden“. Dem zuerst aus seinen Erörterungen angeführten Satze folgt die Bemerkung: „Diese Auffassung ist so alt wie das Recht selbst“; ihm schließen sich Hinweise auf Belege aus den Jahren 1267, 1276—1281 und 1324 an, Belege, die das Recht des Pfalzgrafen bei Rhein als des einen der Reichsvikare hinsichtlich der Verwaltung des Reichsgutes, der Vergebung der Reichslehen und der Wahrnehmung der Reichsrechte deutlich erkennen lassen.[2]

Die Aufzählung der Goldenen Bulle ist eigenartig genug. Jeder Reichsverweser, so heißt es — zunächst in Beziehung auf den Pfalzgrafen bei Rhein in partibus Reni et [277] Swevie et in iure Franconico, des weiteren auch für den Herzog von Sachsen in illis locis ubi Saxonica iura servantur — soll sein, quociens sacrum vacare continget imperium, provisor ipsius imperii cum potestate iudicia exercendi, ad beneficia ecclesiastica presentandi, recolligendi redditus et proventus et investiendi de feudis, iuramenta fidelitatis vice et nomine sacri imperii recipiendi, que tamen per regem Romanorum postea electum suo tempore omnia innovari et de novo sibi iuramenta ipsa prestari debebunt, feudis principum dumtaxat exceptis et illis, que vanlehen vulgariter appellantur, quorum investituram et collacionem soli imperatori vel regi Romanorum specialiter reservamus. In dieser Reihe fällt die besondere Erwähnung der potestas ad beneficia ecclesiastica presentandi um so mehr auf, als sie die einzige in der ganzen Goldenen Bulle genannte kirchliche Befugnis des deutschen Königs und demgemäß, bei unbesetztem Königsthron, der Reichsverweser ist. Eine genauere Bestimmung dessen, was der Gesetzgeber unter beneficia ecclesiastica verstanden wissen wollte, fehlt. Er kann nur solche kirchliche Pfründen im Auge gehabt haben, die dem Vorschlagsrecht des Reichsoberhauptes, seinem Patronat, unterlagen. Da dem König von Haus aus jede Verfügung über die Würden von Erzbischöfen, Bischöfen und Äbten entzogen war — wenigstens seit dem Wormser Konkordat von 1122 —, so vermochte Karl IV. hier allein an solche kirchlichen Ämter und Stellen zu denken, für die der König als Träger der Reichsgewalt den zur Verleihung befähigten Instanzen Männer seines Vertrauens namhaft machte, damit diese von den zuständigen kirchlichen Oberen die Einweisung in den Besitz der ihnen zugedachten Benefizien erhielten. Ohne Zweifel meinte Karl IV. Pfründen an Pfarrkirchen und Kapellen königlichen Patronats, weiterhin Pfründen in Dom-, Stiftskirchen und Klöstern, deren Stiftung auf Könige früherer Zeit zurückführte oder die er, wenn, sie in Kollegiatkirchen sich fanden, als canonicus honorarius wenigstens dem Namen nach innehaben sollte.[3] Ausgeschlossen jedenfalls war der Gedanke an preces primariae, deren Verbriefung [278] allein dem gewählten oder gekrönten König zustand; sie setzte regelmäßig eine besondere Privilegierung durch den König voraus, sollte sie auch seitens eines Fürsten erfolgen können. Das Schweigen der Goldenen Bulle gerade über sie verhindert die Annahme, vacante imperio habe den Reichsverwesern das Recht zugestanden, jene Bittbriefe auszustellen und mit ihnen die Kirchen im Reiche anzugehen.[4] Nach allem faßte das Reichsgesetz in erster Linie das niedere Reichskirchengut ins Auge, soweit es dem Königtum als ein Vermögenskomplex mit daranhaftenden kirchlichen Rechten verblieben war, also die Pfarrkirchen und Kapellen in Stadt und Land, soweit der königliche Patronat die Stellen der an ihnen beschäftigten Geistlichen erfaßte. Das Reichsgesetz berücksichtigte in zweiter Linie die sog. Königspfründen an kirchlichen Anstalten mit kollegialer oder konventualer Zusammenschließung ihrer Mitglieder, demnach Dom- und Stiftsherren- wie auch Mönchs- und Nonnenpfründen, nicht aber auch Laienpfründen, die nicht als kirchliche im strengen Wortsinne gedeutet werden können; die Reichsvikare würden also nicht imstande gewesen sein, jene sog. Panisbriefe auszustellen, deren erster durch einen König im Jahre 1335, nicht, wie man lange annahm, im Jahre 1360 ausgefertigt worden war.[5] Bei beiden Gruppen kirchlicher Pfründen ging die Präsentation von seiten des Königs und so auch des Reichsvikars an den zuständigen Bischof bzw. Generalvikar, nur daß bei der zweiten noch eine Aufnahme des vom Bischof oder Generalvikar Bestätigten durch das Kapitel der Dom- oder Stiftsherren bzw. den Konvent der Mönche und Nonnen zu erfolgen hatte. Und derartige [279] Vorschläge der Reichsverweser sollten von dem neuen König nochmals erneuert werden müssen? Der Wortlaut des Gesetzes scheint eine Bejahung dieser Frage zu verlangen, dann aber müßte man den Satz: que tamen per regem Romanorum postea electum suo tempore omnia innovari et de novo sibi iuramenta ipsa prestari debebunt auf alle zuvor aufgezählten Befugnisse der Reichsvikare erstrecken. Sollte der neue König auch das von einem Reichsvikar gefällte und vielleicht schon vollzogene Urteil nochmals wiederholen? Was hatte der Eid dabei zu tun? Sollte der neue König die vom Reichsverweser eingesammelten Steuern noch einmal eintreiben oder, weil dies in sich selbst widersinnig ist, noch einmal ihre Zahlung zugunsten der Reichskasse bestätigen? War dabei ein Eid zu leisten? Sollte der neue König einen Vorschlag für eine kirchliche Pfründe nochmals anbringen, ihn von sich aus gutheißen? Solches festzusetzen wäre der Ausdruck des Mißtrauens gewesen in den Gehorsam, den der Reichsverweser bei der Wahrnehmung einer ihm von Reichs wegen zustehenden Gerechtsame fordern konnte. Man denke den Fall eines Vorschlags von seiten des Reichsverwesers bei einem Bischof oder Generalvikar. Was sollte eintreten, wenn die angegangene Instanz dem Verlangen nachkam, den Vorgeschlagenen in die Pfründe einwies —, was sollte dann ein nochmaliger Vorschlag des Königs, was ein Eid, von dem nicht einmal feststand, wer ihn zu leisten hätte? Gewiß, der König mochte den Vorschlag erneuern, wenn der des Reichsverwesers noch keine Folgen gezeitigt hatte; er konnte ihn selbst umstoßen und durch einen eigenen ersetzen —, an diese Eventualität aber dachte der Gesetzgeber zu allerletzt. Nur darauf kam es ihm an, das Regelmäßige und in gehöriger Ordnung sich Vollziehende festzulegen, d. h. eben die Präsentation durch den Reichsvikar, für die er dieselben Folgen erwartete wie für die, die der gewählte König von sich aus vornahm. Der Vorschlag des Reichsverwesers war ebenso ein Ausfluß des Reichsrechts wie der des Königs. Ihm zu entsprechen war Reichspflicht des Bischofs bzw. des Generalvikars, mochte dieser sie erfüllen oder nicht. Alles zusammen läßt jenen Satz der Goldenen Bulle nur [280] auf die Vergebung der Lehen, die Entgegennahme der Treu- und Huldigungseide beziehen; auch die eigentümlich künstliche Stilisierung des Satzes möchte dafür sprechen, daß es sich in ihm allein um die Betätigung der Reichsvikare in Reichslehenssachen handelt, mit Ausnahme freilich der Fahnenlehen weltlicher und geistlicher Reichsfürsten, auf die der folgende Passus des fünften Kapitels eigens einzugehen Gelegenheit nimmt.

Wie dem immer sei, unsere Erörterungen haben noch nicht erklärt, warum unter den Befugnissen der Reichsvikare besonders der potestas ad beneficia ecclesiastica presentandi Erwähnung geschieht. Legte Karl IV. soviel Gewicht gerade auf sie als den Restbestand eines Vermögens, das in früherer Zeit viel größer gewesen war, auf sie als die Erinnerung an die kirchliche Herrschaft selbst über die höheren Reichseigenkirchen, die dem Königtum längst entwunden war? Karls IV. auffallend genug aus kirchlichem Sinn und Verständnis für die „Welt“ gemischtem Geiste mochte es entsprechen, auch an das niedere Reichskirchengut zu denken, das in seiner räumlichen Zersplitterung, der Voraussetzung freilich seiner nachweisbaren Minderung, ihm immerhin die Möglichkeit gewährte, bald hier bald dort als Patron sich zu betätigen —, solche Erklärung aber ist von weither geholt und drängt deshalb zum Ersatz durch eine andere, die nach Lage der Dinge nur in der Geschichte des Reichsvikariats gesucht werden dürfte.

Für diese liegen zwei neuere Arbeiten vor[6], einmal die Dissertation von G. Kupke, die leider die Reichsverweserschaft vacante imperio und die Reichsstatthalterschaft bei besetztem Königsthron nicht genügend auseinanderhält und so jeden Versuch erschwert, die dem Reichsvikar zukommenden und die dem Reichsstatthalter überwiesenen Rechte in ihrer Verschiedenheit und oft auch ihrer Gleichheit scharf zu erfassen.[7] Um so willkommener [281] daher ist die Studie von H. Triepel, da in ihr gerade das Recht des Reichsvikariats, seine Entfaltung und sein Inhalt zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.[8] Es trifft sich gut, daß der erste Band der „Regesten der Pfalzgrafen am Rhein“ bis zum Jahre 1400 geführt ist[9], während für die Herzöge von Sachsen — man weiß, daß die Goldene Bulle an Stelle der älteren Lauenburger Linie die jüngere Wittenberger im Besitz der Kurwürde und des Reichsvikariats anerkannte — eine ähnliche Sammlung und Sichtung des Materials noch fehlt.[10]

Mit Recht hat H. Triepel hervorgehoben, daß die Bestimmungen der Goldenen Bulle über Interregnum und Reichsvikariat nicht einer rein gesetzgeberischen Initiative entsprangen, vielmehr das Ergebnis einer weiter zurückreichenden geschichtlichen Entwicklung waren, daß „die Goldene Bulle in Beziehung auf die Rechte der Reichsvikarien eine Kodifikation bestehenden Rechtes sein oder doch Kontroversen des öffentlichen Rechts gesetzlich entscheiden wollte“.[11] Sie zog die Summe des Rechts, wie dieses sich seit dem Sieg des Wahlprinzips bei Besetzung des Königsthrons, also seit etwa der Mitte des 13. Jahrhunderts gestaltet hatte. Bis dahin wenigstens lassen sich die Spuren des Rechts der Pfalzgrafen bei Rhein als der Reichsverweser zurückverfolgen, während die für das entsprechende Recht der Herzöge von Sachsen nur wenig [282] jünger erscheinen.[12] Wichtiger noch ist für uns die andere Beobachtung, daß bis zum Jahre 1356, dem der Publikation der Goldenen Bulle auf den Reichstagen von Nürnberg (im Januar) und Metz (im Dezember), keine einzige Nachricht auf Handhabung jener kirchlichen Gerechtsame durch den einen oder den anderen der beiden Reichsvikare verweist, die ihnen im Reichsgesetz zugeschrieben wurde. Der Schluß, erst im Jahre 1356 sei sie ihnen übertragen worden, ist unbedingt unzulässig. Zunächst: der Mangel urkundlicher oder historiographischer Überlieferung kann damit zusammenhängen, daß für Präsentationen auf kirchliche Pfründen nicht regelmäßig formgerechte Urkunden ausgestellt wurden, weil ein empfehlendes Schreiben oder ein mündlicher Antrag als genügend angesehen werden mochte.[13] Sodann: das Recht der Präsentation zu kirchlichen Pfründen mußte den Reichsverwesern bereits vor 1356 deshalb zustehen, weil es aus der Gesamtheit ihrer Befugnisse ohne Zwang sich ableiten ließ, weil sein Fehlen im Kreis dieser Befugnisse eine Lücke gelassen hätte, die mit der Stellung ihrer Träger unvereinbar gewesen wäre. Der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen waren „verfassungsmäßige[14] Organe des Staates, berufen zur Ausübung einer an kein menschliches Subjekt geknüpften Staatsgewalt; sie waren provisores, vicarii imperii (nicht: imperatoris).“ Daraus folgte unmittelbar das Recht zu Vorschlägen für die Neubesetzung kirchlicher Pfründen, zu Vorschlägen, wie sie bei besetztem Throne der König in die Wege zu leiten hatte. Die Wahrnehmung dieses Rechtes war die eines Reichsrechtes; über Reichsrechte und Reichsgüter während eines Interregnums zu wachen, war Aufgabe des Pfalzgrafen bei Rhein und, wie unbedenklich hinzugefügt werden darf, des Herzogs von Sachsen. Kein Zweifel, wenn Rudolf von Habsburg (1273—1291) einmal bekundete: comes palatinus [283] Rheni dux Bawarie inter alias suorum principatuum prerogativas hoc insigne ius habet ab antiquo, quod vacante imperio principatus, terras, possessiones et alia iura imperii custodire debeat et sinceritate debita conservare, quousque Romano imperio de principe sit provisum per eos vel maiorem partem eorum, ad quos provisio huiusmodi noscitur pertinere[15]; wenn dann Ludwig der Bayer (1314—1347) mit besonderem Nachdruck betonte: vacante imperio comiti palatino Reni de iure et approbata consuetudine imperii observata hactenus inconcusse presertim in partibus Alemanie competit ius amministrandi iura imperii, feoda ecclesiastica et temporalia conferendi et cetera alia negocia disponendi[16], so gelten diese Sätze auch für den Herzog von Sachsen, dessen Vikariatsrecht im östlichen Deutschland spätestens in der Zeit des Wittelsbachers anerkannt gewesen zu sein scheint.[17] Unter feoda ecclesiastica freilich sind nicht kirchliche Pfründen, sondern die Lehen der geistlichen Reichsfürsten zu verstehen[18], deren Verleihung, soweit es sich um [284] Fahnlehen handelte, späterhin die Goldene Bulle den Reichsvikaren entzogen, dem König oder Kaiser allein vorbehalten wissen wollte.

Aus allem folgt: in der potestas ad beneficia ecclesiastica presentandi wurde den Reichsvikaren im Jahre 1356 kein Recht zugesprochen, das sie nicht schon vorher besessen und, ein jeder innerhalb seines mehr oder minder genau abgegrenzten räumlichen Amtskreises, wahrgenommen hätten. Die Goldene Bulle erwähnte naturgemäß in erster Linie ihre weltlichen, auf das Reich als Staat bezüglichen Obliegenheiten. Sie nannte die kirchliche Gerechtsame des Vorschlags zu Pfründen, weil sie im Kreise der Reichsrechte zwar nicht das wichtigste, immerhin ein wichtiges Reichsrecht darstellte, wie wenig oder wie viel es durch Verschleuderung gerade des niederen Reichskirchengutes an Tragweite eingebüßt hatte. Trügt nicht alles, so lassen sich insgesamt drei Gründe aufdecken, um derentwillen es sich empfahl, jener Befugnis gerade im Zusammenhang mit den Obliegenheiten der Reichsverweser zu gedenken.

Jeder Vorschlag des deutschen Königs und folgeweise vacante imperio eines der Reichsverweser zur Neubesetzung einer erledigten kirchlichen Pfründe stellt sich als Wirkung und Äußerungsform des dem Reiche an der Pfründe zustehenden Patronatrechtes dar, jenes Rechtes also, auf das im Laufe der Zeit das ursprüngliche Eigentum an der Pfründe eingeschränkt worden war. Der Patronat des Reiches war ein Laienpatronat und unterlag daher den für seine Wahrnehmung gültigen Bestimmungen des Kirchenrechts. Dieses faßte für die Frist, binnen deren die Präsentation zu erfolgen hatte, sollte nicht das ordentliche, freie Besetzungsrecht des nächstzuständigen kirchlichen Oberen Platz greifen, bei Laienpatronaten den Zeitraum von vier Monaten ins Auge[19]; erst die wesentlich jüngere kanonistische Doktrin [285] ließ bei landesherrlichem und staatlichem Patronat jene Frist überhaupt nicht laufen.[20] Gesetzt nun den Fall, eine dem Reichspatronat unterliegende Pfründe wurde aus welchem Anlaß immer ihres Inhabers zu einer Zeit beraubt, in der ein Interregnum bestand. Die Gefahr war dann vorhanden, daß ihre Neubesetzung an einen Bischof fiel, wenn der Königsthron länger als vier Monate unbesetzt blieb[21] und wenn während der königslosen Zeit niemand das Recht des Vorschlags wahrnahm. Um dieser Eventualität zu begegnen, um Minderungen der Reichsrechte gerade auf dem prekären Gebiet staatskirchlicher Beziehungen auszuschließen, lag es nahe, die Fähigkeit der Reichsvikare zu jenen Vorschlägen im Namen des Reiches ausdrücklich zu betonen. Dem Rechte der Reichsgewalt, ihrem Patronatrecht, sollte in einer jeden Zweifel tilgenden Weise zur Wahrnehmung verholfen werden. Das Reich und die Gesamtheit seiner Ordnungen sollten auch in dieser Hinsieht als der über den Individuen stehende, die Lebensdauer auch des einzelnen Königs überragende Staat in Erscheinung treten. Dem Vorschlag des Reichsvikars eignete derselbe Ausgangspunkt und dieselbe Kraft wie dem des Königs. Er bekundete den Willen des Reiches, sein Recht an der erledigten Pfründe nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. Er verhinderte eine Schmälerung der Reichsrechte, wurde er rechtzeitig getätigt. Blieb er aus, so trat eine Minderung der Reichsrechte ein, also das, was die Goldene Bulle gerade vermieden wissen wollte, wenn sie im unmittelbaren Anschluß an den oben[22] wiedergegebenen Satz verfügte: Ipse tamen comes Palatinus omne genus alienacionis seu obligacionis rerum imperialium huiusmodi provisionis tempore expresse sibi noverit interdictum. Der Reichspatronat war eine res imperialis; wurde er nicht in einem Vorschlag an [286] den zuständigen Kirchenoberen gehandhabt, trat demnach ein Anfall an diesen ein, so fand eine alienacio rei imperialis statt, deren ein Reichsvikar sich nicht schuldig machen sollte.

Dazu kam ein weiteres. Es liegt von vornherein nahe, daß die Berechtigungen der Reichsvikare oder Reichsverweser denjenigen ähnlich waren, mehr noch denen glichen, die von den Königen bei ihren Lebzeiten den Reichsstatthaltern, sei es für längere sei es für kürzere Zeit, sei es für den Gesamtumfang sei es für bestimmte Teile des Reichsgebietes, übertragen wurden. Gewiß, die Grundlage des Rechts der Reichsstatthalter war eine andere als die der Reichsvikare — dort die ausdrückliche Bevollmächtigung von seiten des Königs, hier die aus dem Wesen des Reiches von selbst sich ergebende Fähigkeit zur Ausübung der Reichsgewalt —, jedenfalls aber ist es bezeichnend, daß die Reichsstatthalter seit der Zeit Rudolfs von Habsburg zur Wahrnehmung auch der kirchlichen Hoheitsgerechtsame des Herrschers[23], letzthin auch zur Handhabung des Vorschlagsrechtes für kirchliche Pfründen bevollmächtigt erscheinen. In diesem Zusammenhang wird Karls IV. Urkunde vom Jahre 1346 für seinen Großoheim, den Erzbischof Balduin von Trier († 1354), den er per totam Germanium et Galliam ac terras adiacentes eisdem auctoritate nostra regia ac per totum nostrum comitatum Lutzellimburgensem tamquam comes eiusdem bestellte, von besonderer Wichtigkeit; gewährte sie doch dem Reichsstatthalter neben rein weltlichen Gerechtsamen auch die kirchliche: beneficia ecclesiastica cum cura vel sine cura, etiam si dignitates aut personatus fuerint, ad regiam seu imperialem celsitudinem iure ordinario aut alio quovis iure vel consuetudine collationem seu disposicionem spectantia personis, quas ydoneas reputaveris, conferendi et de ipsis providendi.[24] Man [287] wird nicht daran zweifeln, daß der für unsere Untersuchung wesentliche Satz der Goldenen Bulle nichts anderes darstellt als eine Erinnerung an die Gewaltenfülle, die dem Reichsstatthalter verbrieft zu werden pflegte. Zwischen der Bestimmung von 1356 und der von 1346 besteht ein innerer Zusammenhang, nicht als ob die spätere eine Kopie der früheren wäre, sondern deshalb, weil die jüngere von demselben Geist getragen war wie die ältere. Mit anderen Worten: die Umschreibung des kirchlichen Rechts der Reichsvikare, wie sie die Goldene Bulle enthält, muß interpretiert werden mit Hilfe der Bestallungsurkunden von Reichsstatthaltern, sobald diesen ein Hinweis auf die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts eingefügt ist, und weiterhin: die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß sie auch solchen Reichsstatthaltern oblag, deren Bestallungsurkunde ihrer nicht gedachte.[25] Wenn aber keine Vollmacht für irgend einen [288] Reichsstatthalter der sog. preces primariae Erwähnung tut, wenn Reichsstatthalter und Reichsvikar in allem und jedem gleiche Befugnisse erhalten, wird dann nicht der Ausschluß der preces primariae aus dem Kreis der Befugnisse des Reichsvikars bestätigt, den wir oben[26] aus anderen Gründen vornehmen zu sollen glaubten?

Ein sicherlich nicht zufälliges zeitliches Zusammentreffen verdient letzthin Beachtung. Karls IV. Urkunde vom Jahre 1346 ist nur wenige Tage jünger als eine zweite, ebenfalls für den Erzbischof Balduin von Trier ausgestellte. Der neugewählte König bezeugt darin seinen Willen, quod ad omnia beneficia ecclesiastica, curata vel non curata, quecumque sint, sive prelature sive alia, que nos et nostri successores Romanorum reges vel imperatores ratione regni Romani vel imperii conferre vel ad ea presentare, dum vacant, in dyocesi Treverensi habuerimus et quorum collacio seu presentacio ad nos vel nostros predecessores Romanorum reges vel imperatores in dicta dyocesi hactenus pertinuisse dinoscitur aut imposterum pertinebit, quociens dicta beneficia vacare contigerit, ad ea personas ydoneas prefato archiepiscopo suisque successoribus presentare debehimus et tenebimur pro institucione seu investitura beneficiorum huiusmodi optinenda, cum beneficia sine institucione canonica, per quam ius confertur in eisdem et que per prelatos ecclesiasticos fieri habebit (lies: debebit), non possint licite retineri.[27] Karl IV. wahrte das königliche Patronatrecht an kirchlichen Pfründen, in der angezogenen Urkunde an kirchlichen Pfründen in der Erzdiözese Trier, ganz anders als seine Vorgänger, die auf dieses Recht verzichtet hatten, unter ihnen Heinrich VII. (1308—1313) im Jahre 1309 zugunsten des Kölner Erzbischofs und Ludwig [289] der Bayer im Jahre 1321 zugunsten des Trierer Erzbischofs[28], beide, um auf solche Weise jeweils eine collatio libera herzustellen. Karls Behauptung der königlichen Gerechtsame war um so charakteristischer, als er in wiederum besonderen Urkunden dem Erzbischof von Trier[29] und ähnlich dem Erzbischof von Mainz[30] die Befugnis zugestand, mit Hilfe von preces primariae Gnaden zu erteilen. Preisgabe des einen königlichen Rechts, Wahrung dagegen des anderen, sie lassen nicht nur ihre verschiedene Wertung durch das neue Reichsoberhaupt erkennen, sie dienen auch der Vollmacht für den Reichsstatthalter vom Jahre 1346 und damit dem fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356 zur Folie. Das Reichsgesetz wollte ein Recht sicherstellen, das zum Schaden der Reichsgewalt nahe daran war, den Aspirationen des Reichsfürstenstandes auf Mehrung seiner Befugnisse zu erliegen, das gerade derartigen Tendenzen in den Zeiten eines Interregnums eine leichte und willkommene Beute sein mochte. Karl beabsichtigte, indem er den Reichsvikaren die potestas ad beneficia ecclesiastica presentandi zumaß, der Minderung der Reichsgewalt entgegenzutreten. Seine Bestimmungen waren im Hinblick auf dies Recht der Reichsverweser staatserhaltend, auf dauernde Geltung des Vorschlagsrechts zugunsten der Staatsgewalt bedacht.

Auch hier möchte das Urteil K. Zeumers gelten, daß in der Goldenen Bulle der Gesetzgeber ein Werk schuf, [290] „welches sich in gleich hohem Grade auszeichnet durch die klare Erfassung einer notwendigen gesetzgeberischen Aufgabe wie durch die Zweckmäßigkeit der auf die Verfolgung der Ziele des Gesetzes gerichteten Anordnungen“.[31]

Der Anlaß, dies Urteil K. Zeumers zu bestätigen, mag geringfügig erscheinen gleich der Tragweite unserer Untersuchung: sie ward angestellt, um durch sie die Bedeutung der Goldenen Bulle auch für Fragen des deutschen Staatskirchenrechts im späteren Mittelalter zu ermitteln und zu erweisen; sie dünkte lohnender als die nochmalige Prüfung der Frage, welche Rechte das Reichsgesetz dem Papsttum gegenüber dem Königtum und Kaisertum zugestand oder — versagte.

Anmerkungen der Vorlage

  1. K. Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Weimar 1908) Bd. I, S. 34.
  2. Auf diese Belege wird weiter unten zurückzukommen sein. — Wir bemerken schon hier, daß die Bezeichnungen „Reichsvikar“ und „Reichsverweser“ als tautologisch verwendet werden, aber nur in Beschränkung auf den Pfalzgrafen bei Rhein und den Herzog von Sachsen vacante imperio. Die Bezeichnung „Reichsstatthalter“ gilt dem Vertreter des lebenden Königs oder Kaisers.
  3. Über solche praebendae regiae vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht II (Berlin 1878) S. 76f.
  4. Vgl. H. Bauer, Die preces primariae der deutschen Könige im früheren Mittelalter (Heidelberger Diss., Stuttgart 1914), bes. S. 3ff. Nicht mehr verwendbar sind die älteren Arbeiten über diesen Gegenstand, z. B. M. H. Gribner, De precibus primariis vicariorum imperii. Wittenberg 1708. Chr. G. Buder, Diatriba de S. R. I. vicariorum iure praesentandi ad beneficia ecclesiastica. Jena 1741. J. J. Moser, Teutsches Staatsrecht VIII (Leipzig und Ebersdorff im Vogtland 1743) S. 43ff.; Von denen Kayserlichen Regierungsrechten und Pflichten II (Franckfurt am Mayn 1773) S. 817 ff.
  5. Vgl. H. Bauer a. a. 0. S. 7 mit Anm. 3.
  6. Nützlich sind noch heute die Darlegungen von J. J. Moser, Teutsches Staatsrecht VII S. 412 ff. VIII S. 1ff.; Von denen Kayserlichen Regierungsrechten und Pflichten II S. 737 ff.
  7. G. Kupke, Das Reichsvikariat und die Stellung des Pfalzgrafen bei Rhein bis zu Sigmunds Zeit. Halle an der Saale 1891. Der Verfasser behandelt auch die Reichsvikare in Italien, gerade für sie aber ist das Material dank den Veröffentlichungen in den MG. Constitutiones so bereichert worden, daß eine Neubearbeitung sich lohnen würde; s. vorläufig noch immer J. Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens II (Innsbruck 1869) S. 559 f.
  8. H. Triepel, Das Interregnum. Eine staatsrechtliche Untersuchung. Leipzig 1892.
  9. A. Koch und J. Wille, Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 1214—1400 (a. u. d. T.: Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 1214-1508 herausg. von der Badischen Historischen Kommission I). Innsbruck 1894. Die Fortsetzung, von der ein erstes Heft in der Bearbeitung von Graf Oberndorff vorliegt, kommt für unsere Zwecke nicht mehr in Betracht.
  10. Geplant sind ihre Regesten von der Historischen Kommission für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt, aber noch nicht über das Stadium der Vorbereitung hinaus gediehen.
  11. H. Triepel a. a. O. S. 20. 28.
  12. Vgl. H. Triepel a. a. O. S. 25 Anm. 5. S. 27 Anm. 2; s. auch O. Harnack, Das Kurfürstenkollegium bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts (Gießen 1883) S. 82 ff. 85 ff. K. Zeumer a. a. O. I S. 33 ff.
  13. Vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht III (Berlin 1883) S. 45 mit Anm. 2.
  14. H. Triepel a. a. O. S. 41.
  15. 1276-1281; MG. Const. III p. 115 n. 121 (= K. Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit2, Tübingen 1913, S. 128 n. 90); reg.: Koch und Wille a. a. O. I S. 57 n. 987 zum Jahre 1277.
  16. d. d. 1324 Mai 22; MG. Const. V p. 732 n. 909 c. 25 (= K. Zeumer a. a. O. 2 S. 180 n. 140 B c. 25). Diesen und den in der voraufgehenden Note angeführten Beleg erwähnen O. Harnack a. a. O. S. 82 ff. H. Triepel a. a. O. S. 26. K. Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Bd. I S. 34.
  17. Vgl. O. Harnack a. a. O. S. 89. 270 Anm. 1. H. Triepel a. a. O. S. 27 Anm. 3.
  18. Die lateinische Sprache der Kirchenrechtsquellen kennt für „Pfründe“ niemals das Wort feudum ecclesiasticum, immer nur beneficium ecclesiasticum, wenigstens ist uns jenes nirgends begegnet; s. auch J. G. Pertsch, Commentatio de variis apellationibus et divisionibus beneficiorum ecclesiasticorum (Helmstadii 1752) p. 104. Ducange, Glossarium s. v. feudum ecclesiasticum. Die deutsche Sprache freilich bezeichnet auch die Pfründe als ein „Lehen“; vgl. über den besonderen Sinn dieser Bezeichnung in Braunschweig J. Heepe, Die Organisation der Altarpfründen an den Pfarrkirchen der Stadt Braunschweig im Mittelalter (Göttingen 1913) S. 5ff. Auch das Amt des Priesters zur Sündenvergebung wird „Lehen von Gott“ genannt; s. das Gedicht „Über die Würde des Priesters“ bei F. Vetter, Lehrhafte Literatur des 14. und 15. Jahrhunderts (a. u. d. T.; Deutsche Nationalliteratur herausg. von J. Kürschner XII, 2. Berlin und Stuttgart ohne Jahr) Bd. II S. 113 ff. Vers 47 ff. „Gottesgabe“ dagegen ist identisch mit beneficium ecclesiasticum; vgl. Deutsche Reichstagsakten IX herausg. von D. Kerler (Gotha 1887) S. 94 Zeile 3 und 17 aus dem Jahre 1427.
  19. Vgl. U. Stutz, Kirchenrecht2 (Enzyklopädie der Rechtswissenschaft von Holtzendorff-Kohler V7. München u. Berlin 1914) S. 452.
  20. Vgl. P. Hinschius a. a. O. III S. 46 Anm. 1. S. 47; s. aber auch G. J. Ebers, Das Devolutionsrecht, vornehmlich nach katholischem Kirchenrecht (a. u. d. T.: Kirchenrechtliche Abhandlungen herausg. von U. Stutz, Heft 37 und 38. Stuttgart 1906) S. 287 ff.
  21. So war z. B. der Thron unbesetzt in der Zeit vom 15. Juli 1291 bis 1. Juli 1292, vom 1. Mai 1308 bis 6. Januar 1309; vgl. H. Triepel a. a. O. S. 22.
  22. S. oben S. 277.
  23. Vgl. die Urkunde Albrechts d. d. 1281 Mai 23; MG. Const. III p. 263 n. 271, die Urkunden Johanns von Böhmen aus den Jahren 1312 und 1313; ebenda IV 2 p. 1127 sqq. n. 1122 sqq., bes. n. 1122. 1131. 1133. 1134. 1140. 1141. G. Kupke, Das Reichsvikariat S. 16ff.
  24. d. d. 1346 Dez. 9; MG. Const. VIII p. 224 n. 144 § I (Zeumer, Quellensammlung 2 S. 189 n. 146 § I); die Bestimmung fehlt in der sog. [287] Commissio minor vom gleichen Tage, ebd. VIII p. 227 n. 145. S. auch G. Kupke a. a. 0. S. 20ff. — Die Erwähnung der gleichen Gerechtsame in späteren Bestallungsurkunden für Reichsstatthalter mag nur durch Einzelhinweise angemerkt werden. Sie findet sich zunächst in Formeln des Collectarius perpetuarum formarum des Johann von Gelnhausen, wie sie in der Kanzlei Karls IV. benutzt wurden (n. 165. 166, vgl. für Böhmen n. 167, herausg. von H. Kaiser, Collectarius perpetuarum formarum Johannis de Geylnhusen, Innsbruck 1900, S. 144 ff.), weiterhin in den Urkunden Karls IV. d. d. 1372 Mai 30 (G. Kupke a. a. O. S. 61) für den Erzbischof von Köln, Wenzels d. d. 1396 März 19 (Deutsche Reichstagsakten II S. 432 Zeile 26 ff.) für Sigmund von Ungarn, Ruprechts von der Pfalz d. d. 1401 Sept. 13 (ebd. V S. 24 Zeile 28ff.) für seinen Sohn, Sigmunds d. d. 1422 Aug. 25 (ebd. VIII S. 190 § 4u) für den Erzbischof von Mainz. Die Aufzählung der dem Vorschlagsrecht unterworfenen Pfründen wird im Laufe der Zeit immer wortreicher, ohne darum jeweils nur Neues zu bieten. Genannt werden canonicatus, prebende, dignitates eciam si curate existant, personatus, ecclesie parrochiales, beneficia et officia ecclesiastica seu temporalia, prelature, prepositure, prioratus, capellarie, altaria. Zu den einzelnen Reichsstatthalterschaften vgl. G. Kupke a. a. O. S. 23ff., zu der des Erzbischofs von Mainz im Jahre 1422 noch M. G. Schmidt, Die staatsrechtliche Anwendung der Goldenen Bulle bis zum Tode Kaiser Sigmunds (Halle a. S. 1894) S. 48ff. W. Auener, Konrad III. von Mainz und seine Reichspolitik 1419—1434 (Halle a. S. 1908) S. 30ff.
  25. Vgl. die Urkunden Karls IV. d. d. 1377 Febr. 22 (Deutsche Reichstagsakten I S. 185 n. 101) für seinen Sohn Wenzel, Sigmunds d. d. 1422 Okt. 2 (ebd. VII S. 372 n. 251) für den Kurfürsten von [288] Brandenburg, s. auch die Urkunden Karls IV. d. d. 1375 Febr. 12 (ebd. I S. 44 n. 19) und des Pfalzgrafen Ruprecht II. d. d. 1394 Juli 20 (ebd. II S. 389 n. 222; Zeumer, Quellensammlung 2 S. 220 n. 152). Die Urkunde, in der im Jahre 1353 Ruprecht I. († 1390) durch Karl IV. zum Reichsstatthalter ernannt wurde, ist nicht mehr erhalten; seine eigenen Verfügungen lassen, soweit sie überliefert sind, die Wahrnehmung kirchlicher Gerechtsame nicht erkennen; vgl. Koch und Wille, Regesten I n. 2748. 2821. 23. 27. 38. 64. 69. G. Kupke a. a. O. S. 22.
  26. Vgl. oben S. 277 f.
  27. d. d. 1346 Nov. 25; MG. Const. VIII p. 183 n. 110 § XVII, 1.
  28. d. d. 1309 Sept. 28; MG. Const. IV p. 286 n. 330 und d. d. 1321 April 30; ebd. V p. 493 n. 621.
  29. d. d. 1346 Nov. 26; ebd. VIII p. 190 n. 112.
  30. Vgl. die Relatio de precibus primariis archiepiscopo Maguntino concessis 1346 Nov. 26-1347 Mai 31; ebd. VIII p. 208 n. 126. Dem Erzbischof von Köln war dasselbe durch den Vater Karls IV., Johann von Böhmen, vor der Wahl des Luxemburgers — sie fand am 11. Juli 1346 statt — versprochen worden (vgl. seine Urkunde d. d. 1346 Juni 22; ebd. VIII p. 81 n. 55 § 14), in der Urkunde Karls IV. aber vom 26. Nov. 1346 für den Kölner fehlt diese Zusage {vgl. ebd. VIII p. 203 n. 123 und die Vorbemerkung); s. dazu die Urkunden Albrechts I. d. d. 1298 Aug. 23 (ebd. IV p. 22 n. 26) und Heinrichs VII. d. d. 1308 Sept. 20 (vor seiner Wahl; ebd IV p. 220 n. 257 § 10. 11) und 1309 Febr. 7 (nach seiner Wahl und Krönung; ebd. IV p. 243 n. 280).
  31. K. Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Bd. I S. 237