Zur Behandlung von Unzuchtsfällen zwischen Männern
[214–215]
Der Reichsminister der Luftfahrt
und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
– Rechtsabteilung –
B 14f 11, ZA/R IV B 140/42
Betr.: Unzucht zwischen Männern (§§ 175, 175a RStGB)
Der Herr Reichsmarschall will bei der Behandlung der Unzuchtsfälle zwischen Männern folgende Grundsätze angewandt wissen: Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1) Tätern, die sich aus Veranlagung oder einem offenbar unverbesserlichen Triebe gegen § 175 vergangen haben,
- 2) Tätern, die an sich geschlechtlich gesund empfinden, aber verführt worden sind oder infolge geschlechtlicher Überreizung abgeirrt sind.
Für die in Ziffer 1) genannten Fälle ist die Verurteilung zu Gefängnis, stets Straflagerverwahrung anzuordnen. Das gleiche gilt für alle Fälle der Unzucht mit Männern, die unter schwerem Mißbrauch der Dienstgewalt begangen sind.
Die unter Ziffer 2) fallenden Verurteilten, auch mit Rangverlust bestrafte Offiziere, sind nach Strafverbüßung wieder in die Truppe einzustellen. Ihnen soll grundsätzlich die Möglichkeit der Bewährung vor dem Feind gegeben werden.
Die Entscheidung, ob Ziffer 1) oder Ziffer 2) gegeben ist, kann nicht generell, sondern muß in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände getroffen werden, wobei Taten von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen strenger zu beurteilen sind. Auch muß man sich vor der Neigung hüten, den Umstand, daß die Straftat unter Alkoholeinfluß verübt ist, ohne weiteres als mildernd anzusehen.
Voraussetzung für die Handhabung dieser Grundsätze ist, daß in Zukunft in den Urteilen der Gerichte in jedem einzelnen Fall die Feststellung getroffen [216] wird, zu welcher der oben genannten Kategorien der Täter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu rechnen ist. Die Untersuchung hat sich schon im Vorverfahren auf diese Gesichtspunkte zu erstrecken.
Im Auftrag
gez. Dr. Frhr. von Hammerstein, Ministerialdirigent