Zur Rettung der Soldatenehre
[676] Zur Rettung deutscher Soldatenehre. Auf die Anklagen, welche das besiegte Frankreich nach Abzug der Sieger über deren sittliches Verhalten im Feindeslande ausschüttete und zum Theil noch ausschüttet, fällt dann und wann ein überraschendes Streiflicht. So erfuhr man vor einiger Zeit, daß Franzosen die Taschenuhren deutscher Soldaten deshalb als gestohlen betrachteten, weil die im Innern angebrachten Bezeichnungen französische waren – was bekanntlich mit einem französischen Ursprung nichts zu thun hat, sondern auf die schweizerische Herkunft der Mehrzahl unserer deutschen Uhren hinweist. Möge – beiläufig gesagt – die deutsche Uhrenfabrikation, welche die französischen Bezeichnungen in den Uhren wie Eierschalen aus dem schweizerischen Neste noch mit sich herumschleppt, aus jenen Mißverständnisse und seinen Folgen eine Lehre ziehen!
Dieser Tage nun geht uns von einem Freunde der „Gartenlaube“ eine Nummer des „Soleil“ vom 14. September zu, welche, gelegentlich eines Referats über eine stattgehabte Gerichtsverhandlung, nach einer andern Seite hin Aufklärung verbreitet. In der Kriegszeit wurden in Compiègne zwei preußische Soldaten kriegsrechtlich bestraft, welche unter der Anklage standen, der Frau eines gewissen Singeot, eines pensionirten Artillerie-Unterofficiers und Ritters der Ehrenlegion, den Arm zerschlagen zu haben. Dieser würdige Ritter der Ehrenlegion hat die nämliche Frau jüngst um’s Leben gebracht und ist jetzt dafür von den Assisen der Oise zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurtheilt worden; bei dieser Gelegenheit hat sich aber zugleich herausgestellt, daß er, der längst aus Wuth, seine Pension nicht allein verzehren zu können, sein Weib auf’s Schmählichste gemißhandelt, der Urheber jenes Armbruchs gewesen ist und daß er damals das unglückliche Opfer durch Bedrohung mit dem Tode gezwungen hat, die That auf die „Prussiens“ zu schieben. Wie manche der angeblich von diesen „Prussiens“ verübten Unthaten mögen auf solche Weise ihre Erklärung finden! Erfreulich aber wäre es, wenn die berichtete Entdeckung die Wirkung hätte, den unschuldig Gestraften zu einer officiellen Genugthuung zu verhelfen.