Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestimmungen
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(Nr. 1449.) Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestimmungen. Vom 31. März 1880.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc., im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von China, von dem Wunsche geleitet, die bessere Ausführung des am 2. September 1861 abgeschlossenen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrages zu sichern, haben in Ausführung der in dem 41. Artikel dieses Vertrages enthaltenen Bestimmung, nach welcher die hohen kontrahirenden deutschen Staaten das Recht haben sollen, nach Ablauf von zehn Jahren eine Revision des Vertrages zu verlangen, beschlossen, eine Zusatz-Konvention zu diesem Vertrage abzuschließen.
- Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc.:
- Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser von China
- Max August Scipio von Brandt,
- und
- Max August Scipio von Brandt,
- Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser von China
- Seine Majestät der Kaiser von China:
- die Minister des Tsungli Jamên
- den Staatssekretär, assistirendes Mitglied des Großen Sekretariats und Präsidenten im Kriegsministerium, Shên-kué-fên,
- und
- den Staatssekretär und Präsidenten im Finanzministerium Ching-Lien,
- den Staatssekretär, assistirendes Mitglied des Großen Sekretariats und Präsidenten im Kriegsministerium, Shên-kué-fên,
- die Minister des Tsungli Jamên
- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc.:
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. [262]
Artikel 1.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Nachdem die Häfen J-ch’ang in Hupei, Wuhu in Anhui, Wenchow in Chekiang und Pakhoi in Kwangtung und die Landungsplätze Tatung und Anking in Anhui, Hukou in Kiangsi, Wusüeh, Luchikou und Shashih in Hukuang bereits früher geöffnet worden sind, soll es fernerhin auch im Hafen Wusung in der Provinz Kiangsu deutschen Schiffen gestattet sein, zeitweilig anzuhalten, um Kaufmannsgüter einzunehmen oder abzuladen. Es sollen zu diesem Zweck die nöthigen Reglements von dem Tautai von Shanghai und sonstigen kompetenten Behörden ausgearbeitet werden.
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Falls mit Zugeständnissen, welche die chinesische Regierung einer anderen Regierung macht, besondere vereinbarte Ausführungsbestimmungen verbunden sind, so wird Deutschland, indem es für sich und seine Staatsangehörigen diese Zugeständnisse in Anspruch nimmt, auch den mit denselben verbundenen Ausführungsbestimmungen seine Zustimmung geben.
- Artikel 40 des Vertrages vom 2. September 1861 wird durch diese Bestimmung nicht berührt und hiermit ausdrücklich bestätigt. Nehmen auf Grund desselben Reichsangehörige Privilegien, Freiheiten oder Vortheile in Anspruch, welche von der chinesischen Regierung einer anderen Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation noch gewährt werden mögen, so werden dieselben sich auch den vereinbarten Ausführungsbestimmungen unterwerfen.
Artikel 2.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Deutsche Schiffe, welche in China bereits die Tonnengelder bezahlt haben, sollen alle übrigen geöffneten Häfen Chinas, sowie auch alle nicht chinesischen Häfen ohne Ausnahme, besuchen dürfen, ohne innerhalb der viermonatlichen Frist von neuem Tonnengelder bezahlen zu müssen.
- Deutsche Segelschiffe, welche länger als vierzehn Tage in einem chinesischen Hafen liegen, sollen für die über diesen Termin hinausgehende Zeit nur die Hälfte der vertragsmäßigen Tonnengelder entrichten.
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- An allen denjenigen Orten in Deutschland, an welchen Konsuln anderer Mächte zugelassen sind, soll auch die chinesische Regierung das Recht haben, Konsuln zu ernennen, welche dieselben Rechte und Vortheile genießen sollen, wie die Konsuln der meistbegünstigten Nation. [263]
Artikel 3.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- In allen geöffneten Häfen Chinas, wo der fremde Handelsstand es für wünschenswerth hält und die lokalen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, sollen der chinesische Zolldirektor und die übrigen in Betracht kommenden Behörden, unter gleichzeitiger Ausarbeitung der erforderlichen Regulationen, die Errichtung von Entrepots selber in Angriff nehmen.
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Deutsche Schiffe, welche die geöffneten Häfen Chinas besuchen, müssen ein Manifest einreichen, welches genaue Angaben über Qualität und Quantität der Waaren enthält. Irrthümer, welche sich darin eingeschlichen haben, dürfen im Lauf von vierundzwanzig Stunden (Sonn- und Festtage nicht miteingerechnet) verbessert werden. Falsche Angaben über die Quantität oder Qualität der verladenen Waaren werden durch Konfiskation der betreffenden Waaren und außerdem durch eine dem Kapitän aufzuerlegende Geldbuße bestraft, welche letztere jedoch den Betrag von fünfhundert Taels nicht übersteigen darf.
Artikel 4.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Für Kohlen chinesischer Herkunft, welche von deutschen Kaufleuten aus geöffneten Häfen exportirt werden, wird hiermit der Ausfuhrzoll auf drei (3) Mace für die Tonne herabgesetzt; für die von denjenigen Häfen ausgeführten Kohlen, für welche bereits früher ein niedrigerer Zoll festgesetzt worden ist, bleibt jedoch dieser niedrigere Satz bestehen.
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Wenn Jemand, ohne im Besitz der vorschriftsmäßigen Bescheinigung zu sein, für irgend eine Art von Schiffen das Lootsengewerbe betreibt, so soll er in eine Geldstrafe genommen werden, welche für jeden einzelnen Fall einhundert Taels nicht übersteigen darf.
- Auch sollen mit möglichster Beschleunigung Regulationen behufs Ausübung einer gehörigen Kontrole über Matrosen vereinbart werden.
Artikel 5.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Deutsche Schiffe, welche in Folge von im Hafen oder außerhalb desselben erlittenen Beschädigungen reparaturbedürftig geworden sind, sollen für die, von dem Zollamt festzustellende, durch die Reparatur in Anspruch genommene Zeit keine Tonnengelder zu bezahlen haben. [264]
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Chinesen gehörige Schiffe dürfen sich nicht der deutschen Flagge bedienen. Ebensowenig dürfen deutsche Schiffe sich der chinesischen Flagge bedienen.
Artikel 6.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Falls seeuntüchtig gewordene deutsche Schiffe in einem geöffneten Hafen Chinas abgebrochen werden, so kann das Material derselben verkauft werden, ohne daß davon Eingangszoll erhoben wird.
- Jedoch ist, sobald die Materialien an Land gebracht werden sollen, für dieselben in gleicher Weise, wie dies für Waaren geschieht, auf dem Zollamt ein „Erlaubnißschein zum Abladen“ vorher zu entnehmen.
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Wenn sich deutsche Staatsangehörige, ohne im Besitz eines vom Konsul ausgestellten und von der zuständigen chinesischen Behörde abgestempelten Passes zu sein, zu Vergnügungsreisen in das Innere begeben, so steht den betreffenden Lokalbehörden das Recht zu, sie nach dem nächsten deutschen Konsulate behufs Ausübung der erforderlichen Aufsicht über dieselben zurückführen zu lassen. Die Uebertreter sollen außerdem einer Geldstrafe bis zur Höhe von dreihundert Taels unterliegen.
Artikel 7.
[Bearbeiten]Chinesisches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Materialien für deutsche Docks sind zollfrei. Eine Liste derjenigen Gegenstände, welche auf Grund dieser Bestimmung zollfrei eingeführt werden können, ist von dem General-Zollinspektor auszuarbeiten und zu veröffentlichen.
Deutsches Zugeständniß.
[Bearbeiten]- Für deutsche Staatsangehörige ausgestellte Inlandspässe für Waaren fremder Herkunft, sowie auch für deutsche Staatsangehörige ausgestellte Reisepässe, sollen nur für die Dauer von dreizehn chinesischen Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, Gültigkeit haben.
Artikel 8.
[Bearbeiten]- Die Erledigung der die Ausübung der Gerichtsbarkeit in gemischten Fällen, die Besteuerung fremder Waaren im Inlande, die Besteuerung chinesischer Waaren im Besitz fremder Kaufleute im Inlande, und die Beziehungen zwischen fremden und chinesischen Beamten betreffenden Fragen bleibt besonderen Verhandlungen vorbehalten, in welche einzutreten die beiderseitigen Regierungen sich hierdurch bereit erklären. [265]
Artikel 9.
[Bearbeiten]- Alle Bestimmungen des früheren Vertrages vom 2. September 1861, welche durch dieses Abkommen nicht abgeändert worden sind, werden, wie beide Theile ausdrücklich erklären, hiermit von neuem bestätigt. Bei solchen Artikeln dagegen, welche durch das gegenwärtige Abkommen berührt werden, soll die abgeänderte Fassung als maßgebend angesehen werden.
Artikel 10.
[Bearbeiten]- Die gegenwärtige Zusatz-Konvention soll beiderseits Allerhöchst ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Unterzeichnung in Peking ausgetauscht werden.
- Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens treten mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Wirksamkeit.
- Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen kontrahirenden Theile obiges Uebereinkommen in je vier Exemplaren des deutschen und chinesischen Textes, welche mit einander verglichen und übereinstimmend gefunden worden sind, eigenhändig unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
- So geschehen zu Peking, den einunddreißigsten März im Jahre unseres Herrn Eintausend achthundertundachtzig, entsprechend dem einundzwanzigsten Tage des zweiten Monats des sechsten Jahres Kuangsü.
M. von Brandt. | Shên-kué-fên. | Ching-Lien. |
(L. S.) | (L. S.) | (L. S.) |
Spezialbestimmungen.
[Bearbeiten]Im Interesse größerer Deutlichkeit und Vollständigkeit ist es angemessen erschienen, die Zusatz-Konvention durch eine Anzahl von Spezialbestimmungen zu ergänzen.
- Die nachstehenden Bestimmungen müssen von den Unterthanen der beiden kontrahirenden Theile in derselben Weise wie die Bestimmungen des Vertrages selber befolgt werden. Zum Beweise dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten ihre Siegel und Unterschriften darunter gesetzt.
- §. 1. Zufolge der für den Hafen von Wusung in der Provinz Kiangsu neu gewährten Freiheiten soll es deutschen Schiffen daselbst freistehen, [266] Kaufmannsgüter, welche entweder für Shanghai bestimmt sind oder von Shanghai kommen, einzunehmen und abzuladen. Dem Handels-Tautai in Shanghai und den sonstigen kompetenten Behörden daselbst soll das Recht zustehen, zu diesem Zweck Regulationen behufs Verhinderung von Steuerdefraudationen und Ungehörigkeiten jeder Art zu entwerfen, welche für den Handelsstand beider Länder bindend sein sollen. Es steht deutschen Kaufleuten nicht frei, an dem genannten Orte Landungsstellen für Schiffe, Kaufmannshäuser oder Waarenlager zu errichten.
- §. 2. Ein Versuch, ob Entrepots in den geöffneten chinesischen Häfen errichtet werden können, soll zunächst in Shanghai gemacht werden. Zu diesem Zweck soll der Zolldirektor an genanntem Orte alsbald mit dem General-Zollinspektor den Ortsverhältnissen angemessene Regulationen ausarbeiten, und soll dann die Errichtung dieses Entrepots von dem genannten Zolldirektor und Kollegen in Angriff genommen werden.
- §. 3. Wenn irgend welche an Bord eines deutschen Schiffes befindliche Waaren, für deren Löschung eine schriftliche Erlaubniß des Zollamts erforderlich ist, auf dem Manifeste nicht angegeben sind, so soll hierdurch das Versehen eines falschen Manifestes als konstatirt gelten, gleichviel ob eine die Unterschrift des Kapitäns tragende Bescheinigung über Anbordnahme dieser Waaren vorhanden ist oder nicht.
- §. 4. Wenn ein deutsches Schiff in Folge von Beschädigungen, welche es in einem der geöffneten chinesischen Häfen oder außerhalb desselben erlitten hat, reparaturbedürftig geworden ist, so soll die durch die Reparatur in Anspruch genommene Zeit bei der Frist, nach deren Ablauf Tonnengelder zu bezahlen sind, in Anrechnung gebracht werden. Den chinesischen Behörden steht das Recht zu, in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen vorzunehmen. Zeigt es sich jedoch hierbei, daß es sich nur um einen Vorwand und um die Absicht handelte, gesetzmäßige Zahlungen an die Zollkasse zu umgehen, so soll das betreffende Schiff in eine dem doppelten Betrage der Tonnengelder, deren Entrichtung es zu umgehen gesucht hat, entsprechende Geldstrafe genommen werden.
- §. 5. Schiffe aller Art, welche chinesischen Unterthanen gehören, dürfen sich nicht der deutschen Flagge bedienen. Liegen bestimmte Verdachtsgründe vor, daß dies dennoch geschehen ist, so wird die betreffende chinesische Behörde an den deutschen Konsul eine amtliche Mittheilung darüber richten, und stellt sich bei der in Folge dessen eingeleiteten Untersuchung heraus, daß das Schiff in der That nicht zur Führung der deutschen Flagge berechtigt gewesen ist, so sollen das Schiff sowie auch die darauf vorgefundenen Waaren, soweit dieselben chinesischen Kaufleuten gehören, sofort den chinesischen Behörden zur weiteren Veranlassung ausgeliefert werden. Zeigt es sich, daß deutsche Staatsangehörige von dem Sachverhalt Kenntniß und an der Ausübung dieser Ungehörigkeit Theil gehabt haben, so verfallen die auf dem Schiffe vorgefundenen, ihnen gehörigen Waaren sämmtlich der Konfiskation, sie selber aber der gesetzmäßigen Strafe. [267]
- Falls ein deutsches Schiff unberechtigter Weise die chinesische Flagge führt, so soll, falls die von den chinesischen Behörden geführte Untersuchung feststellt, daß das Schiff in der That nicht zur Führung der chinesischen Flagge berechtigt gewesen ist, das Schiff sowie die darauf vorgefundenen Waaren, soweit dieselben deutschen Kaufleuten gehören, sofort dem deutschen Konsul zur weiteren Veranlassung und Bestrafung der Schuldigen ausgeliefert werden. Zeigt es sich, daß deutsche Waareneigenthümer von dem Sachverhalt Kenntniß und an der Ausführung dieser Ungehörigkeit Theil gehabt haben, so verfallen die auf dem Schiffe vorgefundenen, ihnen gehörigen Waaren sämmtlich der Konfiskation seitens der chinesischen Behörden. Die Chinesen gehörigen Waaren können von den chinesischen Behörden sofort mit Beschlag belegt werden.
- §. 6. Wenn bei dem Verkauf des abgebrochenen Materials eines seeuntüchtig gewordenen deutschen Schiffes in einem der geöffneten chinesischen Häfen der Versuch gemacht wird, zu der Ladung desselben gehörige Waaren mit unterzuschieben, so sollen diese Waaren der Konfiskation unterliegen und außerdem eine dem doppelten Betrage des Eingangszolles, welcher sonst zu entrichten gewesen sein würde, entsprechende Strafe erhoben werden.
- §. 7. Wenn deutsche Staatsangehörige mit fremden Waaren ins Inland gehen oder Reisen in das Innere des Landes unternehmen, so sollen die ihnen ausgestellten Pässe oder Bescheinigungen nur eine Gültigkeit von dreizehn chinesischen Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, haben und nach Ablauf dieser Frist nicht mehr benutzt werden dürfen. Die abgelaufenen Pässe und Bescheinigungen müssen behufs Kassirung an diejenige Zollbehörde, in deren Amtsbezirk sie ausgestellt worden sind, zurückgegeben werden.
- Bemerkung: Wird eine Vergnügungsreise in so weite Gegenden unternommen, daß eine einjährige Frist nicht ausreichend erscheint, so muß dies zu der Zeit, wo der Paß ausgestellt wird, auf Grund einer Verständigung zwischen dem Konsul und der chinesischen Behörde, auf demselben bemerkt werden.
- Unterbleibt die Rückgabe, so soll dem Betreffenden, bis dieselbe erfolgt ist, kein Paß wieder ausgestellt werden. Geht der Paß verloren, so muß der Betreffende, gleichviel ob dies innerhalb der Frist oder nach Ablauf derselben geschehen, alsbald bei der nächsten chinesischen Behörde eine wahrheitsgemäße Aussage darüber zu Protokoll geben. Der betreffende chinesische Beamte wird dann das Weitere, die Außerkraftsetzung des Passes betreffend, veranlassen. Stellt sich die zu Protokoll gegebene Aussage als unwahr heraus, so werden, falls es sich um den Transport von Waaren handelt, die Waaren konfiszirt, falls es sich dagegen um eine Reise handelt, so wird der Reisende zu dem nächsten Konsul geführt und diesem behufs Bestrafung übergeben werden.
- §. 8. Materialien für deutsche Docks genießen nur, insofern sie wirklich für die Reparatur von Schiffen zur Verwendung kommen, die Vergünstigung der zollfreien Einführung in geöffnete Häfen. Der Zollbehörde steht das Recht [268] zu, sich durch zu diesem Zweck in das Dock entsandte Beamte von der Art und Weise der Verwendung dieser Materialien durch den Augenschein zu überzeugen. Handelt es sich um den Neubau eines Schiffes, so wird für die darauf verwandten Materialien, insofern dieselben in dem Import- oder Export-Tarif namentlich aufgeführt sind, der tarifmäßige Zoll, für die im Tarif nicht aufgeführten Gegenstände aber ein Zoll von 5 Prozent ad valorem berechnet, und der betreffende Kaufmann angehalten werden, diesen Zoll nachträglich an das Zollamt zu entrichten.
- Wer ein Dock anlegen will, hat bei dem Zollamt einen kostenfreien Konzessionsschein zu entnehmen und eine schriftliche Verpflichtung zu unterzeichnen, deren Inhalt und Wortlaut von dem betreffenden Zollamt in geeigneter Form festzustellen ist.
- §. 9. Auf die durch die gegenwärtige Zusatz-Konvention festgesetzten Geldstrafen soll der Artikel 29 des Vertrages vom 2. September 1861 Anwendung finden.
- So geschehen zu Peking, den einunddreißigsten März im Jahre unseres Herrn Eintausend achthundertundachtzig, entsprechend dem einundzwanzigsten Tage des zweiten Monats des sechsten Jahres Kuangsü.
M. von Brandt. | Shên-kué-fên. | Ching-Lien. |
(L. S.) | (L. S.) | (L. S.) |
- Die vorstehende Zusatz-Konvention nebst den Spezialbestimmungen ist, nachdem die im Artikel 7 festgesetzte Frist durch nachträgliche Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Theilen bis zum 1. Dezember 1881 verlängert worden, ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 16. September 1881 stattgefunden.