Zweite Nordische Konvention zur bewaffneten Neutralität

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Gesetzestext
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Titel: Zweite Nordische Konvention zur bewaffneten Neutralität
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Politisches Journal, Hamburg 1801, 1. Band, Seite 333
Fassung vom: 16. Dezember 1800
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: sofort
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Politisches Journal, Hamburg 1801: Internet Archive, Commons
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Zweite Nordische Konvention zur bewaffneten Neutralität zwischen Russland und Schweden vom 16ten Dezember 1800[1][Bearbeiten]

Wir Gustav Adolf von Gottes Gnaden, der Schweden, Goten und Wenden König tun zu wissen, dass, weil Wir, und der Großmächtigste, Hochgeborene Fürst und Herr, Herr Paul I. von Gottes Gnaden Kaiser und Selbstherrscher des ganzen Russlands u. s. w. Unser hochgeliebter Bruder, Nachbar, Verwandter und besonders guter Freund, es für gut und nötig befunden haben, unter uns eine gemeinschaftliche Weise zur Beschützung des Handels und der Schifffahrt Unserer Untertanen, gemäß der Achtung, die den Flaggen unserer Reiche gebührt, zu verabreden und zu beschließen, und zur Ausführung dieses nützlichen Werkes von Unserer Seite Unseren getreuen Mann, den wohlgeborenen Freiherrn : Herrn Curt Ludwig Bogislaus von Stedingk, Einen der Herren des Reichs, Unseren Ambassadeur bei dem Russisch - Kaiserlichen Hofe u. s. w. ernannt und bevollmächtigt haben; und Seine Majestät der Kaiser von Russland gleichfalls auf Ihrer Seite Ihren wirklichen geheimen Rat, Mitglied in ihrem Conseil u. s. w den wohlgeborenen Grafen Herrn Theodor Rostopsin verordnet und bevollmächtigt haben; diese Bevollmächtigte zusammen gekommen sind und zu St. Petersburg am 16ten Dezember dieses Jahre eine Konvention verabredet, beschlossen, unterzeichnet und besiegelt haben, welche von Wort zu Wort lautet, wie folget:

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit !

Nachdem in dem gegenwärtigen Seekriege der Handel und die Schifffahrt der neutralen Mächte manchen besonderen Vorfällen ausgesetzt gewesen, und die Gründe des Völkerrechts verkannt worden sind; so haben Seine Majestät der König von Schweden und Seine Majestät der Kaiser von Russland, geleitet von Gerechtigkeitsliebe und mit gewissenhaftem Bestreben, Alles zur Beförderung der Wohlfahrt und des Flors Ihrer Staaten beizutragen, es für nötig gefunden den Neutralitäts-Grundsätzen, die schon ihrer Natur nach unerschütterlich sind, und, um heilig gehalten zu werden, einzig einer gemeinschaftlichen Unterstützung von Seiten der Regierungen, denen sie wichtig sind, bedürfen, eine neue Bekräftigung zu geben.

In dieser Absicht haben Se. Kaiserliche Majestät in Ihrer am 15ten August an die Nordischen Höfe, welche bei solchen Vorfällen aus einerlei Interesse, gemeinschaftliche Mittel zu ergreifen veranlasst sind, ergangenen Deklaration an den Tag gelegt, wie sehr es Sr. Majestät am Herzen liegt, dass allen Völkern gemeinschaftlich zukommende Recht, unbehindert, und unabhängig von dem einzelnen und durch ein augenblickliches Jnteresse entstehenden Vorteile der kriegführenden Mächte, Handel und Schifffahrt zu treiben, wieder in seiner vorigen Achtung herzustellen.

Se. Königl. Schwedische Majestät stimmeten ein in den Wunsch und die Denkungsart Ihres hohen Bundesverwandten; und diese glückliche Gleichheit des Interesses, wodurch Ihr gegenseitiges Zutrauen befestigt ist, hat den gemeinschaftlichen Beschluss veranlasst, das System einer bewaffneten Neutralität, welchem man unter dem letzten amerikanischen Kriege mit so vielem Vorteile folgte, wieder anzunehmen und die wohltätigen Grundsätze dieser bewaffneten Neutralitåt wieder zu erneuern:

Zu diesem Endzwecke haben Se. Majestät der König von Schweden und Se. Majestät der Kaiser von Russland zu Ihren bevollmächtigten Commissarien folgende ernannt, nämlich: Se. Königl. Schwedische Majestät Ihren getreuen Mann, den Freiherrn Curt von Stedingk, Einen der Herrn des Reichs u. s. w. Und Seine Russisch- Kaiserliche Majestät Ihren wirtklichen geheimen Rah u. s. w. den Herrn Grafen Theodor Rostopsin; welche, nach ausgewechselten Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Se. Majestät der König von Schweden und Se. Majestät der Kaiser von Russland erklären, dass Sie auf das strengste darüber wachen wollen, dass das für Ihre Untertanen ausgefertigte Verbot, keinen Contrebande-Handel mit den kriegsführenden Mächten, die es jetzt sind oder es werden können, zu treiben, auf das genaueste befolgt werde.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Um allen Missdeutungen oder unrecht gefassten Begriffen über das, was Contrebande genannt werden muss, auszuweichen, erklären Se. Majestät der König von Schweden und Se. Majestät, der Kaiser von Russland, dass Sie dafür keine andere als folgende Waren ansehen; nämlich:

Kanonen, Mörser, Feuergewehr, Pistolen, Bomben, Granaten, Kugeln von aller Art, Büchsen, Flinten, Lunte, Pulver, Salpeter, Schwefel, Harnische, Spieße, Gewehre, Gehänge, Patronen, Sattel und Zäume;

gleichwohl den Vorrat ausgenommen, welcher für das Schiff und die Besatzung zur Bewaffnung nötig ist. Alle andere Artikel, von welchem Namen sie sein mögen, und die nicht hier genannt sind, sollen nicht als Kriegs- oder See-Bedürfnisse angesehen werden, also auch keiner Konfiskation unterworfen sein. Sie können daher überall eingeführt werden, ohne die geringste Ungelegenheit befürchten zu dürfen. Doch ist festgesetzt, dass dieser Artikel den besonderen Verabredungen die auf älteren Traktaten mit den Kriegführenden Mächten gegründet sind, kein Hindernis in den Weg legen soll; denn vermöge solcher könnten jene Gegenstände ausgenommen und also entweder verboten oder freigegeben sein.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Da also alles, was zur Contrebande kann gerechnet werden, bestimmt, und, nach dem Inhalte des vorigen Artikels vom Handel der Neutralen Nationen ausgeschlossen ist, so wollen Seine Majestät der König von Schweden und Se. Majestät der Kaiser von Russland, dass aller andere Handel vollkommen frei bleibe. Um mit der beabsichtigten Wirkung die allgemeinen Gründe des Naturrechts zu schützen, wovon sowohl alle Freiheit des Handels und der Schifffahrt als alle Rechte der neutralen Völker eine unmittelbare Folge sind, so haben Ihre Majestäten beschlossen, es nicht länger zuzulassen, dass diese Gerechtsamen von einer willkürlichen Auslegung abhängen sollen, die im einzelnen und von dem Vorteile eines Augenblicks gewirkten Interesse ihren Grund hat. Deswegen sind sie Eins gewordenen :

1) Dass alle Schiffe unbehindert von Hafen zu Hafen und an den Küsten der Länder der kriegführenden Nationen segeln können.

2) Dass die den Untertanen der kriegführenden Mächte zugehörigen Effekten, und Waren frei sind, wenn sie auf neutralen Schiffen gefahren werden, mit Ausnahme der Contrebande.

3) Um zu bestimmen, welcher Hafen als blockiert angesehen werden müsse, ist festgesetzt: dass dieser Name einzig dem Hafen zukommt, welcher von einer Anzahl vorliegender und zureichend nahe stationierter Kriegsschiffe so eingesperrt ist, dass das Einlaufen in denselben Hafen nicht ohne augenscheinliche Gefahr kann gewagt werden, und dass das Fahrzeug, welches seinen Lauf gegen einen blockierten Hafen richtet, nicht eher als ein solches, das gegen diese Konvention sich verbrochen habe, kann angesehen werden, als wenn es, von dem, der bei der Blockierung den Befehl führt, von dem Zustande des Hafens gehörig unterrichtet ist; und es dennoch mit List oder Gewalt versucht, in den Hafen einzulaufen.

4) Dass neutrale Schiffe nicht anders als aus gerechten Veranlassungen und aus klaren Gründen dürfen angehalten werden; dass sie ohne Aufenthalt sollen gerichtet werden; dass der Prozess allezeit einförmig, kurz und gesetzmäßig sein solle; dass, außer der Ersetzung die denen werden soll, welche, ohne sich verbrochen zu haben, Verlust gelitten haben, auch für das Unrecht, welches den Flaggen Ihrer Majestäten zugefügt ist, eine vollkommene Genugtuung soll geleistet werden.

5) Dass, wenn der Offizier, welcher den Befehl über das, oder die Königlichen oder Kaiserlichen Kriegsschiffe, führet welche ein Convoy von einem oder mehreren Kauffahrtsschiffen sichert; erklärt, dass sein Convoy keine Contrebande habe, solches hinreichend sein möge, alles Visitiren, so wohl an Bord der Kriegsschiffe, als auf denen zu seinem Convoy gehörenden Handelsschiffen, zu verhindern.

Um diesen Gründen desto sicherer die Achtung zu verschaffen, welche man den Anordnungen schuldig ist, die sich von dem uneigennützigsten Vorsatze, die unveränderlichen Gerechtsame der Neutralen Nationen zu erhalten, herleiten und um einen neuen Beweis von Ihrer Redlichkeit und Gerechtigkeitsliebe abzulegen, verbinden sich beide Hohen Kontrahenten feierlichst aufs neue, so wohl für die Befehlshaber Ihrer Kriegsschiffe als der Kauffahrtsschiffe das strengste Verbot ausfertigen zu lassen, nichts von den Waren, die nach der Angabe dieser Konvention als Contrebande können angesehen werden, zu laden, zu führen oder an Bord zu verbergen. Sie sollen auch verpflichtet sein, auf die Befolgung aller der Verordnungen, weiche Ihre Majestäten so wohl in Ihren Admiralitäten, als auch überall, wo es Ihnen nötig scheinen könnte, bekannt machen lassen, die genaueste Aufmerksamkeit zu haben. Zu diesem Endzwecke soll die Verordnung, welche mit Festsetzung der schwersten Strafe für den, der sich dagegen vergeht, das genannte Verbot erneuern wird, zufolge des gegenwärtigen Artikels, gedruckt werden, damit keine Unkunde zur Entschuldigung dienen könne.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Um auf die festgestellten Grundsätze, den gemeinschaftlichen Handel Ihrer Untertanen zu schützen, haben Se. Majestät der König von Schweden und Se. Majestät der Kaiser von Russland für gut befunden, eine gewisse, dem erstgenannten Endzwecke entsprechende, Anzahl von Kriegsschiffen und Fregatten auszurüsten. Die Escadre jeder Macht wird eine solche Stellung nehmen und für die zu ihrem Handel und Schifffahrt benötigten Convoyen so angewandt werden, wie es der Natur und Beschaffenheit des Handels jeder Nation gemäß ist.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Um den Ungelegenheiten zuvorzukommen, welche die Betrügerei derer veranlasst, welche sich der Flagge einer Nation bedienen, ohne ihr zuzugehören, hat man es als einen unveränderlichen Grundsatz festgesetzt, dass Schiffe, welches Namens sie sein mögen, um als dem Lande, dessen Flagge sie führen, zugehörig angesehen zu werden; einen Befehlshaber, und die Hälfte der Besatzung von den Untertanen desselben Landes an Bord haben müssen; und daneben mit gebührenden Pässen und Schriften versehen sein müssen. Aber ein jedes Schiff, das dieser Verordnung nicht nachlebt, und sich gegen die in dieser Absicht ausgefertigten, und, Zufolge dieser Konvention, gedruckten Verordnungen vergeht, verliert alles Recht an dem Schutz der kontrahierenden Mächte und die Regierung, welcher solches Schiff zugehört, muss allein allen daher entstehenden Verlust, Schaden und Ungelegenheit tragen.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Sollte es sich zutragen, dass die Handelsschiffe der Einen Macht sich in einem Fahrwasser befänden; wo keine Kriegsschiffe derselben Nation stationiert sind, wo sie sich also keiner eigenen Convonyen bedienen können, so soll der Befehlshaber auf den Kriegsschiffen der Einen Macht, wenn er darum ersucht wird, ihnen redlich und aufrichtig den ihnen nötigen Bestand leisten und in dem Falle sollen allezeit die Kriegsschiffe und Fregatten der Einen Macht den Handelsschiffen der andern Macht zum Schutze und zur Hilfe dienen. Doch, ist wohl zu verstehen, dass die, welche um Bestand anhalten, keinen gesetzwidrigen oder gegen die Grundsätze der Neutralität streitenden Handel müssen getrieben haben.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Diese Konvention soll keinen Einfluss auf das Verflossene haben und man nimmt also keinen Anteil an den vor der Abschließung derselben entstandenen Zwistigkeiten, in so ferne die Frage nicht ist von Fortsetzung solcher Gewalttätigkeiten, die dahin leiten ein System zu gründen, welches im Allgemeinen die Unterdrückung des Handels aller Neutralen Europäischen Nationen zur Absicht hat.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Sollte, ohngeachtet der sorgfältigsten Bemühung beider Mächte und ohngeachtet einer von Ihrer Seite beobachteten vollkommenen Neutralität, es sich doch zutragen, dass die Handelsschiffe Sr. Königl. Schwedischen oder Sr. Russisch-Kaiserlichen Majestät beeinträchtigt, geplündert oder von einem Kriegsschiffe oder Kaperer der kriegführenden Mächte aufgebracht wurden, so soll der Minister der beleidigten Macht bei der Regierung, deren Kriegsschiffe oder Kaperer dergleichen Gewalttätigkeiten begangen haben, daselbst Vorstellungen machen: das aufgebrachte Handelsschiff wieder fordern, und eine billige Schadens-Ersetzung begehren, ohne irgend die befriedigende Genugtuung für das gegen die Reiches Flagge begangene Unrecht aus den Augen zu verlieren.

Der Minister der andern kontrahierenden Macht soll sich mit ihm vereinigen, und auf die wirksamste und nachdrücklichste Weise seine Klage unterstützen und soll man die Sache mit vollkommener gegenseitiger Übereinstimmung behandeln. Sollte aber, ohngeachtet der angeführten Beschwerden, Gerechtigkeit versagt werden, oder man damit lange zögern, so wollen Ihre Majestäten gegen die Macht, die sich weigert, Ihnen Recht zu tun, Repressalien gebrauchen und unverzüglich beschließen, diese rechtmäßigen Repressalien in Werkstelligkeit zu setzen.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Sollte es sich zutragen, dass eine der kontrahierenden Mächte oder beide zugleich in Anleitung dieser Konvention, entweder aus Hass gegen dieselbe oder aus irgend einer damit Gemeinschaft habenden Ursache, sollte angegriffen, angefeindet oder angefallen werden, so ist gleichfalls beschlossen, dass beide Mächte gemeinschaftliche Sache machen sollen, um einander gegenseitig zu verteidigen und sich mit vereinter Stärke zu bemühen, sowohl eine vollkommene und befriedigende Genugtuung für die Beleidigung Ihrer Flaggen, als auch eine Ersetzung des Verlustes, den Ihre Untertanen gelitten haben, zu erhalten.

Artikel 10.[Bearbeiten]

Die durch diese Akte festgesetzten Grundsätze und zu treffenden Mittel sollen auf alle Seekriege, wodurch die Ruhe von Europa in der Zukunft unglücklicherweise könnte gestört werden, anwendbar sein. Diese beschlossenen Anordnungen sind folglich als für allezeit bestehend anzusehen und sollen den kontrahierenden Mächten, in allem, was den Handel und die Schifffahrt angeht, und bei allen Vorfallen, wo die Frage davon ist, die Gerechtigkeiten neutraler Völker zu bestimmen, zur Richtschnur dienen.

Artikel 11.[Bearbeiten]

Da es die hauptsächliche Absicht dieser Konvention ist, die Freiheit des Handels und der Schifffahrt im Allgemeinen zu sichern, so verbinden sich Se. Majestät der König von Schweden und Se. Majestät der Kaiser von Russland einstimmig, Ihren Befall dazu zu geben, dass andere, gleichfalls neutrale Mächte dieser Konvention beitreten, und mit Annehmung ihrer Grundsatze, auch die Verpflichtungen und Vorteile derselben teilen mögen.

Artikel 12.[Bearbeiten]

Damit die kriegführenden Möchte über das, was zwischen Höchstgemeldeten Ihren Majestäten abgehandelt und beschlossen ist, keine Unkunde mögen vorschützen können, so sind die hohen Kontrahenten übereingekommen, diese zwischen Ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis der Kriegführenden Mächte kommen zu lassen. Diese Verbindungen können um so viel weniger als feindselig angesehen werden, da sie nicht den Nachtheil irgend eines Landes, sondern die Sicherheit der Schifffahrt und des Handels Ihrer eigenen Untertanen zur Absicht haben.

Artikel 13.[Bearbeiten]

Diese Konvention soll von beiden kontrahierenden Teilen ratifiziert und die Ratifikationen gebührend ausgewechselt werden; und das in einer Zeit von sechs Wochen oder eher, wenn es sich tun lässt, von dem Tage an gerechnet, da die Konvention unterzeichnet ist.

Unterschrieben und besiegelt zu St. Petersburg, den 4./16. Dezember 1800 von Curt Stedingk und Graf Rostopsin.

Diese Konvention ist von beiden hohen Häuptern ratifiziert zu St. Petersburg den 8./20. Dezember 1800.

Hinweise[Bearbeiten]

  1. Dänemark trat noch am 16. Dezember 1800 bei, Preußen am 19. Dezember 1800