ADB:Hepp, Karl Ferdinand Theodor

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Artikel „Hepp, Karl Ferdinand Theodor“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), ab Seite 14, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hepp,_Karl_Ferdinand_Theodor&oldid=553751 (Version vom 25. Dezember 2009, 19:36 Uhr UTC)
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Hepp: Karl Ferdinand Theodor H., Criminalift, geb. am 10. De- cember 18()0 zu Altona, wo sein Vater alZ geachteter Kaufmann lebte. Nach gründlichen: Gymnasialuntt–rrichte zu Hamburg, welchen häus5licher Fleiß mög- lichst fruchtbar machte, begann H. zu Ostern die Uuiverfitättzstudien in Heidel- berg bei Mittermaier, Zachariä und Thibaut, in dessen Hause er gerne ge- sehen war, und dem er stet5- mit warmer Hingt-bung zugethan blieb, hörte in Göttingen Eichhorn, in Berlin Savigny und verweiltc dann noch Semester in Kiel, besuchte indeß wenige Vorlesungen, weil er die in deu Herzogthümer11 gegen die wissenschaftliche Bedeutung der Landes?-universität herrschende Ansicht theilte. J–m Herbfte 1824 unterzog er sich der juristischen Amt-5p1«üfung. Die politische Lage seiner Heimath begann sich damalS immer unerfreulicher zu ge- stalten. Die kühner auftretenden DanisirungSversuche und daß von Kopenhagen auSgehende System, die Sonderrechte SchleSwig-Holftein–Z zu schmälern, brachten in ihm den Entschluß zur Reife, fein Heimathland zu verlassen. Er habilitirte sich 1825 in Heidelberg, laß hauptsächlich Encyklopädie, Naturrecht, J–uftitu- tionen und Strafrecht und bewegte fick) in einem Tocentenkreise, der höchst an- regend auf ihn wirkte. Dort schritt er auch 18Z1 zur Ehe mit Jsabe11a Elisa- beth Pickford, welche ihm jedoch schon nach 8 Jahren C11. Decbr. 18Z9) durch den Tod entrissen wurde. 18ZZ siedelte er al4- Professor deeS CriminalrechtS nach Bern über und bekleidete dort zugleich die Stelle t–ineö StaatSauwalteS. Noch in demselben Jahre wurde cr an WächterS Stelle nach Tübingen berufen, wodurch ein in seiner Jugend lebhaft geäußert-er Wunsch in Erfüllung ging. Dort verblieb er in akademischer Thätigkeit biz zu seinem Tode, der nach lang- wierigem Rücke-nmarkSleiden am Z. März 1851 eintrat. H. war ein sehr fruchtbarer Schriftsteller, der sich mit Vorliebe auf dem Gebiete der Criminal- politik und Criminalphilosophie bewegte. Er lieferte auch zahlreiche Aufsätze in verschiedene Fachblätter und war seit 1845 N’citherauö.3geber deZ Archivs für Criminalrecht. Geschichtliche Forschung bot ihm keinen Reiz; selbst für gc- schichtliche Behandlung eineeS StoffeS hatte er wenig Sinn. Sein Hauptwerk »Darstellung und Beurtheilung der deutschen Strafrecht;zsyste1nt–«' (cin Beitrag [15] zur Geschichte der Philosophie und derStrafgefetzgebung8wissenschaft),1844––45, ist auS einer völligen Umarbeitung seiner 1829 veröffentlichten kritischen Dar- stellung der StrafrechtZtheorien hervorgegangen. Das?- Werk umfaßt drei Bände, dessen erster nach einer umfassenden Einleitung in die Strafrecht8fysteme die Ver- geltung?-- oder GerechtigkeitSs1zsteme, dessen zweiter die VertragS- und Abschreckung8- theorien, und dessen dritter die übrigen relativen Systeme behandelt. H. erklärt die WiedervergeltungS- sowie die AbschreckungStheorie für ,,verwerflich«, und hul- digt dem Systeme der bürgerlichen Gerechtigkeit, ,,welcheS frei von dialektischem Formenwcscn die Begriffe von Staat, Recht und Strafe auf daß lebendige Sitten- und Religion?-gesetz gründet«, und in dem Satze gipfelt ,,daß daS für die rechtliche und moralische Ordnung dez StaateS au;S dem Verbrechen ent- springende physische und moralische Uebel deS Verbrechen?- durch die Strafe ge- tilgt und die Principe für Qualität und Quantität der Strafe auZ dem Rechts- und VerpflichtungSgrunde derselben abgeleitet werden" (sBd. 1. S. s’ll und die vor- züglich geschriebene Einleitung S. IN1. Bd. ll. 2. 11:3––117MPO). Datz scharf durch- dachte Werk ist mit ungemeiner Gründlichkeit und sicherer Beherrschung deS rechtlichen wie philosophischen Stoffe?- behandelt, leidet indeß an großer Breite und daher an einer gewissen Schwerfälligkeit. Außerdem sind noch zu erwähnen: »Versuch über einzelne Lehren der StrafrechtZwisseuschaft« (1827s), die beiden mit seinem Hauptwerke in fachlichem Zusammenhange stehenden Schriften: ,,Ueber die Ge- rcchtigkeitZ- und NutzungStheorien des AuZland5 und den Werth der Philosophie de?- Strafrecht-.? für die Strafgefetzgebungc?-wissenschaft überhaupt", (,1834.); und »Bentharn’H Grundsätze der Criminalpolitik«, (18:38, eine seiner vorzüglichsten Arbeiten); ferner die Abhandlung »Uebcr den gegenwärtigen Stand der Streit- frage über Zulässigkeit der Tode-8ftrafe« (.1835»), in welcher H. unter Beiziehung der gesammten Litteratur alle Gründe für und wider die Strafart systematisch zusam1nenstellt,für deren Rechtmäßigkeit und Unentbehrlichkeit in die Schranken tritt, zugleich aber der Ansicht AuSdruck gibt, daß sic durch immer größere Beschränkung allmählich ausS dem Strafregifter verschwinden werde CS. 81s). Auch die zu jener Zeit in Fluß gerathene württembergische Strafgese–tzgebung veranlaßte ihn zu mehreren wissenschaftlichen Arbeiten, darunter zu einem Commentar dc8 StrafgcfetzbuchS von 18Z9; ein stoffreicheS gelehrteS Werk in Z Bänden, welcheS jedoch nur biz Art. 273 (Körpervcrletzungen) gedieh, und in der Praxis wenig Eingang fand. Von untergeordneter Bedeutung find Hepp’S civilistischc Ab- handlungen, in denen er die Methode seine–ß Lehrer?- Thibaut nachahmte. Bei H. überwog unbeschadet seinem Freundschaft;-gefühle und WohlthätigkeitSfinne die VcrftandeSseitc; seine Schriften verrathen Dialektik und die in denselben geübte Kritik ist nicht ohne Schärfe. Neben H. wirkte in Tübingen Köftlin. Der zwischen beiden Männern iu der Wissenschaft wie in der ganzen LebenZ- anschauuug herrschende AntagoniSmuS war jedoch deren näherem Anschlusse entgegen. Auf die religiöse Richtung, welche besonders während Hepp’S lang- wieriger Krankheit zu Tage trat, hatte seine strenggläubigc Gattin schon früh- zeitig wesentlichen Einfluß geübt. Neuer Nekrolog der Deutschen, 2CD. Jahrg. S. 178, woselbst auch ein Verzeichniß feiner sämmtlichen littt–rarischeu Erzeugnisse. –– Holtzendorff, Handb. d. Str. RS., Bd. l. S. 276. –– Berner, Die Strafgesetzgebg. in Deutsch- land, S. 113, 128,

Eisenhart.
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