ADB:Lagus, Konrad

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Artikel „Lagus, Konrad“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), ab Seite 522, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Lagus,_Konrad&oldid=557986 (Version vom 25. Dezember 2009, 04:14 Uhr UTC)
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Lagus: Konrad L., Jurist und Humanist, der seinen deutschen Namen Hase oder Höfe nach der Sitte seiner Zeit gtäcifirte (?.ce;e);f), ist zu Ende des 15. oder zu Anfang des;.-’.– 16. Jahrhunderts in dem hessischen Städtchen Kreuzburg geboren. Er ist am 16. Novbr. 1519 in Wittenberg immatriculirt,– nachdem er wahrscheinlich vorher in Leipzig studitt hatte. Vom Jahre 1522 bis zum Jahre 1540 hat er, seiner eignen Angabe gemäß. dauernd seinen Wohnsitz in Wittenberg gehabt. Er hatte sich den in der Artist1–nfakultät vertretenen WissenschaIten gewidmet, beherrschte die lateinische und griechische Sprache, war im Hebräischen bewandert und erwarb sich durch ernstrs Studium der Quellen ein selbständiges Urheil in den theologischen Streitfragen, welche die Zeit brwegten. Melanchthon’s Lehre und Vorbild ward für ihn von entscheidender Bedeutung. L. hat nie ein be-soldetes Lehramt bekleidet; doch gehörte er, nachdem er im April 1528 die Magisterwürde erworben, zur Artistenfakultät und hatte die Befähigung zum Decanat, daß rr im Wintersemester 15:31–32 und im Sommersemester 1538 verwaltete. Eine ausgedehnte Thätigkeit hat er als Privatlehrer entfaltet und wie es scheinf, eine Schule mit Pensionat gehalten. Durch das Bedürfniß seiner Zöglinge, ihnen durch Erklärung der Institutionen beim juristischen Studium behilflich zu sein, ward er selbst für daßelbe gewonnen. Mehr- und mehr durch die Jurisprudenz ge–fesst-lt, beschloß cr, sich ihr ganz zu widmen, begann juristische Privatvorlesimgen in seinem Hause zu halten und als Advokat zu prakticiren. Bald war er ein gesuchter Lehrer, ein vielbeschäftigter Rechtsconsulent. Die Universität verlieh ihm daß Amt eines gelehrten Rotarius; die Stadt Zwickau übertrug ihm die Reformation ihrts Stadtrechts. Daß ihm trotz dieser anerkannten Erfolge niemals eine Professur in der juristischen Fakultät übertragen wurde, erklärt sich theil4z daraus, daß er weder den üblichen Studiengang durchgemacht, noch einen juristischen Grad erworben hatte, theils daraus, daß die von ihm mit großem Erfolg vertretene Lehrmethode in außgesprochenem Gegensatz zur herkömmlichen stand. Vorzugsweise gegen ihn scheint sogar eine kurfürstliche Verordnung t1. e1. Sonnabend nach Galli 1Ls gerichtet zu sein, in welcher „denen, welche, ohne zuvor eine ordentliche Schule durchgemacht zu haben, in ,jurO zu lesen und sogar gegen die hergebrachte Lehrart aufzutreten sich unterstehen", dieseAnmaaßung untersagt wird. Der Einfluß des Professor Hieronymus Schürpff und des in der kurfürstl. Kanzlei einflußreichen Dr. M. v. Ossa ist bei diesem Refcrivt kaum zu verkennen. Bald nach dem Erscheinen dieser verletzenden Verfügung bemühte sich der Rath von Danzig, durch Melanchthon aus L. aufmerksam gemacht, ihn als Syndicus zu gewinnen. Die Verhandlungen zogen sich in die Länge; im Juli 1s9 ließ der Rath ihm seine Bestallung ausfertigenf, in der es u. a. heißt, daß „der Herr Magister vor sich bedinget und ausberedt, daß er sich in keine öffentliche Contention diese oder jene Religion zu erhalten keine Wege einlassen will", dagegen aber „verfprochen unser Jugend oder sonst die solches zu hören begierig sein werden eine Lection in den Rechten zu thuende, zu gelegenen Zeiten und Stellen“. Allein erst nachdem er int Frühjahr 154O den Doctorgtad erworben, trat L. mit seiner Familie die Reise nach Danzig an. In Stettin mußte er sich von den Seinigen trennen, um auf einer „hanfaverwandten Zusammenkunft" in Lübeck wichtige Entschädigungsansprüche Danzigs zur Geltung zu bringen. Endlich traf er in Danzig ein, wo er ehtenvoll empfangen, sich bald das größefte Ansehen erwarb. Sechs Jahre hat er das einflußreiche Amt verwaltet, welches ihn vielsach zu [523] politischen Verhandlungen auf Reifen (nach Marienburg, Königsberg, Wilna, Krakau) führte. Eine im Winter 1545–46 unternommene Reife an den polnischen Hof nach Krakau ward ihm verhängnißvoll: sein Wagen ward umgeworfen und die dabei erlittene Verletzung der Brust führte, nachdem er heimgekehrt, im Späthetbfte seinen Tod herbei. Er starb am 7. Novbr. 1546. – L. ist neben seinem Zeitgenossen Johann Apell (s. Allg. d. B. Bd. I. S. 5O1) unter den ersten deutschen Vertretern der systematischen Jurisprudenz der bedeutendste. Vermuthlich ist es das Vorbild Melanchthon’s, dessen I.oos communes 1.521 erschienen waren, gewesen, welches ihn den Versuch wagen ließ ein systematisches Compendium des Civilrechts auszuarbeiten. Den ersten Entwurf machte er im Sommer 15ks in Jena, wohin die Universität Wittenberg wegen der Pest geflüchtet war. Nachdem er ihn weitet aus gearbeitet hatte, dictirte er die ganze Schrift seinen Zuhörern, dabei ihnen nachdrücklich cinschärfend, daß die Arbeit nur zu ihrem Privatgebrauch und nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei. Indeß ward das Werk in zahlreichen Abschriften verbreitet, von denen eine 1539 in die Hand des Druckers Egenolf in Frankfurt kam, der sich 1543 bei L. um die Crlaubniß zur Publication bemühte. Obgleich L. diese verweigerte, erschien das Werk dennoch unter dem Titel „.1urjs ut.rjusque tr:-v.(1itjo n1ethO(1jOu“. .l4’r:-mc0k. 1343- ko1. Enttüstet veröffentlichte L. dagegen eine „!“1–OtestE1tj0 miv–ersus imp1O1-o.m 8uor11m c0mment:1riorum c(1iti011em .-1b kJgon01p110 ketOts1.m die Egenolf bald darauf mit einer .-1)StensjO“ beantwortete, in der er ausführt, daß die Publication für das Buch und seinen Verfasser nur vortheilhaft sci, da die zahllosen Abschriften, welche von dem Dictat verbreitet würden, von Tag H;u Tage st–hlerhastt-r geworden seien. Es war nicht bloß dis Verletzung seines Urllebetrechttz. was Lagus’ Zorn erregte, mehr noch war es die Furcht, daß die Publication seinem Rufe als Gelehrter schaden könne. Denn nicht nur war das abgedruckte Heft in hohem Grade fehlerhaft, sondern L. betrachtete das Werk selbst nur als einen unvollkomme„nen Entwurf. zu dessen Ausführung und Durcharbeitung er niemals die Muße hatte finden können. Ueberdies aber wußte L., in wie geringem Ansehen eine Arbeit dieser Art bei den zünftigen Gelehrten seiner Zeit stand, da VS ihr gänzlich an der Beglaubigung schulmäßiger Gelehrsamkeit fehlte; um so mehr mußte ihm daran gelegen sein, sie nicht in unvollendeter und fehlerhafter Gestalt vor die Oeffentlichkeit treten zu sehen. Wohl fühle er, so heißt es in der lrotests.tjO. in sich die Fähigkeit daß zu erreichen, was er erstrebt; aber es habe ihm von jeher ein Mäcenas gefehlt, der ihm die zur Vollendung erforderliche Muße gewähre. – Trotz seiner Mängel ist das Werk, wie es vorliegt, in mehrfacher Beziehung ausgezeichnet zu nennen.. E-S zeugt von ungewöhnlicher Begabung des Verfasser5z nach der Richtung der sMethOdik und Systematik, und bezeichnet als daß erste systematische Rechttzcompendium einen bemerkenswerthen Fortschritt. Es hat ihm denn auch an Anerkennung und Erfolg nicht gefehlt, wie die zahlreichen bis zum Schluß des 16. Jahrhunderts erschienenen Auflagen beweisen; unter dem Namen „1.agj 1V1et11o(1us wird es in der späteren Litteratur öfter mitAne1–kennung erwähnt. Die in dem Werke nicht verhehlte protestantische Gesinnung brachte es auf den Index; durch Beseitigung der anstößigen Stellen suchte eine Löwener Ausgabe von 1550 dem kirchlichen Verbote auszuweichen und wurde 1570 als ..1–01su1–,s:8ta“ erlaubt. Joh. Thom. Freigius gab es in einer Bearbeitung nach Ramistischer Methode unter dem Titel ..k’:1rtiti01198 ,ju1s utriusque“„ ls:18i1. 17s71. 1s1. so!. heraus. – Von geringerer Bedeutung ist das „con111c–11(1i11111 –j111–isuJc011jcj eine übersichtliche Darstellung des sächsischen Rechts auf Grund deck- Sachsenspiegels und des sächsischen Weichbildes, in deutscher Sprache systematisch geordnet nach den in seiner „1VIet.11o(1us „jurjs (:iyj1is“ durchgeführten Gesichtspunkten. Als erster [524] Versuch, die Grundsätze des deutschen Rechts in ein dem römischen Recht ent- „ lehntes System einzuordnen, ist dieses Werk merkwürdig. L. hat es um 1587 tz verfaßt; aber erst lange nach seinem Tode ist es von Dr. Joachim Gregorii aus Prießen, damals Beisitzer am Schöppenstuhl in Magdeburg, unter dem Titel „0. l-cgi compenäi1mi .juris Oiyi1is er 8mconj(:j otc. 1T1agä9b. 1597„ 4o (1603, 1614) herausgegeben.

Vgl. Muther in Glasers Jahrb., Bd. 1s. S. 894–424, 1866. Derselbe, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und Universitäten, S. 299–351, 412–420. Muther hat das Verdienst, zuerst wieder auf L. aufmerksam gemacht zu haben. Stintzing, Gesch. der d. R.W. I. 296–304. 445.

Stintzing.
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