ADB:Rudorff, Adolf Friedrich

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Artikel „Rudorff, Adolf Friedrich“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), ab Seite 580, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rudorff,_Adolf_Friedrich&oldid=706697 (Version vom 5. Dezember 2009, 10:23 Uhr UTC)
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Band 29 (1889), ab Seite 580. (Quelle)
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Adolf August Friedrich Rudorff in der Wikipedia
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RUdotff: Adolf Friedrich R., namhaster Rechtsgelehrter, wurde geboren im Hannoverschen am 21. März 1803, bezog 1820 die Universität Göttingen, wurde durch die Vorträge seines noch später stets von ihm hoch- [581] geschätzten Lehrers Ribbentrop zugleich der Rechtswissenschaft und der historischen Schule innerhalb derselben gewonnen, hörte dort auch noch Eichhorn, begab sich dann aber 1823 zu weiterem Studium direct unter v. Savigny nach Berlin. Hier fand er bei letzterem sofort entgegenkommendste Aufnahme und schloß sich ihm auf das innigste an, ein Verhältuiß, welches für das Leben und über das Leben des älteren Theiles hinaus fortbestehen sollte. Begünstigt wurde die Pflege desselben dadurch, daß Rudorss’s ganze weitere Laufbahn sich in Berlin abgespielt hat; am 26. April 1825 daselbst habilitirt, wurde er ebenda am 3. August 1829 zum außerordentlichen und am 17. Sept. 1833 zum ordentlichen Professor ernannt und ist in dieser Stellung bis zu Ende geblieben. Seit 1860 war er Mitglied der königlich preußischen Akademie der Wissenschaften; in seinen letzten Jahren nöthigte ihn Krankheit seine Lehrthätigkeit zu beschränken, so daß ihm schon bei Lebzeiten in der Person von Dernburg ein Nachfolger bes rufen werden mußte; gestorben ist er am 14. Februar 1873. – R. vertritt die unmittelbar an v. Savigny anschließende historische Schule nach der rechtsgeschichtlichen, wie Puchta nach der dogmatischen Seite hin; in Puchta und R. fließen die beiden mächtigen Strömungen, welchen gemeinsame Quelle gewesen zu sein daß Wahrzeichen und Vorrecht des Meisters bildet, getrennt weiter. Dabei war freilich Puchta auf seinem Gebiete entschieden der auch in Grund- und Principienfragen origineller. unabhängiger denkende Theil; R. ist durchweg mehr der Nachfolger geblieben, welcher mit emsiger Einzelatbeit den Plan des vorangegangenen Meisters durchatbeitet. Innerhalb seiner Provinz, der Rechtsgeschichte, hat er sich wieder wesentlich blos mit der rein römischen befaßt; wenn er schon hin und wieder auch auf diejenige des Mittelalters übergeht, so sind es doch hier wie in der eigentlichen Dogmatik stets nur gelegentliche Ausflüge, um welche es sich bei ihm handelt. Die Lücke, welche sich zwischen Rechtsgeschichte und Wissenschaft des gemeinen Rechts durch diese Vernachlässigung der mittelalterlichen Uebergänge gebildet hat und welche vielfach mehr, als man glaubt, mit der oft beklagten Kluft zwischen Theorie und Praxis unseres Rechts zusammenfällt, ist mit darauf zurückzuführen, daß sich für diese dritte Seite der von v. Savigny angebahnten Thätigkeit kein Specialist im Range Puchta’s oder Rudotff’s diesen zur Seite gestellt hat. Auf dem von ihm gepflegten Gebiet der gelehrten rein römischen Rechtsgeschichte nun hat R. höchst bedeutendes nach allen Seiten hin mit unendlicher Kenntniß der Einzelheiten, weitgehender Beherrschung des classischen Studienapparates, stets tegem Forschungseifer und gewaltiger Arbeitskraft geleistet. Achtung gebietend ist allein schon die Reihe seiner, sämmtlich ihren Gegenstand wesentlich fördernden.Aufsätze, wie sie seit 1828 in fast jedem Bande der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, an deren Redaction er seit 1839 mit betheiligt war –, sodann in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, an deren Spitze er als Redacteur von vornherein stand, – endlich in den Publica1ionen der Akademie der Wissenschaften erschienen sind; von ihnen sei nur der classisch klare und klärende über die Litiscrefcenz namentlich aufgeführt, da sie sonst eben alle genannt werden müßten. In diesen kurzen Arbeiten treten die Vorzüge Rudorff’s am schärfsten hervor, weil ihr Glanz hier am wenigsten getrübt wird durch die seinen umfangreicheren Büchern leider unleugbar anhaftenden Mängel der absoluten Verkehrtheit der Systematik und Ordnungslosigkeit; ein viel verschrieenes Beispiel eigenartiger Verwirrung bildet so vor allem seine sonst durch die Fülle der Einzelheiten, ebenso wie durch die Beherrschung des Ganzen so vortreffliche und einzig dastehende, lange ohne jede auch nur entsernt ebenbürtige Nebenbul)lerin gebliebene „Römische Rechtsgeschichte“ 1857–1859. Diesem umfassenden Werke waren außer der Erstlingsschrift (1e 1ege esincis (1825) noch die höchst verdienstvollen und für diese Lehre wesent- [582] lichen Untersuchungen über das Recht der Vormundschaft (1832–1834) vorangegangen; ihm folgt von großen, allein unternommet1en Publicationen hauptsächlich noch 1869 ein Versuch der Restitution des 1Jc1iotum psrpetuum- welcher, abermals ein Monument der Erudition und Arbeitskraft, leider etwas mehr als behufs Erlangung sicherer Resultate dienlich freier Hypothesenbildung zuneigt. Zwischen diesen selbständigen Arbeiten hat R. sich in den Jahren 1848–1852 aufs emsigste an der von ihm, Lachmann, Blume und Mommsen besorgten Ausgabe der römischen Agrimenforenschriften betheiligt und für dieses Unternehmen die große Schlußabhandlung „Gromatische Institutionen“ (1l, 229–464) geliefert; in derselben hat er für dieses infolge Eingreifens technischer und antiquarischer Fragen einzig schwierige Sondergebiet erst ein irgendwie sicheres Fundament für Juristen, Historiker und classische Philologen geschaffen. Rudorff’s besondere Neigung zu philologischer Editionsthätigkeit in Verbindung mit der Unverdrossenheit des Schaffens, ließen ihn endlich ganz besonders geeignet erscheinen zur Herausgabe nachgelassener Werke; und da das große Zutrauen hinzukam, welches sein allseitig von den Zeitgenossen gerühmter edler Charakter. sowie seine gegen Freunde wahrhaft pietätvolle Gesinnung einflößten, so haben ihm sowohl v. Savigny wie Puchta ihren gtsammten litterarischen Nachlaß auvertraut. Diesem Umstande verdanken wir die von ihm veranstaltete und mit Nachtragsuoten versehene 7. Ausgabe des Saviguy’scheu Besitzes, Wien 1865, sowie fast alle heute in unseren Händen befindlichen Arbeiten Puchta’s, dessen kleine Schriften, Institutionen, Pandecten, Vorlesungen über heutiges Römisches Recht R. mit nie ermattendem Eifer, unter steter Weiterführung der Roten und sorgfältigster Vergleichung der Manuscrivte des Autors, sowie der Hefte seiner Zuhörer, theilweise erst neu herausgegeben, alle aber in stets sich wiederholenden Auflagen besorgt hat. So hat mi8 schließlich der eine der beiden Nachfolger des Meisters auch die Lebensarbeit deb anderen, beide Ströme gewissermaßen wieder zusammenfassend, erhalten; war es R. doch bestimmt, Lehrer und Mitschüler lange zu überleben, als einsam gebliebener würdiger Vertreter der großen alten Zeit der Bildung neuer historisch-philologischer wie historisch-geistreicher Schulen zuzuschauen; daß er dabei schließlich nicht in1mersolchen modernen Standpunkt zu billigen oder gar sich ihm anzubequemen vermochte, ist leicht begreiflich; jedoch hat er durch die volle Anerkennung, welche er rückhaltslotz z. Mommsen jederzeit gozollt hat, gezeigt, daß er den Fortschritt, wo er ihm gesichert entgegentrat, keineswegs verkannte und so durch sein Beispiel der Wissenschaft einen letzten wichtigen Dienst geleistet. – Rudorss’s Lehrart wird, dem Charakter seiner Schriften entsprechend, als eine mehr in werthvolle Einzelheiten einführende, für den Vorgeschrittenen allseitig anregende, denn für den Anfänger anziehtnde, in den weiten Zügen übersichtliche geschildert. Eine außer-` gewöhnliche musikalische Begabung, welche in seiner Familie fortblüht, hat seinem Leben zum erfreuenden Schmuck gereicht.

Rivier, in der Revue (1e l„6gisi8tio11 a11(:ien11(z er 1noe1erne- 1873, S. 199 fg. – Augsburger Allg. Zeitung, Jahrg. 1873, Nr. 52, Beilage, S. 785 (nach der Nat.seitung). – Die k. Fricdrich-Wilhelms Universität Berlin in ihrem Personalbestande seit ihrer Errichtung, Michaclis 1810 bis Michaelis 1885. – Die Zeitschrift für Rechtsgeschichte hat ihrem ersten Redaeteur und getreuesten Mitarbeiter die Ehrenschuld eines ausführlicheren Nekrologes nicht abgetragen.

Ernst Landsberg.
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