ADB:Puchta, Georg

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Artikel „Puchta, Georg“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 26 (1888), ab Seite 685, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Puchta,_Georg&oldid=681914 (Version vom 10. Dezember 2009, 16:36 Uhr UTC)
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Plichta: Georg Friedrich P., Professor der Rechte, Mitglied des preu- ßischen Staatsrathes und der Gesetz-Commission; geboren am :31. August 1798 zu Kadolzburg, † am 8. Januar 1846 zu Berlin. – Bei Darstellung des Lebensweges Puchta’s folgen wir wohl am füglichsten den Angaben, welche er selbst auf besonderen Wunsch des italienischen Uebetsetzers seines Pandekten-Handbuches kurz vor seinem Tode aufzeichnete.

Georg Friedrich P. ist der erstgeborene Sohn des als Musterbild eines deutschen Praktikers hochgeschätzten Landrichters Wolfgang Heinrich P., und wurde durch seinen Vater schon als Kind mannigfaltig mit rechtlichen Verhältnissen und Anschauungen vertraut. Von 1811 bis 1816 besuchte er das Gymnasium zu Nürnberg unter Umständen, die eine Hinneigung zur alten Geschichte und den Classiketn, zugleich aber auch eine genaue Bekanntschaft mit der neueren schönen Litteratur begünstigten; und da Hegel in jenen Jahren als Rector des Gymnasiums seinen Schülern Philosophie vortrug, lernte P. auch die Grundsätze der Hegel’schen Philosophie einigermaßen kennen, obwohl sie in den jugendlichen Zuhörer nicht sonderlich tief eindrang. 1816 bezog er als Rechtscaudidat die Universität zu Erlangen, wohin sein Vater einige Jahre früher (1811) als: Landrichter versetzt worden war, und hatte den besonderen Vortheil, daß er schon während des Universitätsstudiums von seinem Vater in die Praxis eingeführt wurde. Unter den Professoren machten sich bei einem im ganzen unvollkommenen Unterrichte Gros (Naturrecht) durch seine Persönlichkeit und Glück (Institutionen und Pandekten) durch gewissenthaften Fleiß bemerklich, indeß die Schriften von Niebuhr und Savigny auI den strebfau1en Jüngling mächtig einwirkten. Nach volleudetem Rechtstudium erwarb er mit der Inaugural-Dissertation „c1ejti11e1S- a0tu ct yia“ (Erlaugen, 1820. 4o) den Docto1–grad und habilitirte sich noch in demselben Jahre an der Universität Erlangen für römisches Recht. 1821 unternahm er eine längere Reise durch Deutschland, mit besonderer Berücksichtigung der Universitäten Jena, Berlin, Göttingen, Bonn, Heidelberg. Er machte auf derselben werthvollc–, persönliche Bekanntschaften mit Savigny, Hugo, Göschen, Hasse, Ribbentrop, Bethmami–Hollweg. Thibaut etc., von denen namentlich die beiden Crfteren P. stets mit fördernder Theilnahme zugethan blieben. Als Ergebniß dieser Reise hebt P. neben jenen wichtigen Bekanntschaften insonderheit ein Bewußtsein von dem Standpunkte und Berufe hervor, sowie von der Methode der Wissenschaft. 1823 erhielt er einen Ruf als Romanist nach Dorpat, den er jedoch ablehnte, weil ihm im nämlichen Jahre eine außerordentliche Professur der Rechte in Erlangen verliehen wurde. Diese behielt er bis 1828, in welchem Jahre er als ordentlicher Professor des römischen Rechtes in München angestellt wurde. Hier übten Schelling, den er bereits in Erlangen kennen grlernt hatte, und dessen Vorlesungen auf P. einen tiefen, nachhaltigen Einfluß; und wie er in Erlangen mit einem Kreise trefflicher Männer (mit Schubert, Döderlein, dem Dichter Platen, dem Prediger Pfeiffer u. A.) Vorzugsweise verkehrte, so erfreute er sich in München des Umganges mit den bedeutendsten künft- [686] lerischen und wissenschaftlichen Berühmtheiten, welche Baierns Hauptstadt damals vereinigte. In innige Freundschaft trat er auch mit dem hochgebildeten Präsidenten des bair. Oberconsistoriums Dr. v. Roth. 1835 erging durch den damaligen kurhessischen Minister von Hassenpflug, mit dem P. nachmals in ein näheres bis an sein Ende währendes Freundschaftsverhältniß trat, an Letzteren ein Ruf nach Marburg für römisches und Kirchenrecht, dem er auch folgte. Hier schrieb er (1837) den 2. Band seines 1828 in Erlangen begonnenen Gewohnheitsrechtees, siedelte jedoch schon im gleichen Jahre (1837) nach Leipzig über, wo er bis 1842 römisches Recht vortrug. In Leipzig erschien das „Lehrbuch der Pandekten“ (1888), welches unter seinen sämmtlichen Schriften den ersten Platz behauptet und zugleich das vollendetste Werk ist, welches bisher über diese Materie ans Licht getreten war. 1842 kam er an die Berliner Hochschule, wo ihm die ehrenvolle Aufgabe zu theil wurde, Savigny’s Lehrstuhl einzunehmen. In der ersten Hälfte des Jahres 1844 wurde er zum Hilfs arbeiter am Geheimen Obe1ttibunal mit dem Titel eines Geh. Obertribunal-Rathes und in der e1sten Hälfte des folgenden Jahres zum Mitglied des Staatsraths und der Gesetzgebungs Commission ernannt. Leider sollte er sich des ausgedehnten, großen Wirkungskreises nicht lange erfreuen! Am 29. December 1845 wurde P. während eines Besuches von Uebelkeit befallen; daß Leiden erwies sich alsbald als tödtlich und wenige Tage nach der Erkrankung (8. Januar 1846) erfolgte sein Ende. – P., einer der bedeutendsten Rechtskundigen dieses Jahrhunderts, besaß durch Schelling’s Einwirkung eine gediegene philosophische Bildung, er verband mit ausgedehnten, nicht auf das Rechtsgebiet beschränkten Kenntnissen durchdringende Schärfe und Klarheit des Gedankens, sicheres U.rtheil, einen umfassenden Ueberblick und seltene Gestaltungsgabe. Daher wird er besonders in seinen späteren Schriften zu einem Meister der Form, und sind diese hierdurch wahre Kunstwerke geworden, er selbst aber hat auf Fortbildung der Rechtswissenschaft und Hebung eines gründlichen Studiums unvergänglichen Einfluß gewonnen. Als warmer Verehrer Hugo’s und Savigny’s hing P. der sogenannten „historischen Schule“ an; aber nicht einseitig, indem er sich in rechts antiquarische Untersuchungen verlor; er erfaßte das geltende Recht mit historischem Geiste, erforschte dessen Entwicklung, und behandelte es mit Beziehung auf die Gegenwart. Er hat Savigny’s Lehre von der Entstehung des Rechtes weiterausgeführt, sodann eine philosophische Deduction des Rechts als Grundlage der geschichtlichen Auffassung zu gewinnen versucht „Einleitung zu den Institutionen“, 1841), ebenso ein Princip für wissenschaftliche Systematifirung des Rechts („Lehrbuch für Institutio11envotlesungen“, 1829). „Das Bedeutendste aber, was er geleistet, ist seine Förderung der Einsicht in das Römische Recht und seine Geschichte! Hierin gehört er zu den wissenschaftlichen Größen seiner Zeit. In seinem „Curs der Institutionen“ gab er in meisterhaftet Darstellung ein volles anschauliches Bild der ganzen organischen Entwicklung des Rechts bei diesem gerade für das Recht classischen Volke, und mit gleicher Vollendung gab er in den„Pandekte1r den dogtuatischeu Gehalt des römischen Rechts, aus den Quellen geschöpft und mit dem ihm eigenen Scharfsinn verarbeitet und zur praktischen Anwendung durchgebildet; dazu in einer Kürze und Eleganz der Darstellung, wie sie bisher kein Lehrbuch des rö- mischen Rechtes erreichte.“ – Im Allgemeinen sagte die Kritik seiner Natur zu, wie die vielen Recensionen bezeugen, welche in verschiedenen Zeitschriften (namentlich in den Jahrbüchern von Richter und jenen von Schunch erschienen. Gewandte Dialektik, glänzender Witz, Scharfblick, und die Gabe, empfindliche Schwächen aufzudecken, kamen ihm dabei zu Statten, verliehen aber seinen Kritiken bisweilen etwas Herbes und Kantiges; auch ist er vielleicht vermöge seiner Vertiefung in das römische Recht bei deutschrechtlichen Fragen nicht immer mit vollster Ob- [687] jectivität zu Werke gegangen. – In der Politik huldigte P. monarchisch–eonservativen, keineswegs jedoch absolutistischen Principien; so vertrat er die Freiheit der Presse, die Theilnahme der Gemeinde an der Kirchengewalt, eine erweiterte Unabhängigkeit der Rechtspflege, und erblickte die beste staatliche Einrichtung in wohlgeordneter „ständischer“ Gliederung. Im vollen Einklang mit diesen politischen Ansichten stand auch von Jugend an seine streng-conservative religiöse Richtung. In Erlangen war es Pfarrer Ktafft, ein Mann von seltener Energie und Stärke des Willens, welcher, wie auf seine Pfarrgemeinde, so auch auf Puchta entscheidend einwirkte. P. ergriff den positiven evangelischen Glauben mit der vollen Macht und Entschiedenheit seines Wesens. Die Recension des Erbrechtes von Ganz liefert hiervon bereits Zeugniß. Diesen seinen Glauben hat er bewahrt zu allen Zeiten und in allen Ländern, in demn er lehrte, und hat ihn auch in seinen letzten Momenten offen bekannt.

Nach Puchta’s Hinscheiden (8. Januar1846) veröffentlichten der ihm befreundete Berliner Staatsrechtslehrer Prof. 1)1–y Stahl in der Beilage zur Augsb. Allg. Zeitg. (5. Febr. 1846 Nr. 36) und ebenso Prof. Wetzell in Richter’s Jahrbüchern, deren fleißiger Mitarbeiter P. gewesen (Bd. 1c, Jahrg. 1846, S. 283–85) Nekrologe, und findet sich bei Wetzell ein erschöpfendes Verzeichniß der von 1820–43 publicirten Werke und Aufsätze Puchta’s . Ferner hat Dr. Huber im 11. Hit. des Janusi846 (S. 433 u. ff.) ein umfassendes Lebensbild des Verstorbenen geliefert. Zugleich sind diese 3 Aufsätze den von Prof. Ad. Aug. Frdr. Rudorff gesamm. „kleinen civilistischen Schriften Puchta’s, 88 an der Zahl, (S. l–l.11) vorangedruckt. – Außerdem hat Ziller (Leipz. 1853) „über die von Puchta der Darstellung des römischen Rechts zu Grunde gelegten recht-Sphilosophischen Ansichten“ eine Abhandlung geschrieben. Vetgl. noch: Revue (1e 1-st 16gjsitttjo11 XXVI, 1846. – Ein Portrait unseres: Gelehrten existirt eigentlich nicht, indem die vorhandene Lithographie ganz unzureichend ist.

Eisenhart.
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