ADB:Seutter, Johann Georg Freiherr von

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Artikel „Seutter, Johann Georg Freiherr von“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), ab Seite 68, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Seutter,_Johann_Georg_Freiherr_von&oldid=563551 (Version vom 24. Dezember 2009, 12:56 Uhr UTC)
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Seuttck: –Johann Georg v. S., Freiherr, Forst- und Finanzmann; geboren am)l»3. Juni 1769 zu Altheim (bei Ulm), f am 24. December 1833 zu Ludwig-Zburg. Er war Sohn des PatricietS und OberforstmeisterS der freien ReichZftadt Ulm Albrecht Ludwig S. von Litzen, erhielt seinen ersten Unterricht theilsS durch Hofmeister, theilS von dem Ort-5geistlichen und bezog hierauf 1787 das Gymnasium zu Ulm. Ursprünglich sollte er sich der Rechtswissenschaft widmen, obgleich er von frühester Jugend ab eine besondere Liebhaberei für das Jagd- und Forstwesen h,atte; allein sein Geschick nahm infolge eineS tragischen Zufalles eine andere Wendung. Sein Vater stürzte nämlich am 4. October 1789 so unglücklich vom Pferde, daß alsSbald der Tod eintrat, und dieser Umstand führte ihn, wegen gänzlicher Mittellosigkeit der Familie, dem forstlichen Berufe zu. Der Magistrat von Ulm sicherte ihm, im Hinblick auf die hervorragende und erfolgreiche Thätigkeit seineS Vater8, für später da-z Qberforstamt Altheim zu, gestattete ihm zur fachlichen Vorbereitung hierfür eine fünfjährige Frist und unterstützte ihn auch noch mit einem Stipendium. Mit froher Zuversicht konnte er daher dem forftlichen Studium sich zuwenden. 1790 trat er zu diesem Be- hufe in die hohe KarlSschule zu Stuttgart ein. Nach deren Absolvirung widmete er sich als »Jagdjunker« bei dem Markgrafen (sPäteren Großherzoge) von Baden zu KarlZruhe auch der Erlernung und dem Betriebe dez JagdwesenS, prakticirte zugleich in dem nahen Gtötzingen im Forstwesen und lernte inzwischen auch den Flößcreibetrieb auf der Murg zu GernsSbach kennen. So vorbereitet übernahm [69] er 1795 das inzwischen für ihn verwaltete Ulmische Oberforstamt Altheim und etgab fich, anfangs nicht ohne Zagen, ganz dem Dienste, in welchem er bald heimisch wurde. Bereits 1796 entwarf er einen (1797 im Drucke erschienenen) Plan über den Bestand und die jährliche Benutzung sämmtlicher Ulmischer Waldungen und im Jahre 1800 auch eine »ReichSstadt-Ulmische Forstordnung nebst ange- häugter Jnstruction für den Jäger und Holzwärter«, welche der Magistrat nach vol1zogener Prüfung 1801 genehmigte und am 27. August 1802 zum Gesetze erhob. Nachdem Ulm noch in demselben Jahre an die Krone Bayern gefallen. war, wurde ihm 1803 ein Ruf als Rath der kurfürstlichen General-LandeZ- direction nach München zu Theil; er kehrte aber auf Anfucben schon nach wenig über zwei Monaten als ,,Forftinspector« wieder nach Ulm zurück, um den dortigen Waldungen seine organisatorische Thätigkeit von neuem zuzuwenden. Mit dem Entwurf einer Forstorganisation nach den von ihm bezeichneten Grundsätzen beauftragt, legte er eine solche bereits 1804 vor, welche 18()5 in Vollzug gesetzt wurde; es folgten ,,Dienstinstructionen für da8 Königl. Bayerische Forstpersonal« (1806) und alS Nachtrag hierzu eine »Anleitung zu Anlage und Behandlung der Saum- und Baumschulen" (1807). Nachdem die Stadt Ulm infolge der politischen Ereignisse 1810 unter württembergische Oberhoheit gekommen war, wurde er alS Oberforstmeister des neugebildeten Ulmer OberforsteS bestätigt und wegen seiner Verdienste um denselben von dem Könige Friedrich 1811 in den erblichen Freiherrnstand erhoben; Ali.?- ihn das Vertrauen der Krone 1817 auf den verantwortungZvollen und schwierigen Posten eineZ Directors de?- königlichen ForstratheS nach Stuttgart berufen hatte, gedachte er anfangs, dieser ehrenvollen Berufung au8 Anhänglichkeit an seinen seitherigen Wirkung8krei8 zu entsagen; jedoch besiegte seine Loyalität für daß Herrscherhau8 seine ursprünglichen Be- denken. Seine Befähigung zum Organisiren und Reformiren, welche er in rast- loser Thätigkeit schon zu Gunsten der Ulmischen Waldungen entwickelt hatte, fand nun ein au8gedehntereZ Feld. Schon durch Ediet vom 7. Juni1818 wurde die von ihm au8aearbeitete Reorganisation dez württembergischen Forstwefen8 publicirt und in Vollzug gesetzt. Kurze Zeit darauf folgten neue Dienstinstruc- tionen für daß Forstpersonal und andere auf daß Forstwesen sich beziehende Reglement8, durch welche eine neue Aera für Württemberg eingeleitet wurde. Allerdings befriedigten die neuen Einrichtungen nur so kurze Zeit, daß auf Grund commissarischer Verathung (durch Forsttechniker und StaatZmänner) schon 1822 bezügliche Veränderungen getroffen werden mußten. 1824 wurde er –– wegen Reduction deS ForstratheS in Stuttgart – zum Director der Finanzkammer de43 Neckarkreise3 in Ludwigsburg ernannt, wo er biS zu seinem Tode wirkte. Trotz der ihm in allen diesen Stellungen obliegenden großen ArbeitSlast und feiner vielseitigen Thätigkeit als VerwaltungSbeamter entfremdete er sich doch zu keiner Zeit den Wissenschaften und veröffentlichte zahlreiche Werke und Auf- sätze, wobei ihm namentlich die Ansichten seine8 Lehrers, de8 Professors 1)r. Jo- hann Leonhard Späth, als Vorbild dienten. Sein Lieblings-studium waren zwar die Naturwissenschaften, insbesondere die Forftbotanik, welche er sogar nach einem neuen System behandelte; der größte Theil seiner Schriften bewegte sich aber in den Gebieten der Forftverwaltung und Forstverfassung, bezw. Forst- directionSlehre (oder Forstpolitik). Seine bezüglichen Grundanschauungen weichen nicht wesentlich von denjenigen G. L. Hartig’S (A. D. B. X, 659) und J. Ch. F. Meyer’8 (A. D. B. )()(l, 599) ab, da er mit seinen Lehren ebenfalls ganz auf dem Boden der absoluten Forsthoheit und dez HaudelZfystemeS stand. Jnbezug auf die StaatBwaldfrage gehörte er anfangs zu den Fürsprechern dez StaatSwaldbesitzeS, empfahl sogar den Erwerb von Privatwalduugen von seiten des Staates. Später änderte er aber seine Ansicht; wenigstens redete er [70] der Vererbpachtung der Staat8waldungen für den Fall daZ Wort, daß der Wald die Kosten nicht mehr rentire. Man kann ihn vielleicht geradezu als den Be- gründer der staatSwirthschaftlichen Forstkunde ansehen. Alles in Allem war er überhaupt mtzhr Verwa’ ltungZmann, als eigentlicher Forfttechniker. Da seine Schreibweise überdies etwaZ gelehrt und nicht leicht verständlich war, fanden seine litterarischen Kundgebungen bei dem forstlichen Publicum nicht die erwartete Aufnahme und Verbreitung. Seine selbständigen Werke, welche wohl nur noch historischen Werth haben, sind, –––– abgesehen von den bereits genannten –– MPOin chronologischer Aufzählung folgende: »Ueber Wach8thum, Bewirthschaftung und Behandlung der Buchwaldungen« (1799); ,,Versuch einer Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Forstwissenschaft nach ihren Verhältnissen zur Staat8-, Cameral- und Landwitthfchaft« (1804); »Tarif zur Prei8bestimmung der Bau- und Werkholzstämme« (1806); »Vollständige8 Handbuch der Forstwissenschaft« [1. Theil in 2 Bänden. 1. Band a. u. d. T.: ,,Allgemeine Ansicht der Forst- wirthschaft und Regeln der Holzzucht und Holzverwerthung« (1808); 1l. Band: »Die Forstbotanik« 2c. (1810). Die beiden ursprünglich geplanten anderen Theile erschienen nicht]; »Ansichten über daß Studium der Forstwissenschaft mit vorzüglicher Beziehung auf daß Königreich Bayern« (1809); ,,Gruudsätze der . WerthSbestimmung der Waldungen und ihre Anwendung zur Würdigung de8 WerthS der Forstwirthschast eine8 Staate8« (1814); ,,Ueber die gegenwärtige Theuerung der Brotfrüchte und anderer Lebensmittel, ihre Ursachen und die Mittel ihrer Abwendung und künftigen Verhütung« (1817); ,,Theorie der Er- zeugung und Verwendung de8 Dünger8 und seiner Surrogate« (1819); »Ueber Steuerbewilligung und Besteuerung in Württemberg« (1819); »Ueber die Einführung der Hackwaldwirthschaft in einigen Gegenden dez Königreichs Württemberg, mit besonderer Beziehung auf die Abhandlung: Prüfung der Cotta’schen Baumfeldwirthschaft nach Theorie und Erfahrung" (1820); »Abriß der gegenwärtigen Forstverfassung Württembergs nebst Darlegung einiger bi8 jetzt für die Administration erhaltenen Resultate« (1820); »Die Staat8wirthschaft . auf der Grundlage der Nationalökonomie, in ihrer Anwendung auf innere StaatS- verwaltung, und die Begründung eine8 gerechten Auflage-SystemS« (1823; 3 Bände); »Ueber den Bestand und die Behauptung deZ Forst-Regale8« (1824); »Ueber die Verwaltung der StaatSdomänen, sowie der Domänen-Gefälle und Rechte« (1825). Außerdem lieferte er staatS- und forstwissenschaftliche Aufsätze und sonstige Beiträge zur Tages-Litteratur. ––– Seine bedeutenden naturwissen- schaftlichen Sammlungen wurden nach seinem Ableben von dem Staate für die forst- und landwirthschaftliche Akademie Hohenheim angekaust. Laurop und Fischer, Sylvan 1822, S. Z (Selbstbiographie). – Gwinner, Fotstl. Mittheilungen l, 1. Heft, 1838, S. 1 (Nekrolog). ––– Monatschrift für daß württembergische Forstwesen 1855, 7l, S.112. –– Ratzeburg, Forstwissenschaftl. Schtiftstellerlexikon, S. 470. ––– Bernhardt, Gesch. deZ WaldeigenthumS 2c. 1l, S. 50, 66, 173, 258, 263, 266, 278, 297, 86C), 362; 1l1, S. 78 u. 80. ––– Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesen8 in Deutschland, S. 622. –––– Heß, Leben8bilder hervorragender Forstmänner 2c., S. Z40.

R. Heß.
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