ADB:Tafinger, Friedrich Wilhelm

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Artikel „Tafinger, Friedrich Wilhelm“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 37 (1894), ab Seite 350, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Tafinger,_Friedrich_Wilhelm&oldid=498213 (Version vom 25. Dezember 2009, 09:23 Uhr UTC)
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Tafinger: Friedrich Wilhelm T., Rechtslehrer, geboren zu Tübingen 1726, † daselbst 1777, studirte in Tübingen die Rechtswissenschaft, wurde 1749 Licentiat, 1751 Doctor der Rechte, besuchte hierauf mehrere deutsche Hochschulen, hielt in Jena Vorträge über den Reichskammergerichtsproceß und verweilte, behufs dessen genauerer Kenntnißnahme längere Zeit in Wetzlar, Regensburg und Wien. Heimgekehrt wurde er außerordentlicher, 1753 ordentlicher Professor der Rechte. Im nämlichen Jahre begrüßte er Herzog Karl bei dessen Anwesenheit in Tübingen mit der Festrede „De praerogativis Almae Eberhardi a principibus concessis et a Ser. Duce Carolo auctis,“ welche Tüb. 1754 4° im Drucke erschien. 1759 erhielt T. den Titel eines herzogl. Rathes, 1763 die Würde eines doctor philosophiae. T. las hauptsächlich römisches Civilrecht nach den e1omentis „jurjs von J. G. Heineccius und Reichsproceß, dessen Studium er wesentlich förderte, da er über diesen nicht blos Vorlesungen hielt und einige Abhandlungen schrieb, sondern auch ein gediegenes, weit verbreitetes Lehrbuch verfaßte: „Institutiones jurisprudentiae cameralis“ (Tüb. 1754), welches 1775 neu aufgelegt wurde und sich durch großen Reichthum litterarischer Bemerkungen auszeichnet. T. galt als–Zierde der Hochschule, an der er wirkte, und war Mitglied von 5 gelehrten Gesellschaften, darunter der Akademie in Roveredo. – Ein Verzeichniß seiner Schriften findet sich in Böck’s Gesch. der Universität Tübingen S. 238–40. – In der folgenden Periode der Universität finden wir ebenfalls [351] in der Juristenfacultät einen gleichnamigen Docenten (Friedr. Wilh. Tafinger[WS 1]), vermuthlich ein Sohn des Vorhergehenden. 1760 in Tübingen geboren und gebildet, 1782 Privatdocent daselbst, 1786 außerordentl. Professor, 1788 ordentl. Professor in Erlangen, 1790 in Tübingen, † 1815, war er – leider ohne durchschlagenden Erfolg – bestrebt, die Rechtswissenschaft auf Grundlage der Kant’schen Philosophie umzugestalten; hat indeß um Ausbildung des deutschen Privatrechts unleugbare Verdienste. Er las auch über Polizeiwissenschaft, besaß vielseitige Kenntnisse und liebte geselligen Verkehr.

Böck a. a. O. S. 238–40. – Klüpfel, Gesch. u. Beschreib. der Univ. Tübingen, S. 206, 249, 459.
Esnhrt.


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  1. Gemeint ist Wilhelm Gottlieb Tafinger (1760–1813), laut Georg Wolfgang Augustin Fikenscher (1806) tatsächlich F. W Tafingers Sohn.
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