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(Nr. 216.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1868., betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 22. Dezember d. J. genehmige Ich, im Namen des Norddeutschen Bundes die anliegende Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.).
- Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
- Berlin, den 31. Dezember 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und an den Kriegsminister.
[2]
I n s t r u k t i o n
zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.).
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- Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartierleistung ist eine subsidiaire. Sie tritt nur in dem Falle und nur insoweit in Wirksamkeit, als das militairische Bedürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch fiskalische Kasernen und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder Privatkasernements vollständig gedeckt wird.
- Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nach §. 4. des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen werden, welche für das eigene Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfniß des Inhabers unentbehrlich sind.
- Alle bisherigen im §. 4. des Gesetzes nicht genannten landesgesetzlichen Befreiungen, gleichviel, ob sich dieselben auf ganze Distrikte oder Ortschaften oder auf einzelne Kategorien von Personen oder Grundstücken bezogen, sind aufgehoben.
- Inwieweit für den Fortfall der Befreiung Entschädigung aus öffentlichen Kassen in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
- Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Abgaben u. s. w. kommen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall.
- Nach §. 5. des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Quartierleistung auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und bleibt die Untervertheilung nach Maaßgabe des Ortsstatuts, beziehungsweise bis zum Zustandekommen eines solchen nach Maaßgabe der bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften (§. 7. des Gesetzes) dem Gemeindevorstande oder der Servisdeputation, beziehentlich den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke überlassen, welche sich in Bezug auf die Einquartierung einer Nachbargemeinde nicht angeschlossen haben. [3]
- Ist ein solcher Anschluß (§. 7. des Gesetzes) erfolgt, so liegt die Untervertheilung auch innerhalb des Gutsbezirkes dem Vorstande der Anschlußgemeinde, beziehentlich der Servisdeputation ob.
- Die mit der Untervertkeilung der Quartierleistung beauftragten Organe sind auch für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich.
- Die Grundsätze für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, beziehungsweise auf einzelne Ortschaften der Landkreise oder ähnlicher Verbände werden durch die nach §. 7. des Gesetzes zu bildenden Kommissionen im Voraus festgestellt.
- Denselben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ortschaften nach Maaßgabe des vorhandenen Raumes und der sonst in Betracht kommenden lokalen Verhältnisse zu ermitteln.
- Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen Nachweisungen zusammenzutragen, welche der oberen Verwaltungsbehörde eingereicht werden und zum Anhalte bei Ausstellung der Marschrouten und für die Bestimmung des Umfanges der Quartierleistung im besonderen Falle dienen (§. 6. dieser Instruktion).
- Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison erfolgt in jedem einzelnen Falle auf Grund Allerhöchster Entscheidung des Bundesfeldherrn, welcher eine Kommunikation des Generalkommandos mit der oberen Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Belegung und die Garnisonstärke voranzugehen hat.
- Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung durch Requisition der militairischen Kommandobehörde beziehentlich deren Beauftragte an den Gemeindevorstand oder die sonstigen Organe für die Untervertheilung der Einquartierung (§. 3. dieser Iustruktion) zur Ausführung gebracht.
- Für Kantonnements und Märsche tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung auf Grund der von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Marschroute in Wirksamkeit, welche die Zahl der unterzubringenden Militairpersonen und Dienstpferde, sowie die zur Aufnahme bestimmten Ortschaften anzugeben hat.
- Die Marschroute, deren Original das Kommando der marschirenden Truppe erhält, wird von der ausstellenden Behörde der Kommunal-Aufsichtsbehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks (Landrath, Amtshauptmann, Amtmann u. s. w.) in Abschrift mitgetheilt, welche letztere die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden oder Besitzer selbstständiger Gutsbezirke sofort mit Nachricht versieht und dabei über den Umfang und die Vertheilung der Quartierleistung nähere Bestimmung trifft. [4]
- Gemeindevorstände, welche in kommunaler und polizeilicher Hinsicht der unmittelbaren Aufsicht der oberen Verwaltungsbehörde unterliegen, empfangen die Abschrift der Marschroute durch diese letztere direkt.
- Ist die rechtzeitige Benachrichtigung durch die Kommunal-Aufsichtsbehörde unthunlich, so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung schon durch die Vorzeigung der Marschroute Seitens des Truppenkommandos oder der Fouriere in Wirksamkeit.
- Machen die Lokalverhältnisse oder außerordentliche Umstände Abweichungen von der Marschroute erforderlich, so werden dieselben in, Einverständniß mit dem Truppenkommando oder dem Fourieroffizier durch die Kommunal-Aufsichtsbehörde angeordnet. Eine derartige Anordnung, von welcher in erheblicheren Fällen der oberen Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen ist, begründet die Verpflichtung zur Quartierleistung in gleicher Weise, wie die Marschroute.
- Hinsichtlich der Einquartierungskataster in den Garnisonorten (§. 6. des Gesetzes) gelten die nachfolgenden Vorschriften:
- 1) die Aufstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeindevorstand resp. die Servisdeputation;
- 2) in das Kataster sind alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude des Gemeindebezirks und der etwa angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirke unter Angabe der Ortsnummer, sowie der Namen der Eigenthümer und der Inhaber einzelner Gebäudetheile einzutragen;
- 3) bei jedem einzelnen Gebäudetheile ist unter Berücksichtigung des eignen, auf das Maaß des Unentbehrlichen beschränkten Wohnungs-, Wirthschafts, und Gewerbebetriebs-Bedürfnisses des Inhabers in einer besonderen Kolonne die höchste Zahl der Mannschaften vom Feldwebel abwärts beziehungsweise der Dienstpferde zu vermerken, welche darin untergebracht werden kann;
- 4) bei ganzen Gebäuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiungen nach §. 4. des Gesetzes zustehen, bedarf es des Vermerkes zu 3. nicht, vielmehr ist an Stelle desselben der Grund der Befreiungen einzutragen;
- 5) Räume, welche Behufs Unterbringung von Militairpersonen vom Feldwebel abwärts oder von Dienstpferden vermiethet sind, bleiben für die Dauer des Miethsverhältnisses von der Einquartierung frei, und ist dies entsprechend wie bei 4. zu vermerken.
- Die nach Maaßgabe des Vorstehenden angefertigten und nach Vorschrift des §. 6. des Gesetzes endgültig festgestellten und veröffentlichten Kataster bestimmen den Umfang, in welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleich die Grundlage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Katastern verzeichneten Maximalsätze nicht überschritten werden dürfen. [5]
- Ist die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unterblieben (§. 6 des Gesetzes), so hat der Gemeindevorstand beziehungsweise die Servisdeputation für die Befriedigung des garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglich nach Maaßgabe der §§. 1. bis 4. des Gesetzes und des Ortsstatutes Sorge zu tragen.
- Die Aufstellung eines Ortsstatutes, beziehentlich ein Gemeindebeschluß über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (§. 7. Alinea 3. des Gesetzes). Die Kommunal-Aufsichtsbehörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnisonorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren [[Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes#§. 7.| (§. 7. Alinea 5. des Gesetzes).
- Die Marschrouten sind nach dem sub Litt. A. beigefügten Formulare auszustellen.
- Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergiebt, welche oberen Verwaltungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchen Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung obliegt.
- Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Verwaltungsbehörden den Generalkommandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Ausfüllung zur Verfügung zu stellen. Wird Seitens der Generalkommandos von denselben Gebrauch gemacht, so ist gleichzeitig ein Duplikat des ausgefüllten Blankets der oberen Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
- Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Falle mittelst besonderer Quartierbillets nach dem sub Litt. C. beigefügten Formular. Hierbei werden gleichgerechnet je eine der Chargen
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| zu 1. und |
8. |
des Servistarifs = |
30 |
Gemeinen, |
| zu 2. und |
9. |
des Servistarifs = |
20 |
Gemeinen, |
| zu 3. und |
10. |
des Servistarifs = |
10 |
Gemeinen, |
| zu 4. und |
11. |
des Servistarifs = |
5 |
Gemeinen, |
| zu 5. und |
12. |
des Servistarifs = |
3 |
Gemeinen, |
| zu 6. und |
13. |
des Servistarifs = |
2 |
Gemeinen. |
[6]
- Welche Quartiere für die vorstehend bezeichneten Chargen und welche für Gemeine in Anspruch zu nehmen sind, wird nach dem militairischen Bedürfnisse, beziehungsweise unter Zugrundelegung der im §. 7. des Regulativs (Beil. Litt. A.des Gesetzes) enthaltenen Vorschriften, bestimmt.
- Die Ausfertigung der Quartierbillets für einen Gemeindebezirk und die angeschlossenen Gutsbezirke erfolgt durch den Gemeindevorstand beziehentlich die Servisdeputation.
- In den an einen Gemeindebezirk nicht angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirken bedarf es der Ausstellung von Quartierbillets nur in dem Falle, wenn auch die Hintersassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden sollen. In diesem Falle erfolgt die Ausstellung durch den Besitzer des Gutsbezirkes oder dessen Stellvertreter.
- Von den Kommunal-Aufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den einzelnen Ortschaften Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für Quartier mit und ohne Verpflegung verschiedenfarbige Billets zu wählen.
- Müssen wegen verweigerter oder unvollständiger Quartierleistung Zwangsmittel gegen Quartierpflichtige in Anwendung gebracht werden, und ist der Zweck nicht anders, als durch Uebertragung der ganzen oder theilweisen Leistung auf Dritte zu erreichen, so sind die Gemeindevorstände berechtigt, den erforderlichen Vorschuß aus der Gemeindekasse zu entnehmen. Bis zur Höhe des Vorschusses können auch die auf den Pflichtigen entfallenden Servisvergütungen einbehalten werden.
- Wird ein allgemeiner Quartierwechsel nach Ablauf von drei Monaten beabsichtigt (§. 14. des Gesetzes), so hat der Ortsvorstand unter Angabe des neuen Quartierbezirks den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats hiervon in Kenntniß zu setzen.
- Ueber die in den Garnisonen Seitens der einzelnen Truppentheile gezahlten Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem sub Litt. D. /beigefügten Formular Quittungen aus.
- Für Quartiergewährung in Kantonnements und auf Märschen empfangen die Ortschaften von den Truppentheilen Quartierbescheinigungen nach dem sub Litt. E. beigefügten Formular.
- Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Gemeindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die Servisentschädigungen nach dem sub Litt. F. beigefügten Formular in Zeitabschnitten von drei Monaten bei der Intendantur desjenigen Armeekorps, welchem der Truppentheil angehört. [7]
- Die Auszahlung des Servises erfolgt an die mit der Untervertheilung der Einquartierung (Ausstellung der Quartierbillets) beauftragten Organe.
- Wo nach der Bestimmung des §. 15. des Gesetzes keine Vergütung für die Quartierleistung gewährt wird, ist unter der Bezeichnung: „Tag“ der bürgerliche Tag von Mitternacht zu Mitternacht zu verstehen.
- Die durch den Anhang zur Klasseneintheilung der Orte (Beil. Litt. C. des Gesetzes) für die zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen zu beschaffenden, sowie für sonstige vorübergehende Quartierleistungen bewilligten höheren Servisvergütungen beginnen erst mit der wirklichen Eröffnung der Artillerie-Schießübungen, beziehentlich nach Ablauf einer ununterbrochenen Kantonnementszeit von 30 Tagen ohne Quartierwechsel.
- In der gesetzlichen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorstände zur Uebernahme der Garnisonverwaltungs-Geschäfte in den Garnisonen wird nichts geändert.
- Berlin, den 31. Dezember 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegsminister.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon.
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Verzeichnis Marsch- und Ruhetage
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B e s t i m m u n g e n.
[Bearbeiten] A. Verpflegung der Mannschaften.
- 1) Die Verpflegung des Soldaten auf dem Marsche liegt dem Quartiergeber ob. Im Allgemeinen soll sich der Soldat mit der Mahlzeit des letzteren begnügen; um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf
- ½ Pfund Fleisch – Gewicht des rohen Fleisches – Zugemüse und Salz, soviel zu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört, und das für einen Tag erforderliche Brot (bis zu 1 Pfund 26 Loth) festgesetzt.
- Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern. Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten aber selbst dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit im Quartier eintrifft. Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet.
- 2) Die Verabreichung von Marschverpflegung an Offiziere, Aerzte und Zahlmeister erfolgt, wenn keine anderweite Einigung zu Stande kommt, nach den unter 1. enthaltenen Vorschriften.
[Bearbeiten] B. Verpflegung der Pferde.
- 3) Können die Rationen nicht durch Anstalten des Bundes beschafft werden, so haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf auf Grund der Marschrouten zu gewähren.
- Sind die Gemeinden nach Bescheinigung der Kommunal-Aufsichtsbehörde außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten Verabreichungsstelle holen, worüber der Kommandoführer eine Vorspannquittung auszustellen, diesen Vorspann also nicht zu bezahlen hat. Ueber die von den Gemeinden entnommene Fourage, welche nie zur Stelle bezahlt wird, ist vom Kommandoführer in vorschriftsmäßiger Form zu quittiren.
[Bearbeiten] C. Vorspann-Gestellung.
- 4) Nach dem Edikte vom 28. Oktober 1810. sind die Gemeinden verpflichtet, den Truppenabtheilungen die auf dem Marsche zustehenden Transportmittel in Vorspann zu gestellen. Es sind fortzuschaffen:
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| auf einem einspännigen Wagen oder Karren |
7½ |
Zentner, |
| auf einem zweispännigen Wagen oder Karren |
10 |
Zentner, |
| auf einem vierspännigen Wagen oder Karren |
20 |
Zentner, |
| durch jedes Vorlegepferd |
5 |
Zentner, |
[11]
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- Der einspännige Karren oder Wagen wird den Gemeinden mit 11 Sgr. 3 Pf., jedes besonders gestellte Pferd, es möge als Reit- oder Wagenpferd dienen, mit 7 Sgr. 6 Pf. für die Meile vergütet. Wo die Wagen mit Ochsen bespannt weiden, sind 3 Ochsen gleich 2 Pferden zu rechnen. Für die gestellten Wagen wird keine besondere Vergütung gewährt. Bei Berechnung der Vergütung bleibt sowohl der Weg vom Wohnorte des Anspänners bis zum Gestellungspunkte, als auch der Weg von dem Entlassungsorte zurück nach dem Wohnorte, außer Betracht.
[Bearbeiten] D. Bezahlung und Quittung.
- 5) Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung und für Vorspann, ausschließlich der ad B. 3. dieser Bestimmungen erwähnten Fälle, muß in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden. Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren Transporten unterbleiben und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marschverpflegung, sowie über Vorspann vom Kommandoführer vorschriftsmäßig Quittung geleistet.
- 6) Der zu entrichtende Geldbetrag wird'
- a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande beziehentlich dessen hierzu legitimirten Organen,
- b) auf dem platten Lande dagegen an den Gemeindevorstand beziehentlich den Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks
- gezahlt.
- 7) auf Ansuchen hat der Kommandoführer im Austausch gegen die Quittung eine Bescheinigung über die empfangene und bezahlte Verpflegung, sowie über den Vorspann etc. in vorschriftsmäßiger Form auszustellen.
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