Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden
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(Nr. 1511.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden. Vom 24. Juli 1883. Auf Ihren Bericht vom 18. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des Reichs, daß behufs Herbeiführung einer schleunigeren Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden die besonderen Liquidationen der zu zahlenden Entschädigungen (Beilage F Meines Erlasses vom 11. Juli 1878, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Ausführungs-Instruktion zum Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Reichs-Gesetzbl. S. 229) in Fortfall kommen und die Nachweisungen der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung (Beilage E ebendaselbst) unter Einführung des anliegenden, entsprechend erweiterten Schemas gleichzeitig als Liquidationen benutzt werden.
An den Reichskanzler. [265] [Bearbeiten] Beilage E.Nachweisung
der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung.
(Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.)
Anmerkung.
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