Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde

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Basisdaten
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 1, Seite 3
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1868
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Anmerkungen:
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(Nr. 38.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 24. Januar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Italienischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Grafen de Launay, eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Italien entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 39.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 24. Januar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Kaiserlich Oesterreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirklichen Kämmerer Grafen Wimpffen, eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 40.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 2. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Kaiserlich Französischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Benedetti eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 41.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 2. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Belgischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Baron Nothomb eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs der Belgier entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.

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