Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein
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(Nr. 1376.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. Vom 20. Mai 1880. Nachdem im Großherzogthum Baden die Steuersätze für die Branntweinbereitung vom 20. Dezember v. J. ab eine Erhöhung auf den zweifachen Betrag erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkt ab auch die Sätze der Uebergangsabgabe vom Branntwein und der Steuerrückvergütung für den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) entsprechend erhöht worden. Es beträgt hiernach:
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