Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Wahlreglements

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 20, Seite 202 - 210
Fassung vom: 28. April 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. April 1903
Inkrafttreten:
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(Nr. 2956.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. Vom 28. April 1903.

Auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrat unter Zustimmung des Reichstags beschlossen, was folgt:

I. Die §§ 9, 11 bis 13, 15 bis 21, 27 und 34 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) erhalten die nachstehende Fassung:

§ 9.[Bearbeiten]

Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 7 Uhr Nachmittags geschlossen (§ 17).

§ 11.[Bearbeiten]

Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes); sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten [203] Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal auszulegen.

§ 12.[Bearbeiten]

Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

§ 13.[Bearbeiten]

Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

§ 15.[Bearbeiten]

Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. [204]

§ 16.[Bearbeiten]

Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.

§ 17.[Bearbeiten]

Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (§ 16). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zahlung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.

§ 18.[Bearbeiten]

Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

§ 19.[Bearbeiten]

Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
3. Stimmzettel, welche, mit einem Kennzeichen versehen sind;
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.

§ 20.[Bearbeiten]

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fortlaufenden [205] Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.

§ 21.[Bearbeiten]

Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.

§ 27.[Bearbeiten]

In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen.

§ 34.[Bearbeiten]

Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für ungültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 31; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im § 8 bestimmte achttägige Frist einzuhalten.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden.
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes).
II. Die Anlage B zu § 22 des Reglements wird durch das anliegende Formular ersetzt.

[206]

Anlage B zum Wahlreglement.[Bearbeiten]

Protokoll der Wahlhandlung[Bearbeiten]

[210]

Berlin, den 28. April 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.