Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 15. Juli 1899

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 31, Seite 373
Fassung vom: 15. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juli 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[373]


(Nr. 2603.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 15. Juli 1899.

Auf Grund des §. 105 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 773), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Spalte 2 folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt:
„Auf die dem Vertriebe der fertigen Produkte dienenden Arbeiten finden die Bestimmungen unter a und b keine Anwendung.“
II. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1899.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.