Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 54, Seite 1014–1015
Fassung vom: 20. November 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1900
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[1014]

(Nr. 2734.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn. Vom 20. November 1900.

Auf Grund der Vorschriften im §. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen, betreffend den Kleinhandel mit Garn, beschlossen:

§. 1.

Zum Einzelverkauf aufgemachte baumwollene, wollene und halbwollene Garne aller Art dürfen nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Gewichtsmenge im Einzelverkehre gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, baumwollene Garne bis zur Gesammtlänge von 100 m jedoch auch in bestimmten Einheiten der Länge und unter Angabe der Länge.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waaren in Verbindung mit diesen feilgehalten werden,
b) auf baumwollene Nähgarne, die auf Holzrollen aufgemacht sind,
c) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden. [1015]

§. 2.

Als Mengeneinheiten werden zugelassen
a) Gewichtseinheiten zu 1, 5, 10, 20 und 50 g oder zu einem Vielfachen von 50 g,
b) Längeneinheiten für baumwollene Garne zu 5, 10, 20, 30 u. s. w. bis 100 m.
Die Vereinigung mehrerer Mengeneinheiten ist nur insoweit zulässig, als sie zusammen eine zulässige Mengeneinheit darstellen.

§. 3.

Als Gewicht gilt das Trockengewicht der Garne ohne Umhüllung, Einlage u. s. w. (Nettogewicht) und ohne Beschwerung, soweit diese nicht durch die Fabrikation bedingt ist, nebst einem Normalfeuchtigkeitszuschlage, der bei Baumwollgarn 8½, bei halbwollenen Garnen (sogenannten Mischgarnen) 10, bei Kammgarn 18¼ und bei Streichgarn 17 Hunderttheile des Trockengewichts beträgt.

§. 4.

Das Gewicht darf nicht um mehr als 3 Prozent bei Mengen über 50 g, 5 Prozent bei Mengen von 10 bis 50 g und 10 Prozent bei Mengen von 1 oder 5 g, die Länge darf nicht um mehr als 5 Prozent bei Längen von 10 bis 100 m und 10 Prozent bei Längen von 5 m hinter den angegebenen Beträgen zurückbleiben.

§. 5.

Das Gewicht ist in Grammen, die Länge in Metern anzugeben; die Angaben sind an der Waare selbst oder an ihrer Aufmachung, Verpackung oder Umschließung leicht erkennbar anzubringen.
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesammtgewichte bis zu 50 g genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung angebracht ist, bei Mengen über 50 g ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzubringen. Garne in Knäueln sowie Garne, welche nach der Länge verkauft werden, müssen stets mit einer Mengenangabe versehen sein.

§. 6.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Berlin, den 20. November 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.