Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. November 1887
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(Nr. 1754.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. November 1887.
Zur Ausführung der im §. 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) enthaltenen Vorschriften hat der Bundesrath in Gemäßheit des §. 3 Absatz 4 dieses Gesetzes beschlossen, die Bestimmung unter Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) durch folgenden Zusatz zu ergänzen:
- Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen größten Durchmesser von weniger als 35 Centimeter hat, darf die Länge der die Inschrift „Margarine“ umgebenden Einrahmung bis auf 15 Centimeter ermäßigt werden.
- Berlin, den 12. November 1887.