Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen
[141]
(Nr. 3197.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 16. Februar 1906.
1. Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
- In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte III des Militärtarifs für Eisenbahnen wird als Ziffer 4 hinzugefügt:
- (4) Kraftwagen, die nicht der Militärverwaltung gehören, werden zu den Sätzen des Militärtarifs befördert, wenn im Militärfahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt.
- In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte III des Militärtarifs für Eisenbahnen wird als Ziffer 4 hinzugefügt:
2. Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
- In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in lfd. Nr. 19 hinter
- „Fertige Granatzünder C/96“
- nachzutragen:
- „und 04,“.
- In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in lfd. Nr. 19 hinter
3. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische Herr Kriegsminister bestimmt:
- In der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in lfd. Nr. 19 hinter
- „Fertige Granatzünder C/96“
- nachzutragen:
- „und 04,“.
- In der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in lfd. Nr. 19 hinter
- Berlin, den 16. Februar 1906.