Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 1. Juli 1895

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung de Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 26, Seite 354–355
Fassung vom: 1. Juli 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Juli 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[354]


(Nr. 2252). Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 1. Juli 1895.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 27. Juni d. J. folgende Ergänzungen und Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. Im ersten Absatz unter XVI sind die Worte „und Brom“ zu streichen und am Schlusse dieses Absatzes folgende Bestimmungen nachzutragen:
„Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten Glasgefäße in festen Holz- oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselguhr eingebettet werden müssen.“
2. Die Ziffer 2 unter XXXII ist wie folgt zu fassen:
Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen; Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet [355] sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.

3. In XXXVa ist im Eingange unter Ziffer 5 vor den Worten „ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver“ einzufügen:
gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht;“
4. Am Ende von XXXVc ist als Absatz 2 folgende Bestimmung nachzutragen:
„Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung auf Patronen aus Dahmenit A (einem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und Naphtalin).“
Die neuen Bestimmungen zu XVI der Anlage B treten am 1. August d. J., die übrigen Bestimmungen sofort in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 1895.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.