Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878
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(Nr. 1229.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878. Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl, S. 177) hat der Bundesrath die laut der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 6) erlassenen Vorschriften für den Aufruf und die Einziehung der von der Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten folgendermaßen abgeändert:
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