Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 5, Seite 97 - 108
Fassung vom: 28. Januar 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Februar 1887
Inkrafttreten:
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[97]


(Nr. 1700.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 28. Januar 1887.

In Ausführung des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 3. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129), sowie des §. 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath für die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres und der Marine) im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege folgenden

Militärtarif für Eisenbahnen

beschlossen.

Derselbe kommt für den Mobilmachungsfall sofort, für den Friedenszustand vom 1. Oktober 1887 ab einerseits für sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutschlands, andererseits für das Reichsheer, die Kaiserliche Marine, den Landsturm, die Armeen der mit dem Reich verbündeten Staaten und das Heergefolge zur Anwendung.


Militärtarif für Eisenbahnen.[Bearbeiten]

Nr. Bezeichnung der Transporte. Für das
Kilometer
Pfennig.
A. Für Militär- und Marinetransporte.
I. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heergefolge.
1. Im geschlossenen Truppen- oder Marinetheil, Kommando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenentransport, einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen:
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), für den Kopf 5
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf [98] 1,5
2. Sitzend zu befördernde Kranke:
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), für den Kopf 5
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf 2
3. Liegend in Güter- oder Personenwagen zu befördernde Kranke, nebst Begleitpersonal:
a)für den 2 achsigen Wagen 40
b) für den 3- und 4achsigen Wagen 60
(Sanitätszüge s. Nr. 19.)
4. a)Gendarmen bei ihrer Entlassung, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten, sowie Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, für die Reisen zum Eintritt oder bei Versetzung in eine andere Anstalt und beim Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungsorte, 1,5
b) zur Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung vor der Ober-Militär-Examinationskommission einberufene Personen für die Hin- und Rückreise,
für den Kopf
5. Gepäckbeförderung:
a) die Sätze des Tarifs enthalten zugleich die Entschädigung für die Beförderung
1. des etatsmäßigen beziehungsweise Seegepäcks der Offiziere, der Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung und der Deckoffiziere, sowie der Kleidersäcke der Marinemannschaften;
bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen in vollem Umfange, im Uebrigen bis zur Höhe von je 25 kg;[99]
2. der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I genannten Mannschaften auf dem Marsche mit sich führen, sowie des Handgepäcks derselben;
3. des Gepäcks der Feldwebel und der Personen in gleichem oder niederem Range bei ihrer Einberufung und Entlassung, sowie des Gepäcks der zu Nr. 4 genannten Personen in den dort angegebenen Fällen bis zur Höhe von je 25 kg.
Die Ueberfracht ist nach dem Satze von 50
für 1.000 kg zu berechnen.
Zu I.
a) Die Sätze zu I finden Anwendung auch bei der Beförderung fremdherrlicher Offiziere und deren Diener.
b) Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der zu 1 b und 2 b aufgeführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagenklasse verlangt, so werden die Sätze für Offiziere vergütet.
c)Von den Civilbehörden abzuliefernde Fahnenflüchtige und unsichere Dienstpflichtige werden gegen den von dem Transportführer vorzuzeigenden Transportzettel und gegen sofortige Bezahlung der Fahrgebühren zu den unter 1 b angegebenen Sätzen befördert.
d)Mannschaften vom Feldwebel abwärts, Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister und Regimentssattler, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten, Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben- und Mädchen-Erziehungsanstalten und deren Zweiganstalten, sowie Schiffsjungen werden bei Urlaubsreisen auf Vorzeigung des Urlaubspasses, Rekruten und andere einberufene Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserven, sowie Schiffsjungen bei Reisen [100] nach dem Gestellungsorte, Invaliden, inaktive Mannschaften und Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei Einberufung zu ärztlichen Untersuchungen und zurück, auf Vorzeigung eines darauf bezüglichen Ausweises und gegen sofortige Entrichtung der Fahrgebühr nach dem Satze Nr. 1 b in der dritten Wagenklasse befördert. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten.
e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben- und Mädchen-Erziehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf Grund entsprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt, sowie beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs- und Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der dritten Wagenklasse. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. Das selbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits besteht, oder von der betreffenden Verwaltung übernommen wird.
f)Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund von besonderen Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege für den betreffenden Zweck im Kriege freie Fahrt auf allen Bahnen in der zweiten oder dritten Wagenklasse – je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars – gewährt. Ebenso wird freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten Zahl gewährt. [101]
g) Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, welche militärischen Behörden, Truppen, Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres Dienstes zugetheilt sind und mit diesen oder auf deren Anordnung reisen, werden im Kriege als zum Heergefolge gehörig auf Grund von Militärfahrscheinen für Rechnung der Militärverwaltung zu den Sätzen des Militärtarifs befördert.
II. Pferde- und Schlachtvieh.
6. Für 1 Pferd 13
Für 2 Pferde, jedes Stück 10
Für 3 Pferde, jedes Stück 8
Für 4 Pferde und darüber, für das Stück 6
7. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen 33
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen.
8. Für Desinfektion der Wagen (Gesetz vom 25. Februar 1876) wird 1 M. für den Wagen vergütet.
Zu II.
a) Die Sätze zu Nr. 6 finden bei Beförderung von etatsmäßigen Pferden der Offiziere im Dienst immer Anwendung und bei der Beförderung der etwa vorhandenen überetatsmaßigen Pferde, wenn deren Beförderung aus dienstlichen Rücksichten geboten ist.
b) Die Sätze zu Nr. 6 finden ferner Anwendung auf die Beförderung der von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten des Friedensstandes außerhalb der Garnison beschafften etatsmäßigen Pferde nach der Garnison, desgleichen bei der Mobilmachung sowie bei der Einberufung im Frieden auf die Beförderung der etatsmäßigen Pferde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes nach dem Einberufungsorte und auf die Rückbeförderung nach dem Wohnorte. [102]
c) Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze werden auch dann erhoben, wenn eine spätere Zustellung von Pferden zu bereits aufgegebenen erfolgt.
d) Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des Transports erforderliche Futter, sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe sind frachtfrei zu befördern.
e) Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten Stallungswagen, so kommen die betreffenden Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs zur Anwendung.
f)Wird im Frieden die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, so kommen die Sätze unter Nr. 6 und 7 (einschließlich der Abfertigungsgebühr) mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung.
III. Fahrzeuge.
9. Marschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge eines gleichzeitig zu befördernden Truppentheils, sowie der Kolonnen, Trains und Verwaltungsbehörden der Feldarmee im Kriege:
a) zweirädrige Fahrzeuge, für das Stück 15
b) vierrädrige Fahrzeuge, für das Stück 24
c) die Beförderung nur eines Fahrzeuges 30
10. Zweirädrige Fahrzeuge, auch einzeln zur Versendung kommende Vorder- oder Hinterwagen (auch einzelne fahrbare Protzen oder Laffetten), sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile auseinandergenommen, für 1.000 kg. [103] 15
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,5 M. für 1.000 kg.
11. Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre Einzeltheile auseinandergenommen, werden zu den Sätzen für Stückgut (Nr. 13) abgefertigt, unter Berechnung der Fracht für mindestens 1.000 kg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung.
Zu 10. und 11.
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 12) billiger, so wird die letztere berechnet.
IV. Militärgut.
1. Wagenladungen.
12. a) Für einen Wagen bis zu 6.000 kg Befrachtung 25
b) Für einen Wagen von mehr als 6.000 kg Befrachtung 35
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 M. für den Wagen.
Zu 12.
a) Bei Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen und von mehr als 1.000 kg Gewicht wird die Fracht mindestens für eine Wagenladung berechnet.
Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutzwagen eingestellt werden (Betriebs-Reglement Anlage D I 16), so ist die Vergütung stets für zwei Schutzwagen nach dem Satze Nr. 16 zu entrichten. Diese Vergütung fällt jedoch dann fort, wenn die sämmtlichen erforderlichen Schutzwagen mit anderen Militärtransporten besetzt werden.
Für die in Schutzwagen beförderten Militärtransporte sind die Beförderungsgebühren nach den sonstigen Sätzen dieses Tarifs zu entrichten.
b) Für Wagenladungen bis zu 6.000 kg können Wagen von mehr als 6.000 kg Tragfähigkeit und für Wagenladungen von mehr als 6.000 kg können Wagen von [104] mehr als 10.000 kg Tragfähigkeit nicht beansprucht werden.
Werden für besondere Zwecke Wagen von mehr als 10.000 kg Tragfähigkeit verlangt und gestellt, so ist die Fracht für das Mehrgewicht der Ladung für je angefangene 1.000 kg nach dem Satze von 3,5 Pfennig für 1.000 kg und ein Kilometer zu berechnen.
e) Für die Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnen wird im Kriege eine besondere Gebühr nicht berechnet. Im Frieden ist für je angefangene 200 km eine Deckenmiethe von 2 M. für die Decke zu entrichten. Werden zur Beförderung von Gütern, welche nach den allgemeinen Tarifvorschriften bedeckt zu befördern sind, ohne Antrag der Militärverwaltung anstatt bedeckt gebauter Wagen offene Wagen mit Decken verwendet, so wird Deckenmiethe nicht erhoben. Die von der Militärverwaltung hergegebenen eigenen Decken werden frachtfrei an die Versandtstation zurückbefördert. Im Uebrigen gelten bezüglich der Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich der Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnverwaltung und der Hergabe eigener Decken seitens der Militärverwaltung die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs.
2. Stückgut.
13. Für 1.000 kg 10
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M. für 1.000 kg.
Zu 13.
a) Sprengstoffe der Gefahrklasse in Packgefäßen werden als Stückgut nur im Gewicht von höchstens 1.000 kg befördert; [105] bei Sendungen von weniger als 300 kg ist die Fracht für 300 kg zu entrichten.
b)Für gebrauchte Emballagen (Kisten, Körbe, Fässer, Säcke, Haardecken, einschließlich aller zur Verpackung von Pulver, Pulvermunition, Geschossen und Zündungen dienenden Packgefäße) kommm die vorstehenden Frachtsätze (nebst Abfertigungsgebühr) nach dem halben wirklichen Gewicht, jedoch für mindestens 20 kg zur Berechnung.
3. Eilgut.
14. Für 1.000 kg 18
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 M. für 1.000 kg.
Zu 14.
Wagenladungen werden als Eilgut nicht befördert.
Zu IV.
a) Ob Militärgut in Wagenladungen oder als Stückgut oder als Eilgut aufzugeben ist, unterliegt lediglich der Beurtheilung der absendenden Militärbehörde.
b)Frachtstücke, welche mit der Bezeichnung: „für die freiwillige Krankenpflege“ an die Sammelstellen der Lokal-und Provinzialkomitees oder an die Abnahmestellen der Militärverwaltung gerichtet sind, werden im Kriege auf allen Bahnen frachtfrei befördert.
Von den Abnahmestellen der Militärverwaltung gehen diese Gaben für deren Rechnung als Militärgut.
V. Extrazüge und Schutzwagen.
15. Für Militär-Extrazüge, auf Erfordern der Militärbehörden gestellt, wird die nach den Sätzen Nr. 1 bis 13 und 16, 17, 18 berechnete Vergütung entrichtet, mindestens jedoch 400
und für den Zug mindestens 90 M.[106]
16. Schutzwagen, welche gemäß Betriebs-Reglement, Anlage D I 6 vor und hinter Wagen mit Sprengstoffen einzustellen und nach Anmerkung a, zu Nr. 12 zu berechnen sind, sowie Sperrwagen, welche zwischen andere Wagen im Interesse der Betriebssicherheit leer eingestellt werden müssen, für den Wagen 20
VI. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahnwagen aller Art, welche der Militär- oder Marineverwaltung eigenthümlich oder durch Erbeutung oder miethweise angehören.
(Im Kriege.)
17. Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, für 1.000 kg 2,7
18. Personen-, bedeckte oder offene Güterwagen und alle anderen zum Transport dienenden Eisenbahnwagen:
a) unbeladen, für den Wagen 10
b) beladen, für den Wagen 20
19. Sanitätszüge, für den Wagen 15
VII. Entschädigung für Bewegung leerer Wagen der Eisenbahnverwaltungen.
20. Für jeden zum Zweck von Militärtransporten auf schriftliche oder telegraphische Anordnung einer Militär-Eisenbahnbehörde über eine von den betreffenden Militärtransporten nicht berührte Bahnstrecke leer zu führenden Wagen, bei der Heranziehung aus dem Bereiche einer anderen Verwaltung, bei der Rücksendung an die Eigenthümerin und bei der Ablenkung von Militärzügen[107] 5
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Abfertigungsgebühren werden je nur einmal berechnet. Nebenkosten irgend welcher Art, für welche in diesem Tarif und in den sonstigen Vorschriften über die Beförderung der bewaffneten Macht eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen von den Eisenbahnverwaltungen nicht in Rechnung gestellt werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (Betriebs-Reglement §. 52 Abs. 1) sind zu ersetzen.
2. Soweit die Fracht nach dem Gewicht berechnet wird, sind Sendungen unter 20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Bei der Berechnung der Gepäckfracht (Nr. 5) beträgt das Mindestgewicht 10 kg.
Ausnahmen bei Fahrzeugen siehe Nr. 11, bei Sprengstoffen siehe Anmerkung a zu Nr. 12 und Anmerkung a zu Nr. 13, bei Wagenladungen von mehr als 10.000 kg siehe Anmerkung b zu Nr. 12. Die Entfernungen werden stets auf volle Kilometer aufwärts abgerundet.
Die zu erhebenden Fahr- und Frachtgebühren werden in den einzelnen Positionen auf volle zehntel Mark abgerundet, so daß Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, von 5 Pfennig ab aber für eine zehntel Mark gerechnet werden.


[108]

Nr. Bezeichnung der Transporte. Auf
den Tag
Mark.
B. Für leihweise Hergabe von Betriebsmaterial.
(Im Kriege.)
1. Für 3- und 4fach gekuppelte Lokomotiven für das Stück 45
Für 2fach gekuppelte Lokomotiven für das Stück 37,50
Für leichtere und Tendermaschinen für das Stück 30
2. Für Personenwagen aller Klassen für das Stück 6
3. Für Gepäckwagen für das Stück 3
4. Für bedeckte Güterwagen für das Stück 2,50
5. Für offene Güterwagen mit wasserdichten Schutzdecken und Verschnürungsmaterial für das Stück 2
6. Für offene Güterwagen ohne Schutzdecken, sowie für alle sonstigen unter Nr. 2 bis 5 nicht aufgeführten, zum Transport dienenden Eisenbahnwagen für das Stück 1,50


Berlin, den 28. Januar 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.


von Boetticher.