Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 29. Juli 1907

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 34, Seite 418
Fassung vom: 29. Juli 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. August 1907
Inkrafttreten:
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(Nr. 3359.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 29. Juli 1907.

Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:

Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der Firma Brockhaus)
und
Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen- und Leberleiden, auch Stroops Pulver)
werden vom 1. Oktober 1907 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb der Apotheken, unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Verordnung, mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet.
Berlin, den 29. Juli 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.