| 1) |
Eintragung in die Matrikel |
1 |
Rthlr. |
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Für einen auf Grund der Eintragung ertheilten Schutzschein (Patent) außerdem |
1 |
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| 2) |
Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften |
1 |
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| 3) |
Ausstellung von Bescheinigungen (Attesten, Certifikaten) |
2 |
" |
| 4) |
Aufnahme eines Notariatsakts, Abhörung von Zeugen, Vornahme von Siegelungen oder öffentlichen Verkäufen, Aufmachung eines Inventars |
3 |
" |
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Dauert die betreffende Verhandlung länger als eine Stunde, für jede weitere, wenn auch nur angefangene Stunde |
1 |
" |
| 5) |
Vermittelung eines Vergleichs, Abgabe eines Schiedsspruchs, provisorische Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft |
4 |
" |
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Zu 4. und 5. Für die Ausfertigung des Akts, der Verhandlung etc. wird, wenn dieselbe nicht mehr als eine Folioseite beträgt, Nichts berechnet; für jede folgende, wenn auch nur angefangene Seite ist an Schreibgebühr zu bezahlen |
1/10 |
" |
| 6) |
Ausstellung eines Passes |
1 |
" |
| 7) |
Visa eines Passes |
½ |
" |
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Zu 1. 6. und 7, gebührenfrei für Unvermögende. |
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| 8) |
Ausstellung eines interimistischen Schiffscertifikats |
4 |
" |
| 9) |
Expedition eines Schiffes |
3 |
" |
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jedoch nie mehr als 1/30 Rthlr. für jede Schiffslast von 4000 Zollpfund, oder 1/20Rthlr. für die Kommerzlast; bei Schiffen von 50 Lasten und darunter nie mehr als 1/60 Rthlr. für jede Schiffslast von 4000 Zollpfund, oder 1/40 Rthlr. für die Kommerzlast.
Hierunter sind die sämmtlichen regelmäßig vorkommenden Amtsgeschäfte begriffen, als Entgegennahme und Bescheinigung der Meldung und Abmeldung, Bescheinigung der Schiffspapiere, Ertheilung von Auskunft u. s. w.
Wenn das Schiff in den Hafen nur mit Ballast einkommt und mit Ballast wieder von dort ausgeht, oder zwar beladen und zum Zweck der Löschung einläuft, jedoch wegen anderweitig erhaltener Bestimmung ohne vorgenommene Löschung wieder absegelt, oder wegen Sturm oder Haverei etc. in den Hafen als Nothhafen einläuft, so wird die Hälfte der vorstehenden Gebühr entrichtet. Wenn das Schiff den Hafen nur Behufs Empfangnahme von Ordres anläuft, so hat es die Gebühr nicht zu entrichten.
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| 10) |
Ausfertigung einer neuen Musterrolle |
4 |
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| 11) |
Abänderung der Musterrolle zusammen |
2 |
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Zu 10. und 11. Für die Aufnahme des vorangehenden Heuervertrags wird keine besondere Gebühr erhoben. |
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| 12) |
Mitwirkung bei Verfolgung eines desertirten Schiffsmanns |
4 |
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| 13) |
Aufnahme einer Verklarung |
4 |
" |
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Bezüglich der Ausfertigung gilt das zu 4. und 5. Gesagte. |
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| 14) |
Aufmachung einer Dispache, je nach dem Umfange der Arbeit |
4–10 |
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| 15) |
Feststellung der Nothwendigkeit eines Schiffsverkaufs oder eines Bodmereigeschäfts (inkl. der Ausfertigung des betreffenden Attestes) |
4 |
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| 16) |
Aufnahme einer, vorstehend nicht tarifirten Verhandlung (z. B. Notirung eines Protestes u. s. w.) |
1 |
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