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Gesetzestext
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Titel:
Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle:
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 10, Seite 180
Fassung vom:
18. März 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
25. März 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus:
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Quelle:
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[180 ]
(Nr. 3110.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums. Vom 18. März 1905.
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen,
die Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums über die 3½prozentige Anleihe von 1905 im Gesamtbetrage von 1.120.000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Berlin, den 18. März 1905.
Der Reichskanzler .
Graf von Bülow.