Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867
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(Nr. 187.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867. Vom 18. November 1868. Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes auf Grund der Bestimmung im Artikel 6. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. für 1867. S. 81.) die Regierungen der übrigen vertragenden Theile benachrichtigt hat, daß die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung dieses Vertrages auf einige der in dem gedachten Artikel genannten Preußischen Gebietstheile, auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, auf das Herzogthum Lauenburg, auf die Hansestadt Lübeck und auf einen Theil des Gebietes der Hansestadt Hamburg ausschlossen und nachdem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. des Vertrages in diesen Staaten und Gebietstheilen an den vom Bundesrathe des Zollvereins beschlossenen Zeitpunkten in Wirksamkeit getreten sind, gelten diese Bestimmungen nunmehr im ganzen Norddeutschen Bunde mit folgenden Ausnahmen:
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