Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 27, Seite 600
Fassung vom: 29. April 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Mai 1892
Inkrafttreten:
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(Nr. 2027.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 29. April 1892.

Auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) hat der Bundesrath beschlossen, die Grenzen für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen (§. 3 Nr. 4 des Gesetzes), wie folgt, festzustellen:

Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 Gramm, der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1,1 Gramm, der nach Abzug der freien Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1 Gramm,
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,14 Gramm
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden.
Berlin, den 29. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.