Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. Vom 23. Juli 1893

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 28, Seite 227 - 228
Fassung vom: 23. Juli 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juli 1893
Inkrafttreten:
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(Nr. 2119.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. Vom 23. Juli 1893.

Auf Grund des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrath im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung dieses Gesetzes, vom 22. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 674) die in dem nachfolgenden Anhang I enthaltenen Bestimmungen erlassen:

Anhang I
zu den
__________________


Läufe für Militärgewehre, welche nach dem Muster der Gewehre 88 hergestellt sind, werden auf Antrag einer einzigen Beschußprobe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterworfen:

Ladung.[Bearbeiten]

1. Aus jedem Lauf sind zwei Beschußpatronen hintereinander zu verfeuern, welche in einer staatlichen Munitionsfabrik nach den bei der Militärverwaltung für denselben Zweck gültigen Vorschriften hergestellt worden sind. [228]

Zustand der Läufe vor der Beschußprobe.[Bearbeiten]

2. Die Läufe sind als zur Beschußprobe geeignet anzusehen, wenn dieselben im Innern gut polirt beziehungsweise gezogen und völlig rein, auch äußerlich vollständig fertiggestellt sind. Die Läufe müssen außerdem mit der zugehörigen Verschlußeinrichtung versehen sein, welche in ihren Theilen vollständig fertig gefeilt oder gedreht beziehungsweise gehärtet und polirt sein muß.

Prüfungszeichen.[Bearbeiten]

3. Nach der Beschußprobe sind folgende Prufungszeichen zu schlagen:
als Beschußstempel
die Reichskrone ,
als Untersuchungsstempel
der Buchstabe N mit der Reichskrone darüber .
Beide Prüfungszeichen sind nebeneinander, und zwar der Untersuchungsstempel rechts neben den Beschußstempel, zu schlagen:
1. auf die untere Hälfte des cylindrischen Theiles des Laufes nahe dem Hülsengewinde,
2. auf die linke Seite des Hülsenkopfes neben den Zapfen,
3. auf die linke Seite des Fußes für den Kammerknopf,
4. auf die obere Rundung des Kopfes am Verschlußkopf.
Außer diesen Prüfungszeichen ist die Gebrauchsladung auf den außerhalb des Schaftes liegenden Theil der linken Seite des Hülsenkopfes aufzuschlagen, z. B.
Berlin, den 23. Juli 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.