Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 15. November 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 45, Seite 278
Fassung vom: 15. November 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. November 1902
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(Nr. 2903.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 15. November 1902.

Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1902 beschlossen:

Dem §. 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, wird hinzugefügt:
„Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, an welchem der Einberufene sein Unterkommen (Wohnung, Schlafstelle etc.) hatte, auch wenn er außerhalb dieses Ortes beschäftigt war.“
Berlin, den 15. November 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.