Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. Vom 15. Februar 1877

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 9, Seite 349
Fassung vom: 15. Februar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Februar 1877
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(Nr. 1171.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. Vom 15. Februar 1877.

Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 325) und durch §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je einhunderttausend, fünfzigtausend, zehntausend und eintausend Mark ausgegeben werden.

Auf Grund der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen zur Erleichterung der Zinsberechnung im Verkehr als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für die eine Hälfte von fünf Millionen Mark auf zwei Monate, vom 9. Februar bis zum 9. April 1877 und für die andere Hälfte von fünf Millionen Mark auf drei Monate, vom 9. Februar bis zum 9. Mai 1877 festgesetzt.

Die am 9. April 1877 fälligen Schatzanweisungen erhalten die Bezeichnung Serie III von 1877 und die am 9. Mai 1877 fälligen die Bezeichnung Serie IV von 1877.

Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.

Berlin, den 15. Februar 1877.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.