Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden am 11. Februar 1907 unterzeichneten Vertrags über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer Gesellschaften

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden am 11. Februar 1907 unterzeichneten Vertrags über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer kommerzieller, industrieller oder finanzieller Gesellschaften.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 11, Seite 67
Fassung vom: 1. März 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. März 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3427.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden am 11. Februar 1907 unterzeichneten Vertrags über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer kommerzieller, industrieller oder finanzieller Gesellschaften. Vom 1. März 1908.

Der vorstehend abgedruckte Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer kommerzieller, industrieller oder finanzieller Gesellschaften vom 11. Februar 1907 ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 26. Februar 1908 in Berlin stattgefunden.

Berlin, den 1. März 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Schoen.