Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. August 1906

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 43, Seite 861
Fassung vom: 27. August 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. September 1906
Inkrafttreten:
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(Nr. 3273.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. August 1906.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. von 1906 S. 403 ff.), ist wie folgt ergänzt worden:

Unter Deutschland. A. II. ist nachgetragen:
91. f) Amstetten–Gerstetten.
92. c) Ballmertshofen–Dillingen.
Berlin, den 27. August 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.