Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 28, Seite 223
Fassung vom: 2. Juni 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1902
Inkrafttreten:
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(Nr. 2876.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Juni 1902.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist wie folgt abgeändert worden:

I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung ist mit Wirkung vom 18. Juni d. J. nachgetragen:
30. Filderbahn.
II. Unter Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein) hat die Nr. 1 folgende Fassung erhalten:
1. K. K. österreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch–Buchs; – dagegen mit Ausschluß:
a) folgender dalmatinischen Linien der K. K. österreichischen Staatsbahnen:
α) Spalato–Siverić–Knin,
β) Perković-Slivno–Sebenico;
b) der schmalspurigen Kleinbahn Lupków–Cisna;
c) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt–Mauterndorf (Murthalbahn).
Die unter 19 (Südbahn-Gesellschaft) und 22 (Eisenbahn Wien–Aspang) als ausgeschlossen aufgeführten Strecken lit. l bis p und q sind nunmehr mit den lit. d bis h und i bezeichnet worden.
Berlin, den 2. Juni 1902.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.