Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundstaaten
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(Nr. 558.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundstaaten. Vom 29. August 1870. Für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständigung, die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung:
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