Bekanntmachung Königlich Sächsischer Verein 1825

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Titel: Bekanntmachung des Königl. Sächs. Vereins zu Erforschung und Erhaltung vaterländ. Alterthümer
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Erscheinungsdatum: 1825
Verlag: Carl Gottlob Gärtner
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Bekanntmachung
des
Königl. Sächsischen Vereins
zu
Erforschung und Erhaltung vaterländischer
Alterthümer.




Dresden,
gedruckt bei Carl Gottlob Gärtner.
1825.
[[3]]
Bekanntmachung.




Von mehreren Alterthumsforschern und Vaterlandsfreunden in Sachsen, ist der Wunsch ausgesprochen worden; die zerstreuten Denkmale der Vorzeit, welche für Kunst und Wissenschaft, und besonders für die Geschichte des Vaterlandes, von Wichtigkeit sind, der Verborgenheit zu entziehen, gegen das Verderben zu schützen und durch Beschreibung und Abbildung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Dieses Unternehmen hat bald Freunde gefunden, die sich verbunden haben, um durch gemeinschaftliches Zusammenwirken das zu erreichen, was den Bestrebungen Einzelner nicht gelingen möchte. So hat sich der

Verein zu Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer

im Königreiche Sachsen gebildet.

[4] Ihro Majestät, der König, haben diesem Vereine nicht nur ein Lokal im Brühl'schen Palais und einen Fonds zur ersten Einrichtung bewilligt, sondern auch genehmigt, das Ihro Königl. Hoheit, der Prinz Friedrich August, als Director, und Ihro Königl. Hoheit, der Prinz Johann, als Vice-Director, dessen Leitung übernehmen.

Indem die Unterzeichneten dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, haben Sie zugleich den Zweck des Vereins und den Umfang seiner Bestrebungen näher anzudeuten.

Die Erforschung und Erhaltung der Werke der bildenden Künste, ist der Haupt=Gegenstand der Bestrebungen des Vereins; jedoch sind schriftliche Alterthümer und Denkmale davon nicht ausgeschlossen.

Der Verein wird sich also bemühen, Kunstsachen der Vorzeit aufzusuchen, zu entdecken, zu sammeln, gegen das Verderben zu schützen und für die Nachkommen zu erhalten, und diese, so wie Bauwerke des Alterthums, zeichnen und beschreiben zu lassen. Einen Versuch der letztern Art liefert anliegende lithgraphirte Zeichnung der goldnen [5] Pforte des Doms in Freyberg. Auch schriftliche Alterthümer und Denkmale, Inschriften, Urkunden, Chroniken, seltne Handschriften, alte Stammbücher u. s. w. werden dem Vereine willkommen seyn, wenn sie nur für Geschichte und Alterthums-Kunde, und besonders für Kunst-Geschichte des Vaterlandes Werth haben.

Die Beilage unter A. enthält die Statuten des Vereins, die unter B. ein Verzeichnis der Gegenstände, worauf die Mitglieder des Vereins ihre Aufmerksamkeit vorzüglich zu richten haben werden.

Die Correspondenz des Vereins wird, bis zur Wahl eines Sekretairs, der Mitunterzeichnete von Quandt, unter Mitwirkung des Hofrath Böttiger, besorgen.

Zum Cassirer des Vereins ist der Hof-Sekretair und Hof-Cassirer Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Friedrich August, Carl Gottfried Grohmann, gewählt worden, an welchen die im 9ten §. der Statuten erwähnten Geld-Beiträge zu senden und von welchem die Zahlungen der Gesellschaft zu leisten sind.

Ihro Königl. Majestät haben dem Vereine die Post-Porto-Freiheit in der Maaße zu [6] gestatten geruht, daß dessen Korrespondenz und Versendungen durch das Ein- und Abgangs-Bureau des Geheimen Finanz-Collegii portofrei mit besorgt werden.

Es sind daher alle den Verein betreffende Briefe und Sachen an gedachtes Bureau, mit der Aufschrift: für den Verein z. E. v. A. zu senden.

So vielseitig von Ihro Königl. Majestät unterstützt, von den Prinzen Ihres Hauses geleitet, ist der Verein, bei dem Sinn für Kunst, bei der Vorliebe für die Wissenschaft und besonders für Vaterlands-Geschichte, welche in Sachsen schon so Vieles geleistet haben, zu der Hoffnung berechtigt, seine Bestrebungen durch einen glücklichen Erfolg gekrönt zu sehen.

Dresden, am 19ten Januar 1825.

Graf v. Einsiedel, Nostitz u. Jänckendorf, Frhr. v. Manteuffel, v. Flotow, v. Quandt, Böttiger, Hartmann.


[7]

A.

Statuten

des

Königlich Sächsischen Vereins

zu

Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer.

§. 1.

Der Zweck des Vereins ist: vaterländische Alterthümer zu erforschen und zu entdecken, sie entweder selbst, oder durch Abbildung zu erhalten und für die Nachkommen aufzubewahren.

§. 2.

Der Wirkungskreis der Gesellschaft wird sich in geographischer Hinsicht zunächst auf das Königreich [8] Sachsen, in historischer Hinsicht, auf die Zeit bis zu Anfang des achtzehnten Jahrhunderts erstrecken.

§. 3.

Der Mittelpunkt und Sitz des Vereins ist Dresden. Doch werden auch in andern Städten des Landes, die daselbst anwesenden Mitglieder des Vereins in engere Verbindungen zusammen treten, um für den gemeinschaftlichen Zweck wirksam zu seyn.

§. 4.

Der Verein wird Verbindungen mit auswärtigen Gesellschaften, die sich zu ähnlichen Zwecken gebildet haben, anknüpfen.

§. 5.

Dem Vereine wird ein Directorium und Ausschuß vorstehen.

§. 6.

Den Ausschuß bilden für jetzt die unterzeichneten Stifter und Mitglieder des Vereins. Diese [9] behalten sich jedoch vor, künftig aus den übrigen Mitgliedern des Vereins auch diejenigen noch in den Ausschuß aufzunehmen, welche die Zwecke des Vereins zu fördern am meisten geeignet und geneigt sind.

§. 7.

Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehren-Mitgliedern.

§. 8.

Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, nach seinen Kräften und Verhältnissen, ohne Zwang, zu Beförderung des gemeinsamen Zwecks beizutragen.

§. 9.

Jedes ordentliche Mitglied verspricht einen jährlichen, selbst zu bestimmenden, jedoch nicht unter Einem Thaler Sächs. betragenden Geldbeitrag, in den ersten drei Monaten jeden Jahres, an den Cassirer einzusenden.

§. 10.

Neue Mitglieder können von jedem ordentlichen Mitgliede des Vereins dem Directorio und [10] dem Ausschusse vorgeschlagen und von diesen, unter Ausstellung eines vom Director zu vollziehenden Diploms, als Mitglieder aufgenommen werden.

§. 11.

Auch Auswärtige können als Ehren-Mitglieder aufgenommen werden.

§. 12.

Das Directorium und der Ausschuß haben die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen, dessen Unternehmungen zu leiten, dessen Geschäfte zu vertheilen, besondre Gegenstände der Forschungen zu bestimmen und hierzu die Gelder aus der Casse der Gesellschaft zu verwenden, den Sekretair, den Cassirer und die sonst etwa anzustellenden Personen zu wählen.

§. 13.

Die vom Cassirer zu führende Jahres-Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, soll durch Zwei, von dem Verein alljährlich zu wählende Mitglieder revidirt und justifizirt werden.

[11]
§. 14.

Der Ausschuß versammelt sich, so oft es erforderlich ist, auf Veranlassung des Directoriums.

§. 15.

Alljährlich findet wenigstens eine Versammlung statt, an welcher sämmtliche Mitglieder des Vereins Antheil nehmen können. Der Tag dieser Versammlung wird vom Directorio bestimmt und jedesmal öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 16.

In diesen Versammlungen werden den Mitgliedern jährlich Uebersichten über den Fortgang der Arbeiten des Vereins, Verzeichnisse der eingegangenen Nachrichten, Aufsätze und andere Gegenstände und die Rechnungen vorgelegt, auch auf Vortrag des Directorii, oder eines andern Mitgliedes, Beschlüsse über Angelegenheiten des Vereins gefaßt werden.

§. 16.

Die Mitglieder des Vereins können ihre Mittheilungen zu jeder Zeit an das Directorium oder [12] den Ausschuß gelangen lassen. Wollen sie aber selbst Aufsätze in den allgemeinen Versammlungen vorlesen, welches mit Dank anerkannt werden wird, so haben sie dies dem Directorio vorher anzuzeigen.

     Dresden, den 19ten Januar 1825.

Friedrich August,
     
Johann,
Herzog zu Sachsen.
     
Herzog zu Sachsen.

Graf v. Einsiedel, Nostitz u. Jänckendorf,

Frhr. v. Manteuffel, v. Flotow,

v. Quandt, Böttiger, Hartmann.



[[13]]
B.
Verzeichnis der Gegenstände, welche von

den Mitgliedern des Vereins für Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer vorzüglich zu

berücksichtigen sind.




Urnen und Todtenkrüge, Götzenbilder, Idole und andere Anticaglien in Erz und Thon, Waffen, Streithämmer und Streitäxte in Erz und Stein, Pfeilspitzen, Opfer-Messer, Siegel-Ringe, Arm- und Finger-Reife, Münzen, als: Hohl- und Dick-Pfennige (Bracteaten), Zierrathen, Trinkgeschirre und andere Geräthschaften[1]. Malereien auf Leinewand, Kupfer, Holz und Glas, [14] Holzschnitte und Kupferstiche, Stickereien, Mosaiken, Bild- und Schnitz-Werke aller Art. Inschriften an Gebäuden, Denksteine, alte Musiken, Chroniken, Handschriften, Stammbücher, Denkschriften, welche für Alterthumskunde, Geschichtsforschung, Kunst und Kunstgeschichte Werth haben. Bauwerke, als Dome, Kirchen, Burgen, Ruinen von Schlössern und Klöstern, Statuen, Bildhauereien[2].




  1. Wenn dergleichen Gegenstände durch Ausgrabung entdeckt werden, liegt vorzüglich viel daran, Beschädigungen mögligst zu vermeiden und den Fundort, die Lage und Richtung des Gefundenen und die dabei bemerkten Nebenumstände anzugeben.
  2. Einer der wichtigsten Zwecke des Vereins ist Erhaltung und Aufbewahrung solcher Gegenstände, die für die Geschichte und für die Kunst wichtig sind. Man wird also mit Dank erkennen, wenn die oben, unter verschiedenen Abschnitten angegebenen Gegenstände ausgezeichnet, die Kirchen, Rathhäuser u. s. w., wo sie sich befinden, genannt und die Masregeln angegeben werden, die zu ihrer Erhaltung nöthig sind.