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behalten sich jedoch vor, künftig aus den übrigen Mitgliedern des Vereins auch diejenigen noch in den Ausschuß aufzunehmen, welche die Zwecke des Vereins zu fördern am meisten geeignet und geneigt sind.
§. 7.
Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehren-Mitgliedern.
§. 8.
Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, nach seinen Kräften und Verhältnissen, ohne Zwang, zu Beförderung des gemeinsamen Zwecks beizutragen.
§. 9.
Jedes ordentliche Mitglied verspricht einen jährlichen, selbst zu bestimmenden, jedoch nicht unter Einem Thaler Sächs. betragenden Geldbeitrag, in den ersten drei Monaten jeden Jahres, an den Cassirer einzusenden.
§. 10.
Neue Mitglieder können von jedem ordentlichen Mitgliede des Vereins dem Directorio und
Empfohlene Zitierweise:
: Bekanntmachung des Königl. Sächs. Vereins zu Erforschung und Erhaltung vaterländ. Alterthümer. Carl Gottlob Gärtner, Dresden 1825, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bekanntmachung_K%C3%B6niglich_S%C3%A4chsischer_Verein_1825.pdf/11&oldid=- (Version vom 21.11.2023)
: Bekanntmachung des Königl. Sächs. Vereins zu Erforschung und Erhaltung vaterländ. Alterthümer. Carl Gottlob Gärtner, Dresden 1825, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bekanntmachung_K%C3%B6niglich_S%C3%A4chsischer_Verein_1825.pdf/11&oldid=- (Version vom 21.11.2023)