Bekanntmachung der Gymnasien, betreffend §. 154 Nr. 2c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868. Vom 24. September 1870
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(Nr. 568.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 24. September 1870. In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 82.) und in Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schülern nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die in dem anliegenden zweiten Verzeichniß nachgewiesenen Gymnasien gehören.
Verzeichniß
derjenigen
Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören.
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