Bischof Eusebius Bruno von Angers und Berengar von Tours

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Autor: Wilhelm Bröcking
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Titel: Bischof Eusebius Bruno von Angers und Berengar von Tours
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 12 (1894/95), S. 344–350.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1896
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. B. und Leipzig
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[344] Bischof Eusebius Bruno von Angers und Berengar von Tours[1]. In der „Deutschen Zeitschrift für Geschichtswissenschaft“ im 5. Bande S. 361 ff. (vgl. Berichtigung dazu im 6. Bande S. 232) habe ich nachzuweisen gesucht, dass der Bischof Eusebius von Angers, der bekanntlich einer der frühesten und einflussreichsten Parteigänger Berengar’s von Tours gewesen ist, sich nicht – wie man das bislang, auf Sudendorf gestützt, angenommen hatte – schon zwischen 1062 und 1065 von seinem bisherigen Schützlinge losgesagt habe, sondern erst dann, als die Kirche in Sachen Berengar’s auf der Römischen Februarsynode von 1079 officiell das letzte Wort gesprochen hatte, und ich habe diesen Nachweis im wesentlichen auf meine von der hergebrachten abweichende Auslegung jener Stelle im Lossagungsschreiben [345] des Eusebius gegründet, wo es heisst: „est enim causa ter provinciae nostra(e) judicio terminata, quarto sedis apostolicae sententia extincta[2]“. „An dieser Stelle wird“ – so habe ich a. a. O. auf S. 364 ausgeführt – „so klar und deutlich, wie man so etwas überhaupt nur ausdrücken kann, gesagt, dass auf die drei Provinzialsynoden, welche die Angelegenheit schon geregelt hätten, viertens eine Synode des päpstlichen Stuhles gefolgt sei, welche die ganze Frage endgültig beseitigt habe“, und demgemäss habe ich, da die letzte der drei erwähnten Provinzialsynoden in das Jahr 1062 fällt, geschlossen, dass mit der an vierter Stelle genannten Römischen Synode nur die Februarsynode von 1079 gemeint, dass daher der Brief des Eusebius erst nach dieser Synode geschrieben und dass also die Lossagung des Bischofs von dem Archidiakon von Angers erst nach dem Spruche derselben Synode erfolgt sein kann. Gegen meine Darstellung hat nun J. Schnitzer im Jahrgange 1892 des „Katholiken“[3] Einspruch erhoben und sich wieder für die frühere, von Sudendorf aufgebrachte[4] und von Schnitzer schon einmal[5] vertretene Annahme entschieden, dass die Lossagung des Eusebius von Berengar schon zwischen 1062 und 1065 erfolgt ist, doch haben mich Schnitzer’s Ausführungen nicht von der Unrichtigkeit der von mir vertretenen Ansicht zu überzeugen vermocht.

Schnitzer macht in seinem Artikel wiederum die stillschweigende, überhaupt nicht weiter – weder von ihm selbst, noch früher von Sudendorf – begründete und thatsächlich ganz unhaltbare Voraussetzung, dass der bei Sudendorf im Ber. Turon. S. 219 f. abgedruckte Brief Berengar’s, worin der Archidiakon den Bischof Eusebius um Gewährung einer Disputation in Sachen der Abendmahlsfrage angeht, durchaus zwischen 1062 und 1065 geschrieben sein müsse und dass daher auch das Schreiben des Eusebius, das ja die Antwort auf den [346] Brief Berengar’s vorstellt, in diese Zeit zu verlegen sei[6]. Es geht aber aus meiner in der „Zeitschrift für Kirchengeschichte“ im 13. Bande S. 169 ff. veröffentlichten und Schnitzer sehr wohl bekannten[7] Untersuchung über „Berengar von Tours nach der Römischen Synode des Jahres 1079“ wenigstens dies eine mit voller Sicherheit hervor, dass man aus dem Briefe Berengar’s überhaupt keinen Schluss auf die Abfassungszeit des Briefes ziehen kann, und dass dazu noch Sudendorf und mit ihm Alle, die ihm hierin folgen, also auch Schnitzer, die Briefstelle, aus der man die Abfassungszeit ableiten zu können geglaubt hat, falsch ausgelegt haben[8]. Die Abfassungszeit des Briefes Berengar’s kann überhaupt nur aus der Abfassungszeit des Schreibens des Bischofs Eusebius bestimmt werden, nicht umgekehrt.

Gegen meine schon erwähnte Auffassung jener Stelle aus dem Schreiben des Eusebius, aus der man allein auf die Abfassungszeit des Schreibens schliessen kann, macht Schnitzer geltend, dass Eusebius gar nicht die einzelnen, gegen Berengar gehaltenen Synoden chronologisch aufzählen wolle, sondern die gleichartigen, die drei Provinzialsynoden, zusammennimmt und ihnen viertens noch die ausschlaggebende Autorität des Concils des apostolischen Stuhles gegenüberstellt, und Schnitzer sieht daher mit Sudendorf in der an vierter Stelle genannten Synode die Römische Synode des Jahres 1059[9], auf der ja bekanntlich ebenfalls zu Ungunsten Berengar’s entschieden worden ist. Ich kann nun aber mit dem besten Willen nicht verstehen, wie man von einer päpstlichen Synode sagen kann, sie habe die Abendmahlsfrage endgültig beseitigt, und dabei noch eine Provinzialsynode anführen kann, auf der die Frage nachher nochmals zur Sprache gekommen ist[10][WS 1]; man müsste wenigstens erst dies beweisen, [347] dass der Bischof Eusebius, der ja Schnitzer zufolge so, wie eben angeführt, verfährt, wirklich ein so confuser Kopf gewesen ist, wie er es der Schnitzer’schen Annahme zufolge gewesen sein müsste, oder dass der Bischof absichtlich etwas Anderes habe sagen wollen, als was man normaler Weise unter seiner Angabe verstehen muss; und ehe dieser Nachweis nicht erbracht wird, muss ich an meiner Auffassung des „quarto“, die mir als die natürliche auch die richtige ist, festhalten. „Extincta“[11][WS 2] konnte mit Bezug auf die Römische Februarsynode von 1079 ein Jeder sagen, der sich, wie in dem vorliegenden Falle der Bischof Eusebius – es geht das aus seinem Schreiben ja deutlich genug hervor – die lästige Angelegenheit einer erneuten Erörterung der Abendmahlsfrage um jeden Preis vom Halse schaffen wollte, und der Bischof musste das sogar sagen, wenn er, was doch schliesslich selbst bei ihm nicht ganz unmöglich gewesen zu sein braucht (wenigstens kann man nicht das Gegentheil beweisen), entschlossen war, sich fortan der Kirchenlehre zu beugen. Mag auch seine Auffassung des Abendmahls so, wie sie in dem bischöflichen Schreiben zu Tage tritt, sich noch keineswegs mit der kirchlich-correcten decken[12], dies eine ist doch wohl klar, dass der Bischof unter ausdrücklicher Berufung auf eine Entscheidung des hl. Stuhles die Sache ein für allemal für abgethan erklärt, und es ist dabei ganz gleichgültig, ob das, was er in dieser Hinsicht vorträgt, nun auch seine wirkliche Herzensmeinung gewesen ist oder nicht. Eusebius spricht eben nicht ais Historiker[13] (Schnitzer hat sich das nicht recht [348] klar gemacht), sondern als kirchlicher Oberer Berengar’s, der das Begehren des Archidiakons abschlägig bescheidet[14]. Thatsächlich konnte ja für jeden guten Katholiken nach dem Grundsatze: „Roma locuta, causa finita“ von einer Abendmahlsfrage keine Rede mehr sein, nachdem die Kirche durch den Mund der vom Papste geleiteten Römischen Februarsynode von 1079 in Sachen der Berengar’schen Lehre officiell das letzte Wort gesprochen hatte, und hält man die Synode von Bordeaux vom Jahre 1080 für rechtgläubig, so muss man annehmen, dass sie nicht die dogmatische Frage von neuem selbständig zu untersuchen sich vermessen hat, sondern dass sie vielmehr Berengar nur wegen seines Rückfalls zur Verantwortung gezogen hat.

Wenn es Schnitzer befremdet[15], dass Berengar in seinem Briefe, falls die Correspondenz zwischen dem Bischof und dem Archidiakon meiner Ansicht zufolge nicht vor 1079 gepflogen worden ist, des für ihn so günstig verlaufenen Concils am Allerheiligenfeste 1078 mit keiner Silbe gedenkt, so ist dagegen zu bemerken, dass Berengar in seinem Briefe lediglich den Bischof an jenes Bekenntniss erinnern will, das er 1062 zu Gunsten seines Archidiakonus zu Angers abgelegt hatte, um Eusebius gegen Ganfred Martini, dessen Treiben sich ja direct auch gegen den Bischof richte, weil der Gegner Berengar’s ja das Bekenntniss des Eusebius mit angehört hätte, einzunehmen. Aber dass Berengar in diesem Zusammenhange durchaus das Concil von 1078 erwähnen müsste, zu dieser Annahme zwingt uns rein gar nichts, und das argumentum ex silentio ist hier schlechterdings nicht am Platze. Ebenso muss ich es rundweg bestreiten, dass Eusebius – wie Schnitzer das will[16] – in seinem Schreiben, falls es nicht vor 1079 abgefasst ist, durchaus zwei Römische Synoden gegen Berengar hätte ins Feld führen müssen, die von 1059 und die von 1079, und dass er, da er das nicht thut, sondern nur von einer Römischen Synode spricht, eben auch nur eine gekannt habe, als er [349] an Berengar schrieb, nämlich die von 1059, denn es steht keineswegs fest, dass Eusebius in seinem Schreiben hinsichtlich der in Sachen Berengar’s ergangenen synodalen Entscheidungen Vollständigkeit beabsichtigt habe. Wie ist es sonst zu erklären, dass der Bischof weder die Römische Synode von 1050 noch die Vercellenser Synode vom selben Jahre erwähnt? (Schnitzer wird doch nicht etwa bestreiten wollen, dass eine gegen Berengar gerichtete päpstliche Entscheidung – in Rom wie in Vercelli hat ja Leo IX. gegen den Archidiakon von Angers entschieden – nicht zu den „autoritativen Entscheidungen“ gehöre.) Man wird überhaupt gut thun, in dem Lossagungsschreiben nicht eine, wenn auch noch so skizzenhafte Geschichte des zweiten Abendmahlstreites finden zu wollen, wenn man es sich nicht vor 1079 abgefasst denkt, und wird die Stelle, wo der Bischof der vier Synoden gedenkt, so aufzufassen haben, dass Eusebius die ihm als Bischof der Kirchenprovinz Tours besonders naheliegenden drei Synoden dieser Provinz, die sich mit Berengar beschäftigt haben, heranzieht, und viertens, weil er schon entschlossen ist, den unbequem gewordenen bisherigen Schützling, der seine Lehre wieder öffentlich vertreten will, abzuschütteln, auf eine Römische Synode unter Vorsitz des Papstes – ich kann darin nur die Februarsynode von 1079 sehen – hinweist, die die Streitfrage endgültig beseitigt habe[17].

Dass Papst Alexander II. in seinem, im Histor. Jahrbuch der Görres-Gesellschaft im 1. Bande S. 274 abgedruckten Schreiben an den Erzbischof von Tours und an den Bischof Eusebius diesen Letzteren ermahnt, sich seines Archidiakons gegen die Bedrückungen des Grafen Gaufred Barbatus anzunehmen, ist selbst in Verbindung mit dem Vorwurfe Berengar’s gegen die beiden hohen Geistlichen, dass sie „conspicuae veritati suffragium ferre pene dissimulant“[18] meines Erachtens, wenn auch Schnitzer das meint[19], noch lange kein Beweis dafür, dass der Bruch zwischen Eusebius und Berengar sich schon in den sechziger Jahren vollzogen hat[20][WS 3], denn aus dem Briefe des Papstes [350] wird man vorsichtiger Weise doch nur dies eine schliessen können, dass Eusebius sich damals Berengar gegenüber lau zeigte, nicht aber, dass er sich schon damals von dem Archidiakon förmlich losgesagt hatte, und aus der Bemerkung Berengar’s über den Erzbischof und über Eusebius kann man mit Sicherheit schliesslich nichts Anderes folgern als dies, dass die beiden hohen Geistlichen damals nicht dazu zu bringen waren, ihre Stimmen für Berengar zu erheben, aber nicht, dass die Lossagung des Bischofs Eusebius thatsächlich schon erfolgt war[21].

Es scheint mir ganz unzweifelhaft, dass ein Jeder, der unbefangen an die hier behandelte Frage herantritt, ohne sich durch die Autorität Sudendorf’s beeinflussen zu lassen, zu dem Ergebnisse kommen muss, dass die Lossagung des Bischofs Eusebius Bruno von Berengar erst nach der Februarsynode von 1079 erfolgt sein kann. Wenn eben Sudendorf mit seiner Datirung des Briefes Berengar’s nicht vorangegangen wäre, so würde man meiner Ueberzeugung nach schwerlich daran gedacht haben, die Correspondenz zwischen dem Archidiakon und dem Bischof in die sechziger Jahre des 11. Jahrhunderts zu setzen.

Zum Schlusse möchte ich meinem verehrten Gegner noch eine besondere Bitte ans Herz legen. Sollte er nochmals auf die hier behandelte Frage zurückkommen wollen, so möge er seine Ausführungen nicht wieder in einer nur in ganz bestimmten Kreisen gelesenen Zeitschrift wie dem Mainzer „Katholiken“ veröffentlichen, sondern doch lieber ein Organ wie z. B. das Historische Jahrbuch der Görres-Gesellschaft wählen. Es kann sonst nur zu leicht vorkommen, dass ein Artikel dem wissenschaftlichen Publikum, für das er von Interesse ist, entgeht, während die Leser einer Zeitschrift vom Schlage des „Katholiken“ nicht allzuviel damit anzufangen wissen.

W. Bröcking.     

Anmerkungen

  1. Die in dieser Zeitschrift X S. 341 angekündigte Antwort auf den weiterhin im Texte zu erwähnenden Artikel Schnitzer’s liegt hier vor.
  2. Ich verdanke Schnitzer den Hinweis, dass das Schreiben des Eusebius neuerdings in Niedner’s Ztschr. f. histor. Theol. 1857 S. 152 ff., abgedruckt ist. Dort ist es jedenfalls am bequemsten zugänglich.
  3. Siehe daselbst S. 544–550. Ich habe leider erst sehr spät von dem Artikel Schnitzer’s Kenntniss erhalten, vgl. Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. X S. 341.
  4. Siehe Sudendorf, Berengar. Turon. S. 141.
  5. Siehe Schnitzer, Berengar von Tours, sein Leben und seine Lehre, Stuttgart 1892 (München 1890), S. 77; 78. Schn. wird sich aus meiner Erklärung in den „Mittheilungen aus der histor. Literatur XXI, Anm. *), hoffentlich überzeugt haben, dass ich seine Schrift bei Abfassung meines Artikels, der ja noch vor meiner Schrift über Leo IX. erschienen ist, nicht absichtlich unbeachtet gelassen habe.
  6. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 545.
  7. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 549 Anm. 2.
  8. Siehe „Zeitschr. f. Kirchengesch.“ a. a. O., bes. S. 170 u. 171.
  9. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 548.
  10. Wenn Schn. auf S. 547 gegen meine Anm. 7 auf S. 364 in der Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. Bd. V einwendet, „dass Eusebius auch von den drei Provinzialsynoden behauptet, es sei auf ihnen die Streitfrage beendet worden (terminata), die dann doch immer wieder auftauchte“, so ist dagegen zu bemerken, dass das „extincta“ dem „terminata“ gegenüber doch ganz offenbar eine Steigerung ausdrücken soll, und wenn beide Ausdrücke im Grunde dasselbe besagen, so würde daraus nur dies eine hervorgehen, dass Eusebius sich schlecht ausgedrückt habe, aber der Sinn seiner Aeusserung wird dadurch doch wahrhaftig nicht beeinflusst, und dieser Sinn kann eben nur der sein, dass die Römische Synode die ganze Streitfrage endgültig beseitigt habe. Eine mir unverständliche Logik entwickelt Schn., wenn er a. a. O. behauptet: „der Ausdruck, die Frage sei durch den Spruch einer Synode des apostolischen Stuhles ‚erledigt‘, ‚extincta‘, passt also auf die Synode von 1079 so wenig, wie auf die von 1059“ und in einem Athem hinzusetzt: „es kann also kein Hinderniss bilden, jenen Passus auf das Concil unter Nicolaus II. zu beziehen“.
  11. Das Folgende richtet sich gegen den Einwand, den Schn. an zweiter Stelle (der erste Einwand ist in der vorigen Anm. besprochen) auf S. 547 gegen meine Anm. 7 auf S. 364 des 5. Bandes der Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. macht: „andererseits war die Angelegenheit auch mit dem Concil von 1079 keineswegs erledigt u. s. w.“
  12. Siehe Schnitzer, „Katholik“ a. a. O. S. 549 oben. Ich kann mich auf eine Untersuchung über diesen Punkt nicht einlassen und glaube Schnitzer gerne, dass Eusebius, als er an Berengar schrieb, den Weg des Heils noch nicht gefunden hatte, aber die Macht der Verhältnisse wird gewiss auch dies verlorene Schaf schliesslich auf den rechten Weg gezwungen haben.
  13. Für den Historiker ist natürlich mit der Februarsynode von 1079 der zweite Abendmahlsstreit noch nicht zu Ende.
  14. Damit erledigt sich auch der Einwand Schnitzer’s: „dieser Rückfall Berengar’s blieb aber sicher dem Bischof Eusebius nicht unbekannt u. s. w.“ („Katholik“ a. a. O. S. 547). Hinsichtlich der Acta möchte ich noch fragen: woher weiss Schn. denn, dass sie schon in die Oeffentlichkeit gedrungen oder auch nur dem Bischof bekannt waren, als Eusebius an Berengar schrieb (meine Ansicht über die Abfassungszeit des Schreibens vorausgesetzt)? Das Einzige, was man über die Abfassungszeit der Acta wird sagen können, ist doch wohl dies, dass sie nach der Römischen Februarsynode von 1079 und wohl noch vor der Synode von Bordeaux vom Jahre 1080 verfasst sein müssen.
  15. S. „Katholik“ a. a. O. S. 547.
  16. a. a. O. S. 547 f.
  17. Auf die Frage, ob Eusebius die Synode von 1059 nur deshalb nicht erwähnt, weil er sie gar nicht anerkennt – der blosse Gedanke wird für Schn. gewiss entsetzlich genug sein –, gehe ich hier nicht weiter ein, weil es unmöglich ist, darauf eine bestimmte Antwort zu geben.
  18. Siehe den Brief Berengar’s an den Cardinal Stephan bei Sudendorf, Ber. Tur., S. 224.
  19. Siehe „Katholik“ a. a. O. S. 548.
  20. Der von mir in der Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. V S. 365 Anm. 2 gebrauchte Ausdruck, „dass – – – zwischen Eusebius und Berengar kein gespanntes Verhältnis bestanden hat“ ist schlecht gewählt, ich hätte sagen müssen: „dass der Bruch zwischen E. und B. noch nicht vollzogen war“.
  21. Zu dem Schlusssatze meines Artikels in der Dt. Zeitschr. f. Geschichtsw. a. a. O. S. 365, gegen den Schn. sich im Katholiken a. a. O. auf S. 548 f. wendet, möchte ich Folgendes bemerken: Ich habe gemeint, dass des Eusebius Charakter in einem anderen Lichte erscheine, weil ich es nicht für unmöglich gehalten habe, dass der Bischof, sich beugend vor der durch die Kirche gefällten Entscheidung, seinen ehemaligen Schützling aufgegeben hat, als er trotz des in Rom erfolgten Widerrufes wieder rückfällig wurde und seine Lehre wieder öffentlich zu vertreten sich anschickte. Ich lege auf den Schlusssatz weiter keinen Werth, und da der Kern meiner Ausführungen dadurch gar nicht weiter berührt wird, so will ich meine Auffassung hiermit gerne preisgeben, wenn Schn. damit ein Gefallen geschieht.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage (in der Anmerkung): Anm. 7 auf S. 264
  2. Vorlage (in der Anmerkung): Anm. 7 auf S. 264
  3. Vorlage (in der Anmerkung): S. 362 Anm. 2